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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 06104 Zeitpunkt der Einreichung: 2011-08-02 08:30:57 Sachbearbeiter: Tereza Bartošková Beschwerdeführer Name: EuCor GmbH & Co. KG Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Hogan Lovells International LLP, Dr. Matthias Koch, LL.M. Beschwerdegegner Name: Josef Hellmann Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: EUCOR Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend die streitige Domain bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der EuCor GmbH & Co. KG gegen die Registrierung des Domainnamens „eucor.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Josef Hellmann, zugrunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die unterstützende Dienstleistungen, wie Recherchen, Überwachungen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die einer Auskunftei anbietet. Sie wurde 1989 gegründet und ist seit 1993 Markeninhaberin in Deutschland, seit dem 2.3.2010 in der Schweiz und seit 4.12.2009 in der Europäischen Union mit dem Wortzeichen „EuCor“. Daneben betreibt sie unter www.eucor.de und www.eucor.com eine deutschsprachige Webseite auf welcher sie die oben genannten Dienste anbietet.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „eucor.eu“ am 13.05. 2010 beantragt. Er erbringt ebenfalls Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und betreibt hierfür u.a. die Webseiten www.tmsearch.de und www.patentseminar.ch. Er betrieb zudem die Webseite www.trademark.ag auf welche die streitgegenständliche Domain geleitet wurde.
Die Beschwerdeführerin mahnte den Beschwerdegegner am 31.05.2011 wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte ab. Daraufhin wurde die Webweiterleitung von www.eucor.de auf www.trademark.ag entfernt und im whois der Eurid die Kontakt emailadresse geändert.
Die Beschwerdeführerin strengte daraufhin diese Beschwerde beim Schiedsgericht an und beantragt die Übertragung der Domain eucor.eu.
Das ADR Schiedsgericht hat vom Beschwerdegegner keine Antwort erhalten trotz mehrfacher Zustellungsversuche. Der Beschwerdegegner versäumte die nach den ADR Regeln zu beachtende Frist zur Beantwortung. Auch die fünftägige Nachfrist gemäß Paragraph B3 (g) der ADR Regeln ließ der Beschwerdegegner ungenutzt verstreichen.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDie Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung der durch den Beschwerdegegner registrierten Domain "eucor.eu".
Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Angaben 1989 gegründet und bietet seitdem ein breit gefächertes Dienstleistungsangebot auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte. Insbesondere führt sie Marken-, Firmen- und Domainrecherchen sowie Marken- und Firmennamenüberwachungen durch und beschafft ihren Kunden Firmendaten und Informationen über in- und ausländische Unternehmen. Ihr Internetauftritt ist unter den Domains "eucor.de" und "eucor.com" abrufbar.
Die Marke "EuCor" ist für die Beschwerdeführerin kennzeichenrechtlich geschützt, etwa durch die deutsche Marke DE2029631 "EuCor", die schweizer Marke "EuCor - Wir geben Marken Sicherheit" sowie die Gemeinschaftsmarke Nr. 008736373 "EuCor". Unter anderem sind diese Marken für Dienstleistungen mit Bezug zur Durchführung von Schutzrechtsrecherchen sowie der Überwachung von Marken- und Firmennamen eingetragen. Darüber hinaus ist die Bezeichnung "EuCor" nach deutschem Recht als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt.
Der Beschwerdegegner betreibt unter der Firma Hellmann Services mit Sitz in den Niederlanden verschiedene Dienstleistungen aus dem Bereich der gewerblichen Schutzrechte, etwa unter "www.trademark.ag" oder "www.tmsearch.de". Inhaber dieser Websites ist jeweils der Beschwerdegegner.
Zwar wird die Domain gegenwärtig nicht benutzt. Bis mindestens zum 31.05.2011 befand sich jedoch auf der Website "www.eucor.eu" eine Weiterleitung auf den Internetauftritt des Beschwerdegegners "www.trademark.ag". Diese Verbindung wird auch heute noch dadurch belegt, dass man bei einer Google-Recherche nach "eucor.eu" - auf S. 3 - das Ergebnis "trademarkAG Domain eucor.eu" erhält. Dieses führt zur Website http://domains-all.eu /, bei der für trademarkAG - wie im Titel der Seite angegeben - die Domain eucor.eu angegeben wird.
