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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 03207 Zeitpunkt der Einreichung: 2006-10-06 10:30:14 Sachbearbeiter: Tomáš Paulík Beschwerdeführer Name: Allianz AG - Group Legal Services -, Allianz AG Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Allianz AG - Group Legal Services, Dr. Tobias Unterguggenberger Beschwerdegegner Name: Gailtaler Computerklinik, Markus Peter Jank Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: ALLIANZ-ONLINE Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren betreffend die umstrittene Domain „allianz-online.eu“ bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage 1. Die Beschwerdeführerin ist die Allianz AG als Repräsentantin in der Allianz Unternehmensgruppe. Die Allianz Unternehmensgruppe ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin in über 70 Ländern der Welt mit ca. 177.000 Mitarbeitern präsent. Sie hat über 60 Millionen Kunden, denen sie Dienstleistungen aus den Bereichen Versicherung, Vorsorge und Vermögen anbietet. Das operative Ergebnis des Allianz-Konzerns lag im Geschäftsjahr 2005 bei 7,7 Milliarden Euro.
2. Das Zeichen „Allianz“ ist in ca. 150 Ländern als Marke im Bereich Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen (Klasse 36) geschützt. Die Marke „Allianz“ genießt unter anderem in Österreich – dem Heimatland des Beschwerdegegners – eine sehr hohe Bekanntheit. Im März 2004 gaben dort in einer telefonischen Meinungsumfrage 94% der befragten Personen an, „Allianz“ als Anbieter von Sachversicherungen und 92% der befragten Personen „Allianz“ als Lebensversicherer zu kennen.
3. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der deutschen Marke „Allianz Online Service“ sowie – mittelbar über verschiedene Konzernunternehmen – der Internet-Domains „allianz-online.de“, „allianz-online.com“ und „allianz-online.at“.
4. Der Beschwerdegegner ist Inhaber der umstrittenen Domain „allianz-online.eu“. Eine Lizenz oder ein sonstiges von der Beschwerdeführerin abgeleitetes Nutzungsrecht an den Marken „Allianz“ oder „Allianz Online Service“ wurde ihm nicht eingeräumt.Vortrag der Parteien
Beschwerdeführer5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre oben geschilderten Markenrechte sowie darauf, dass unter der Internet-Adresse „www.allianz-online.de“ ebenso wie unter „www.allianz.de“ die Website der deutschen Allianz-Gesellschaften angezeigt werde. Hierdurch habe sie gemäß § 5 des deutschen Markengesetzes auch an dem Kennzeichen „allianz-online“ Kennzeichenrechte erworben.
6. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner die Domain „allianz-online.eu“ unmittelbar nach ihrer Registrierung zum Verkauf angeboten hat. Zum Beweis hierfür hat sie einen Screenshot der Domain-Börse Sedo unter www.sedo.de vorgelegt, auf dem die Domain „allianz-online.eu“ zu einem Preis von 555 € zum Verkauf angeboten wird. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin belegt dieses Angebot die bösgläubige Registrierung der Domain.
7. Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner die Domain „allianz-online.eu“ (oder einen Namen, der dieser Domain entspricht) vor der Ankündigung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens nicht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt bzw. entsprechende Vorbereitungen hierzu getroffen hat. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weisen die Tätigkeiten des Beschwerdegegners keinerlei Zusammenhang mit der registrierten Domain auf. Wie das Angebot auf der Domain-Börse Sedo zeige, habe der Beschwerdegegner die Domain ausschließlich zum Zweck ihres Verkaufs registriert. Angesichts der Bekanntheit der Marke „Allianz“ habe er dabei die Markenrechte der Beschwerdeführerin zwangsläufig kennen müssen.
8. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Domain „allianz-online.eu“ auf sie übertragen wird. Beschwerdegegner9. Der Beschwerdegegner trägt vor, dass die Domain "allianz-online.eu" nicht für eine Benutzung im Bereich der Markenklasse 36 (Versicherungswesen) registriert wurde. Es sei nicht geplant, Waren bzw. Dienstleistungen aus dem Bereich Versicherungswesen anzubieten, so dass eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei.
10. Weiter beruft sich der Beschwerdegegner darauf, dass die Begriffe „Allianz“ und „Online“ generisch seien. Beide Begriffe seien insbesondere im deutschen Duden zu finden, nämlich „Allianz“ mit der Bedeutung „Bündnis“ und „Online“ mit der Bedeutung „in direkter Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage arbeitend“.
11. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass die Markenrechte der Beschwerdeführerin allenfalls Rechte hinsichtlich der Domains „allianzag.eu“, „allianz-ag.eu“ oder „allianz-online-service.eu“ gewähren, nicht aber hinsichtlich der Domain „allianz-online.eu“. An dem Zeichen "Allianz-Online" habe die Beschwerdeführerin keine Markenrechte.
12. Zu dem Vorwurf, die Domain zum Verkauf angeboten zu haben, äußert sich der Beschwerdegegner wie folgt: Der Vorwurf könne „nicht nachvollzogen“ werden, da die Domain bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht konnektiert worden sei. Der vorgelegte Screenshot zeige zwar ein Angebot auf der Website www.sedo.de, die Einstellung eines solchen Angebots in die Domain-Börse sei aber anscheinend auch durch Außenstehende (d.h. Nicht-Domaininhaber) möglich. Eine klare Aussage dahingehend, dass der Beschwerdegegner die Domain nicht zum Kauf angeboten habe, enthält die Beschwerdeerwiderung nicht.Würdigung und Befunde 13. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 (im Folgenden „Verordnung“ genannt) ist zunächst zu prüfen, ob die Domain „allianz-online.eu“ mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, an dem die Beschwerdeführerin Rechte hat.
