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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 05251 Zeitpunkt der Einreichung: 2008-10-21 09:17:39 Sachbearbeiter: Tereza Bartošková Beschwerdeführer Name: AIDA Cruises German Branch of Società di Crociere Mercurio S.r.L. Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Selting + Baldermann, Ingo Selting Beschwerdegegner Name: Nashed Ghobrial Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: 4AIDA Andere Verfahren Dem Schiedsrichter sind keine anhängingen rechtlichen Verfahren bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Der Beschwerdeführer ist Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock mit einer Jahresumsazt von EUR 451.000.000. Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Marken:
- DE 397 01 328 aida;
- CTM 468 19 87 AIDA.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der 4AIDA.EU Domain. Nach der Meinung des Beschwerdeführers ist die Domain 4AIDA.EU identisch mit den Marken des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdegegner teilte der Schiedstelle am 15. Januar 2009 mit, er sei mit der Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer einverstanden.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDer Beschwerdeführer ist Kreuzfahrtreiseveranstalter mit Sitz in Rostock mit einer Jahresumsazt von EUR 451.000.000. Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Marken:
- DE 397 01 328 aida;
- CTM 468 19 87 AIDA.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der 4AIDA.EU Domain. Nach der Meinung des Beschwerdeführers ist die Domain 4AIDA.EU identisch mit den Marken des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner habe keine Rechte an der Domain und er betreibe nur eine Webseite mit sog. sponsored links mit Angeboten von Konkurrenten des Beschwerdeführers. Also ein berechtigtes Interesse liege nicht vor. BeschwerdegegnerDer Beschwerdegenger hat sich zur Sache nicht geäußert. Er hat am 15. Januar 2009 nur mitgeteilt, dass er mit der Übertragung einverstanden sei.Würdigung und Befunde Dem Antrag des Beschwerdeführers ist stattzugeben.
Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass ihm frühere Rechte zustehen. Der Beschwerdeführer hat auch nachgewiesen, dass die Domain vom Beschwerdegegner in unredlicher Weise und missbräuchlich benutzt wird (Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004).
Der Beschwerdegegner hat sich zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen und Behauptungen nicht geäußert.
Der Schiedsrichter verweist daher auf Art. 22 Abs. 10 Verordnung (EG) Nr. 874/2004, zumal der Beschwerdegegner der Übertragung ausdrücklich zugestimmt hat.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname 4AIDA auf den Beschwerdeführer übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- David Stros
Datum: 2009-04-02 Anlage 1 The Complainant is the holder of a German and a Community trademark “AIDA”, registered among others for “travel arrangement, in particular cruises and tours”. The Complainant is of the opinion that his trademark rights are similar to the domain name “4AIDA.eu” and that the Respondent registered the domain name without rights or legitimate interests as well as in bad faith.
Since the Respondent did not file a Reply to the Complaint, the Panel holds that the Respondent does not have a right or legitimate interest in the domain name. The Respondent consented to the transfer of the domain name.
With respect to the above, the panel ordered that the domain name be transferred to the Complainant.