Am 31.05.2010 wurde die Registrierung für "www.eucor.eu" auf den Inhaber der E-Mail-Adresse pascal_511@hotmail.com übertragen. Eine Anfrage bei der Domainvergabestelle EURid hat ergeben, dass es sich weiterhin um Josef Hellmann handelt.
Der Beschwerdegegner verschleiert gezielt seine Identität. So trug er am 31.05.2010 einen angeblich neuen Inhaber der Domain ein, wobei er lediglich eine andere E-Mail-Adresse von sich selbst verwendete, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um einen neuen Inhaber. Auch gab er nunmehr eine Adresse in Italien an. Bei der Registrierung seiner Domain ejh.ch nannte er hingegen die Adresse eines Schweizer Hotels, allerdings mit dem bewusst irreführenenden Adresszusatz "NL-" vor der Angabe des Schweizer Ortes und der Schweizer Postleitzahl. Ein seriöser Geschäftsmann würde hingegen Wert darauf legen, erreichbar und identifizierbar zu sein.
Der Beschwerdegegner ist nicht unter dem Namen "Eucor" bekannt. Er hat an der Bezeichnung "Eucor" keine Markenrechte.
Mit Schreiben vom 31.05.2011, das sie dem Beschwerdegegner auch per E-Mail auf die Adresse ejh@ejh.ch zukommen ließ, hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner abgemahnt. Sie erhielt das Schreiben allerdings mit dem Vermerk "refused" zurück.
Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, ließ die Beschwerdeführerin am 27.06.2011 dem Beschwerdegegner nochmals per E-Mail an pascal_511@hotmail.com und an ejh@ejh.ch sowie auf dem Postweg eine Abmahnung zukommen. In dieser forderte sie ihn auf, bis zum 04.07.2011 die Domain zu löschen und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Auch dieses Schreiben erhielt sie mit dem gleichen Vermerk zurück.
Rechtlich führte Die Beschwerdeführrein aus: Nach Regel B 11(d)(1) der ADR-Regeln soll die Schiedskommission in ADR-Verfahren, in denen der Beschwerdegegner Inhaber der Registrierung des betreffenden ".eu"-Domainnamens ist, die gemäß den Verfahrensregeln beantragten Rechtsbehelfe im Wege einer Entscheidung gewähren, falls der Beschwerdeführer folgendes nachweist:
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Dies entspricht Artikel 21 der VO (EG) 874/2004, nach dem ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen wird, wenn er mit einem anderen Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn darüber hinaus dieser Domänenname
a) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
(a) Identität bzw. Verwechselbarkeit
(1) Die Beschwerdeführerin ist, wie oben gezeigt, Inhaberin einer Gemeinschafts- und nationalen Wortmarke, mit der der gewählte Domainname identisch ist.
Der Zusatz "www." und die Top-Level-Domain ".eu" spielen nach ständiger Rechtsprechung der ADR-Schiedsgerichte bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr keine Rolle (so etwa die ADR-Entscheidungen Nr. 1693, Nr. 283, Nr. 2035, Nr. 387, Nr. 04497).
Die Groß- und Kleinschreibung ist an dieser Stelle ebenfalls unerheblich, da bei der Schreibung von Domainnamen nicht nach ihr unterschieden wird.
Darüber hinaus betreibt die Beschwerdeführerin unter anderen Top-Level-Domains, die die gleiche Struktur aufweisen, nämlich "eucor.de" und "eucor.com", selbst Websites. Dies erhöht die Gefahr von Verwechslungen weiter (so auch ADR-Entscheidung Nr. 04141).
Im Ergebnis ist damit die Domain "eucor.eu" mit der geschützten Marke der Beschwerdeführerin verwechselbar i.S.d. ADR-Regel B11(1)(d) beziehungsweise verwirrend ähnlich gem. Art. 21 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 874/2004.
(2) Daneben besteht Verwechslungsgefahr mit dem Firmennamen "EuCor", den die Beschwerdeführerin seit 1989 verwendet und der nach § 15 des deutschen Markengesetzes geschützt ist. Auch in dieser Hinsicht ist weder die Groß- und Kleinschreibung noch die Zusätze "www." und ".eu" beachtlich.
