ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 05241 Zeitpunkt der Einreichung: 2008-10-16 10:06:32 Sachbearbeiter: Tereza Bartošková Beschwerdeführer Name: AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.L. Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Selting + Baldermann, Ingo Selting Beschwerdegegner Name: Margarete Josten Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: AIDATOURS Andere Verfahren Die Schiedskommission weiß von keinen anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, insoweit der streitige Domainname betroffen ist.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage 1.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Nr. 004681987 „AIDA“, angemeldet am 12. Oktober 2005 und eingetragen am 24. Januar 2008, u.a. für „Veranstaltungen von Reisen, insbesondere von Kreuzfahrten und Ausflugsfahrten“ und der deutschen Wortmarke „AIDA“ 39701328, angemeldet am 15. Januar 1997 und eingetragen am 17. März 1998, u. a. für „Veranstaltungen von Reisen“.
Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „aidatours.eu“ („die Domain“) für sich registriert.Vortrag der Parteien
Beschwerdeführer2.
Der Beschwerdeführer trägt vor, ein Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock, Deutschland sowie einer der Marktführer in diesem Segment zu sein.
Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, dass bei Aufruf der Domain eine Verlinkung auf eine „potentielle Reiseseite“ www.travel-vacation.de/cgi erfolge.
3.
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor dass die TLD .eu bei der Beurteilung ebenso außer Betracht zu bleiben habe, wie der rein beschreibende Bestandteil „tours“. Demgemäß sei die Domain ähnlich zu den Marken des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht oder ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain geltend gemacht habe.
Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Domain im bösen Glaube nutze.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung der Domain auf sich. Beschwerdegegner4.
Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.Würdigung und Befunde 5.
Dem Beschwerdeführer stehen Rechte an der Bezeichnung „AIDA“ zu. Bei den eing-tragenen Gemeinschafts- und nationalen Marken handelt es sich um Rechte im Sinne von Artikel 21 (1) i. V. m. Artikel 10(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domaine oberste Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 874/2004“).
Diese Rechte sind zwar nicht identisch aber verwirrend ähnlich zu der Domain „aidatours.eu“. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. statt aller ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 – „warema.eu“ und Nr. 03125 – „basler-haarkosmetik.eu/basler haarkosme-tik.eu“).
Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der weitere Bestandteil der Second-Level-Domain „tours“ im Vergleich zum kennzeichnenden Bestandteil „aida“ rein beschreibend ist und daher nicht geeignet ist, eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Recht und der Domain auszuräumen.
6.
Nach Aktenlage ist des Weiteren auch die Vorraussetzung des Artikel 21(1) (a) Verordnung 874/2004 erfüllt, dass die Domain von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain geltend machen kann.
Die Schiedskommission folgt diesbezüglich der – soweit ersichtlich – vorherrschenden Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach zwar die ADR.eu-Regeln in Abschnitt B11(d) vorsehen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Allerdings handelt es sich bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann, denn ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domainnameninhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es in der Regel Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Da die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde nicht erwidert hat, kann die Schiedskommission unter Anwendung der genannten Grundsätze ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain nicht als gegeben ansehen.
7.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21(1) lit (a) und (b) der Verordnung 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubikeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. ADR.eu Fall Nr. 02035 – „warema.eu“ mit weiteren Nachweisen). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung kommt es zur Entscheidung somit nicht mehr an.
8.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domain auf sich. Gemäß Artikel 22(11) Verordnung 874/2004 entscheidet die Schiedskommission in einem Verfahren gegen den Domäneninhaber, dass dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Handelt es sich – wie vorliegend – um ein Unternehmen, muss gemäß Unterabschnitt (i) sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft liegen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegründung, dass er seinen Sitz in Rostock, Deutschland habe, stellt dies jedoch nicht mittels von Dokumenten unter Beweis. Es stellt sich damit die Frage, ob dies zum Nachweis der Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs ausreicht. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Name „AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.l.“ Lautet. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um eine deutsche Gesellschaftsform und eine Zweigniederlassung, wie die Bezeichnung „German Branch“ nahelegt, reicht nach Artikel 4(b)(i) der Verordnung 733/2002 nicht aus. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer einen Nachweis über seinen Hauptsitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft hätte vorlegen müssen, um die Übertragung der Domain erreichen zu können.
Allerdings ist die Schiedskommission der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren nicht schlechter gestellt werden darf als ein Antragsteller, der die Registrierung eines noch nicht vergebenen Domänennamens begehrt. Für einen solchen genügt gemäß Artikel 3(b) Verordnung 874/2004 eine Erklärung in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, ohne dass er einen Nachweis hierüber führen müsste. Eine solche elektronische Erklärung dürfte in der, auch elektronisch, eingereichten Beschwerdebegründung und dem darin enthaltenen Satz „der Beschwerdeführer ist Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock“ zu sehen sein. Demgemäß sind die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend erfüllt.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AIDATOURS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- Dr. Uli Foerstl, LL.M.
Datum: 2009-02-17 Anlage 1 The Complainant is the holder of a German and a Community trademark “AIDA”, registered amongst others for “travel arrangement, in particular cruises and tours”. The Complainant is of the opinion that his trademark rights are similar to the domain name “aidatours.eu” and that the Respondent registered the domain name without rights or legitimate interests as well as in bad faith.
The Panel holds that the TLD “.eu” cannot be considered in the comparison between the right and the domain name since TLD merely serves as an address. Furthermore, the Panel holds that although the burden of proof rests on the Complainant, the existence of a right or legitimate interest is difficult to prove since the relevant facts lie mostly in the sphere of the Respondent. Hence, the Panel holds – in accordance with the prevailing view amongst the ADR.eu panels – that it is sufficient that the Complainant contends that the obvious facts do not demonstrate a right or legitimate interest of the Respondent in the domain name. The onus then shifts to the Respondent to produce factual evidence for a right or legitimate interest. Since the Respondent did not file a Reply to the Complaint, the Panel holds that the Respondent does not have a right or legitimate interest in the domain name.
The Complainant, furthermore, asked for the transfer of the domain name. The Complainant, a commercial entity, asserts that it has its seat in Germany but does not provide documentary evidence for this fact. Since the company name of the Complainant refers to the Complainant as the “German Branch” of a “S.r.l” it could be doubtful whether its “registered office, central administration or principal place of business” is actually within the European Community, as Article 4(2)(b) Regulation 733/2002 requires. Therefore, the Panel considered whether a claim for the transfer of the domain name would in cases like the present require the Complainant to provide evidence for the fact whether these requirements are fulfilled. However, the Panel is of the opinion that a complainant in ADR.eu proceedings must not be treated different to an applicant to a .eu domain name that is not yet registered. According to Article 3(b) Regulation 874/2004 it suffices that the request for the domain name registration includes a confirmation by electronic means from the requesting party that it satisfies the general eligibility criteria set out in Article 4(2)(b) of Regulation 733/2002. Since the Complainant's assertion that it has “its seat” in Rostock, Germany was also filed electronically, the Panel is of the opinion that the prerequisites of a claim for transfer are, in the present case, fulfilled and, consequently ordered that the domain name is transferred to the Complainant.