ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 05538 Zeitpunkt der Einreichung: 2010-01-20 13:07:16 Sachbearbeiter: Josef Herian Beschwerdeführer Name: Günter Krauter Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Harmsen Utescher, Matthias Berger Beschwerdegegner Name: Webportal Media Ltd, Mihaila Felicia Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: SPEQ Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen SPEQ.eu betreffen.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke „SPEQ“, insbesondere der deutschen Marke Nr. 301 66 454 „SPEQ“ mit Priorität vom 16. November 2001 sowie der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 509 243 „SPEQ“ mit Priorität vom 22. Dezember 2008. Der Beschwerdeführer hat seinen Sitz in Deutschland.
Der Beschwerdeführer ist außerdem Inhaber und Geschäftsführer der SPEQ GmbH, die die ausschließliche Lizenznehmerin des Beschwerdeführers ist und am 7. April 1993 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Die Marke und der Firmenname „SPEQ“ werden seit Januar 1993 für Sportartikel wie Fahrradhelme und Fahrradhandschuhe, Skihelme und Skibrillen, Motorradhelme, Bekleidung, Handschuhe, Sonnenbrillen, Schwimmbrillen, Inline-Skating-Helme, Protektoren und verwandte Produkte verwendet.
Der Beschwerdegegner ist ein Unternehmen mit Hauptsitz in Zypern. Er ist Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDer Beschwerdeführer hat geltend macht, dass der streitige Domainname an ihn übertragen werden soll, da die Beschwerdegegnerin den Domainnamen, der identisch zu den Rechten des Beschwerdeführers sei, bösgläubig registriert habe und keinerlei Rechte an dem Domainnamen habe.
Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens am 15.3.2010 eine Vereinbarung der Parteien vom 15.3. 2010 vorgelegt, nach der die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen an den Beschwerdeführer überträgt. BeschwerdegegnerMit Eingabe vom 31.3.2010 hat die Beschwerdegegnerin entsprechend ausgeführt, dass sie kein Interesse an dem Domainnamen habe und auf sämtliche Ansprüche aus dem Domainnamen verzichte.Würdigung und Befunde Die Schiedskommission ist im Einklang mit der, soweit ersichtlich, einhelligen Praxis der Schiedskommissionen (vgl. nur CAC 04979 - CONTINENTALAIR, CAC 04678 - BANO, CAC 04678 - CIAS, CAC 04324 - GRIMECA, CAC 04485 - GRUNDIG, CAC 04252 - NEOPREDISAN, CAC 03785 - ZERO9) der Auffassung, dass die Schiedskommission die Übertragung des streitigen Domainnamens ohne weitere Prüfung ggf. aufgeworfener Rechtsfragen anordnen kann, wenn die Parteien sich über die Übertragung des Domainnamens geeinigt haben und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Registrierung des Domainnamens erfüllt. Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer seinen Sitz in Deutschland hat.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SPEQ auf den Beschwerdeführer übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- Dietrich Beier
Datum: 2010-05-06 Anlage 1 The Complainant is a German citizen having his seat in Germany claiming rights on the designation SPEQ as well as bad faith registration of the domain name in dispute by the Respondent.
During the proceedings the Complainant filed a signed agreement between the Complainant and the Respondent to transfer the domain name in dispute. After that, Respondent filed his response not arguing on the subject matter, but waiving any rights on the domain name and claiming no interest on the domain name.
The Panel has accordingly, in line with the current practice of other panels, decided that the disputed domain name be transferred to the Complainant.