(b) Registrierung bzw. Benutzung in bösgläubiger Absicht
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen "eucor.eu" bösgläubig i.S.d. Art. 21 (1) (b) der VO(EG) No. 874/2004 bzw. ADR-Regel B 11(d)(1) (iii) registriert und benutzt.
Nach Art. 21 Abs. 3 lit. d der VO (EG) Nr. 874/2004 ist Bösgläubigkeit des Domainanmelders oder -nutzers anzunehmen, wenn der Domänenname registriert oder benutzt wird, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder einer anderen Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem geschützten Namen geschaffen wird. Da der Beschwerdegegner weder für seine eigenen Leistungen die Bezeichnung Eucor verwendet noch in irgendeiner Weise selbst unter diesem Namen bekannt ist, dient die Registrierung und Benutzung offensichtlich dazu, genau solche Verwechslungen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer wollte für sein neues Angebot die Bekanntheit der bereits lange auf dem Markt tätigen Beschwerdeführerin ausnutzen, indem er die Besucher der Website über deren Zusammenhang zur Beschwerdeführerin täuschte.
Auch wenn derzeit unter "www.eucor.eu" keine Umleitung mehr besteht, ist weiterhin von einer bösgläubigen Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner auszugehen. So stellen beispielsweise die WIPO-Entscheidungen Hoffmann-La Roche AG v. IT Developers, WIPO-Fall Nr. D2006-1547 und ACCOR v. SIA, WIPO-Fall Nr. D2004-0053 fest, dass eine inaktive Domain dann bösgläubig genutzt wird, wenn ihre vorherige Nutzung bösgläubig war. Auch begründen im vorliegenden Fall die weiterhin bestehenden anderen Dienstleistungsangebote des Beschwerdegegners die Gefahr, dass er wiederum auf den täuschenden Domainnamen zurückgreifen wird.
(c) Nichtberechtigte Registrierung und Benutzung
Darüber hinaus wurde der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen i.S.d. Art. 21 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 874/2004 registriert. Der Beschwerdegegner hat keine deutschen, internationalen oder Gemeinschaftsmarkenrechte an der Bezeichnung "Eucor" inne, die ein entsprechendes Recht begründen könnten.
Er ist auch nicht i.S.d. Art. 21 Abs. 2 lit. b der VO (EG) Nr. 874/2004 unter dem Namen "Eucor" bekannt oder hat i.S.d. Art. 21 Abs. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 874/2004 Waren oder Dienstleitungen unter diesem Namen angeboten. Es besteht also keinerlei legitimes Interesse an der Nutzung des Domainnamens.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine legitimen nichtkommerziellen oder fairen Interessen an der Nutzung des Domainnamens, die nach Art. 21 Abs. 2 lit. c der VO (EG) Nr. 874/2004 ein berechtigtes Interesse begründen könnten. Vielmehr zielt er in gewerblicher Absicht auf eine Irreführung der Internetnutzer ab.
Der Beschwerdegegner verfügt auch keinesfalls über eine Lizenz der Beschwerdeführerin, die ihn zum Gebrauch dieses Kennzeichens berechtigten würde.
(d) Rechtsfolge
Nach Regel B11(b) der ADR-Regeln besteht in einem ADR-Verfahren, in dem der Beschwerdegegner der Domainnameninhaber des betroffenen Domainnamens ist, die Möglichkeit des Widerrufs des streitigen Domainnamens. Falls der Beschwerdeführer die allgemeinen Eignungskriterien für eine Registrierung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. b der VO (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, kann eine Übertragung des streitigen Domainnamens auf den Beschwerdeführer stattfinden.
Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin ihren satzungsmäßigen Sitz in Aschaffenburg, also innerhalb der Gemeinschaft, hat und damit die Voraussetzungen einer Registrierung nach Art. 4 Abs. 2 b der VO (EG) 733/2002 erfüllt. BeschwerdegegnerDer Beschwerdegegner gab gegenüber dem ADR Schiedsgericht keine Erklärungen ab.