14. Nach Ansicht der Schiedskommission ist die Domain „allianz-online.eu“ verwirrend ähnlich zur geschützten Marke „Allianz“ der Beschwerdeführerin. Der Begriff „Allianz“ als „Bündnis“ hat hinsichtlich der Domain keine unmittelbar beschreibende Bedeutung, während der Zusatz „online“ im Internet-Bereich ein rein beschreibender Zusatz ist. Die Marke „Allianz“ ist daher mit dem einzigen kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Domain identisch, was für eine verwirrende Ähnlichkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung ausreichend ist (vgl. die ähnliche Beurteilung im Rahmen von Ziffer 4(1)(i) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) in den Entscheidungen Dixons Group Plc v. Mr. Abu Abdullaah, WIPO Case No. D2001-0843; Banca Intesa S.p.A v. Roshan Wickramaratna, WIPO Case No. D2006-0215; F. Hoffmann-La Roche AG v. George McKennitt, WIPO Case No. D2005-1300).
15. Es kommt für die Beurteilung der „verwirrenden Ähnlichkeit“ nicht darauf an, ob der Beschwerdegegner die Domain „allianz-online.eu“ womöglich nur außerhalb des unmittelbar markenrechtlich geschützten Bereichs (hier also außerhalb der Markenklasse 36) nutzen würde. Solche Gesichtspunkte können im Rahmen der beiden anderen Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung durchaus ein Rolle spielen, nicht aber für die Frage der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit zwischen dem DomainNAMEN (!) und dem rechtlich geschützten Namen der Beschwerdeführerin. Dieses Verständnis von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung entspricht der Entscheidungspraxis im Rahmen von Ziffer 4(1)(i) UDRP (vgl. z.B. auch insoweit die oben zitierten Entscheidungen Dixons Group Plc v. Mr. Abu Abdullaah, WIPO Case No. D2001-0843 und F. Hoffmann-La Roche AG v. George McKennitt, WIPO Case No. D2005-1300).
16. Auf die weitere Marke der Beschwerdeführerin „Allianz Online Service“ kommt es daher nicht mehr an. Ebenso kann die – durchaus zweifelhafte – Frage offen bleiben, ob der Betrieb einer Website unter „www.allianz-online.de“ für den Erwerb von Kennzeichenrechten an „allianz-online“ genügt, wenn dieses Zeichen nicht auch auf der Website selbst verwendet wird.
17. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung ist weiter zu fragen, ob der Beschwerdegegner eigene Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain „allianz-online.eu“ geltend machen kann. Der Beschwerdegegner beruft sich insoweit darauf, dass die Domain aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzt ist. Er behauptet aber lediglich, die Domain nicht im Bereich „Versicherungswesen“ nutzen zu wollen, ohne darüber hinaus positiv darzulegen, welche Nutzung denn stattdessen beabsichtigt sei. Die Schiedskommission kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich die Domain in einer Weise nutzen will, die möglicherweise als rein beschreibend und damit als rechtmäßig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit. c) der Verordnung anzusehen wäre. Die Beschwerdeführerin hat ausführlich zur Bekanntheit ihrer eigenen Kennzeichenrechte vorgetragen und dadurch deutlich gemacht, dass wegen dieser Bekanntheit die Benutzung des Zeichens Allianz im geschäftlichen Verkehr nicht nur im unmittelbar geschützten Bereich Versicherungswesen zu einer Verletzung ihrer Markenrechte führen kann (vgl. § 10 Abs. 2 österreichisches Markenschutzgesetz, § 14 Abs. 2 Nr. 3 deutsches Markengesetz). Angesichts dieses detaillierten Sachvortrags wäre es an dem Beschwerdegegner gewesen, selbst detailliert darzulegen, welche konkreten berechtigten Interessen er an der Domain „allianz-online.eu“ hat. Dies hat der Beschwerdegegner nicht getan.
18. Die Schiedskommission ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain hat. Auf die Frage, ob die Domain darüber hinaus im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b) bösgläubig registriert oder genutzt wurde, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an. Trotzdem sei der Hinweis erlaubt, dass die wenig eindeutigen Einlassungen des Beschwerdegegners hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Verkaufsversuchs nicht geeignet sind, die entsprechende Darstellung der Beschwerdeführerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. zu ähnlichen Erwägungen die Entscheidung der Schiedskommission im Verfahren Nr. 2438 ASK).Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, das der Domainname ALLIANZ-ONLINE auf den Beschwerdeführer übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- Thomas Schafft
Datum: 2007-02-23 Anlage 1 The Panel found that the disputed domain name “allianz-online.eu” is confusingly similar to Complainant’s trademark “Allianz”. In reaching this conclusion the Panel held that website content that is (or could be) offered under the disputed domain name is not relevant in determining whether the domain name is identical or confusingly similar to the name in which Complainant has rights (referring to the similar interpretation of paragraph 4(1)(i) Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)).
In the Complaint it had been explained in great detail that Complainant’s trademark “Allianz” is well known and therefore enjoys a broad scope of protection, even with regard to goods and services that are entirely unrelated to its own business sector (insurance and financial services industry). Respondent merely contended that the domain name had not been used so far, and that it was not intended to use it for anything related to the insurance or financial services industry. Respondent did not, however, provide the slightest indication for which purposes he actually planned to use the domain name “allianz-online.eu”. Based on these contentions of the Parties that Panel held that Respondent does not have rights or legitimate interest in the domain name.
As these two findings were sufficient to determine the Panel’s final decision the third element of Article 21 Public Policy Rules (bad faith registration or use) was not discussed in detail.