Er hat kein Argument angeführt, das eine berechtigte Nutzung der Domain eucor.eu belegt hätte.Würdigung und Befunde Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Die Schiedskommission hat sich davon überzeugen können, daß der Sachvortrag der Beschwerdeführerin weitestgehend den Tatsachen entspricht und mit Beweismitteln verfiziert werden konnte. Die wesentlichen Umstände, nämlich die prioritätsältere Nutzung des Zeichens EuCor für Dienstleistungen des geserblichen Rechtsschutzes hat sie nachgewiesen. dies gilt sowohl für Deutschland alsauch die Niederlande mittels der genannten EU Marke und für die Schweiz mittels der CH- Marke.
Die genannten Länder sind relevant, weil der Beschwerdegegner in den Niederlanden geschäftsansässig zu sein scheint, jedenfalls auch in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin hat auch die Identität des Beschwerdegegners unter Beweisantritt dargelegt. So hat Sie die Erklärung der EuRid vom 08.07.2011 vorgelegt aus der hervorgeht, daß der Beschwerdegegner der Domaininhaber ist.
Damit ist er auch für die Nutzung der streitgegenständlichen Domain zu geschäftlichen Zwecken verantwortlich, nämlich die oben genannte Webseitenweiterleitung auf die gleichfalls deutschsprachige www.trademark.ag, einem in weiten Teilen konkurrierenden IP -Angebot gegenüber der Beschwerdeführerin.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass der Beschwerdegegner von der im deutschsprachigen Raum bekannten Beschwerdeführerin Kenntnis hatte.
Die Schiedskommission sieht daher auch die erforderliche Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen EuCor und eucor.eu. Der Zusatz "www." und die Top-Level-Domain ".eu" spielen nach ständiger Rechtsprechung der ADR-Schiedsgerichte bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr keine Rolle (so etwa die ADR-Entscheidungen Nr. 1693, Nr. 283, Nr. 2035, Nr. 387, Nr. 04497). Ebensowenig ist die Groß- Kleinschreibung beachtlich zumal hier eine starke Branchenähnlichkiet gegeben ist.Verwechslungen sind verstärkt möglich durch die im Aufbau und Inhalt ähnlichen Internetseiten, vgl. ADR-Entscheidung Nr. 04141.
Das Schiedsgericht ist zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdegegner , der weder für seine eigenen Leistungen die Bezeichnung Eucor verwendet noch in irgendeiner Weise selbst unter diesem Namen bekannt ist kein eigenes Recht an dem Zeichen Eucor begründet hat.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung und Benutzung der streitgegenständlichen Domain nur dazu getätigt, um oben beschriebene Verwechslungen herbeizuführen.
Auch wenn derzeit die Webseite "www.eucor.eu" nicht auf ein angebot des Beschwerdegegners umleitet, ist weiterhin von einer bösgläubigen Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner auszugehen. So hat die Beschwerdeführerin richtigerweise auf die WIPO-Entscheidungen Hoffmann-La Roche AG v. IT Developers, WIPO-Fall Nr. D2006-1547 und ACCOR v. SIA, WIPO-Fall Nr. D2004-0053 verwiesen, dass eine inaktive Domain dann bösgläubig genutzt wird, wenn ihre vorherige Nutzung bösgläubig war. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit nach den ADR.eu Regeln.
Übertragungsanspruch
Da die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Auszüge der Markenregisterauszüge glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu, weil die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich erfolgte.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname EUCOR auf den Beschwerdeführer übertragen wirdMitglieder der Schiedskommission
- Dr. jur. Harald von Herget
Datum: 2011-11-16 Anlage 1 The Complainant, EuCor GmbH & Co KG, is an intellectual property service company since 1989 and the holder of several trademarks in the European community and Switzerland with the sign EUCOR. The Respondent, Mr. Hellmann, runs similar ip related services and registered the disputed domain name. He linked the disputed domain to his www.trademark.ag website and created confusion by unlawfully using the Complainant´s trademarks. The Respondent didn’t react to the Complainant‘s contentions. The trade mark EuCor for the EuCor GmbH & Co KG is a well known mark in the German IP Branch, therefore the Panel concluded that Respondent was likely to be aware of corresponding prior rights of the Complainant. The Panel found many evidence of bad faith and ordered the disputed domain name to be transferred to the Complainant.