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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 06158 Zeitpunkt der Einreichung: 2011-11-15 08:26:43 Sachbearbeiter: Tereza Bartošková Beschwerdeführer Name: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Gabriel Rechtsanwälte, Bernd Gabriel Beschwerdegegner Name: Dirk Getrost Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: MAX-PLANCK Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Diesem Streitbeilegungsverfahren liegt die Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde, mit der diese die Übertragung des Domainnamens <MAX-PLANCK.EU> auf sich beantragt.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDie Beschwerdeführerin ist eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation, die Grundlagenforschung im Dienste der Allgemeinheit erbringt und überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Sie ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke Nr. 300 42 243 „Max Planck“ vom 02.06.2000 mit Schutzwirkung bis 30.06.2020, welche für folgende Dienstleistungen in Klassen 41 und 42 registriert ist, insbesondere "wissenschaftliche Forschung". Die Beschwerdeführerin bietet unter der Marke insbesondere Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der Technik an.
Unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist ein Internetportal rund um die Quantenphysik abrufbar, auf dem Beiträge zur Wissenschaft und Forschung
veröffentlicht werden. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Ausdrucken jener Website (Anlage A5), dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
In der Korrespondenz, welche die Parteien, zum Teil über ihre Vertreter, vor Einleitung dieses alternativen Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf der verfahrensgegenständlichen Domain sowie weiterer Domains geäußert hat (Anlage A7). BeschwerdegegnerDer Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdebegründung eingereicht.Würdigung und Befunde 1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren insbesondere dann anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden Streitbeilegungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass
(a) der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Säumnis des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 i.V.m. Abschnitt B (10) (a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis des Beschwerdegegners bereits als Grund werten, die Ansprüche der Gegenpartei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher vorliegend darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 in ihrer Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand entsprechender Dokumente belegt. Sie ist darüber hinaus berechtigt, eine .eu-Domain zu registrieren:
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Domainname <MAX-PLANCK.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission einem früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke "Max Planck", eingetragen am 29.11.2000 für Dienstleistungen in Klassen 41 und 42. Diese Marke ist ein früheres Rechte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004.
Die Frage, ob die Marke "Max Planck" identisch mit dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Marke mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen zumindest verwirrend ähnlich ist.
4. Keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin trägt schlüssig vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht an dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr trägt sie in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner benutze den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> für Veröffentlichungen von Beiträgen zur Wissenschaft und Forschung. Dies belegt sie sodann anhand von Internetausdrucken (Anlage A5). Da es nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung (EG) 874/2004 auf die Frage, ob die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner gut- oder bösgläubig erfolgt, nicht ankommt, spricht dieser Vortrag eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an diesem Domainnamen.
4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> jedoch bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b) der Verordnung (EG) 874/2004 registriert und benutzt.
(a) Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht der Schiedskommission allerdings keine Umstände schlüssig dargelegt, aus denen ersichtlich wird, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hätte, um ihn an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Art. 21 Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) 874/2004).
Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Anlage A7), dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Domainnamens sowie weiterer Domains geäußert hat. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Bereitschaft das hauptsächliche Motiv für die Domainregistrierung war. Vielmehr ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, welche die Beschwerdeführerin als Anlage A7 vorgelegt hat, dass der Beschwerdegegner mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch ein solches Internetprojekt rund um die Quantenphysik realisieren wollte. Die vorgelegten Unterlagen (Anlage A5) belegen sodann, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> tatsächlich auch ein solches Internetportal betreibt und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht.
(b) Jedoch ergibt sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Anlagen nach Überzeugung der Schiedskommission schlüssig, dass der Beschwerdegegner das Regelbeispiel des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004 erfüllt.
Der schlüssige Vortrag, wonach der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> eine Plattform anbietet, die inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin identisch ist, spricht für die Verwirklichung dieses Regelbeispiels (vgl. ADR.eu Nr.01693 - GASTROJOBS). In der Tat ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>, der mit der eingetragenen Marke der Beschwerdeführerin zumindest an Identität grenzend ähnlich ist, ein Internetportal rund um die Quantenphysik anbietet und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Dies entspricht der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Internetnutzer wird daher davon ausgehen, die unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> abrufbaren Inhalte stünden in einer Beziehung zur Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website und der dort angebotenen Inhalte. Dies schafft eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004.
Auch ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen aus Gewinnstreben in der beschriebenen Weise nutzt, denn aus den vorgelegten Ausdrucken der dort abrufbaren Website (Anlage A5) ergibt sich, dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
Damit rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien der Verordnung (EG) 874/2004.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung 733/2002, da sie ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname <MAX-PLANCK.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).Mitglieder der Schiedskommission
- Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur.
Datum: 2012-03-07 Anlage 1 The Complainant requested transfer of the disputed domain name <MAX-PLANCK.EU>.
The Complainant, a German incorporated association, holds a German trademark “Max Planck" (word mark), registered on 29 November 2000 for services in classes 41 and 42.
The disputed domain name is being used for presenting a website on quantum physics where publications in this field are being published. It is possible to acquire through this website specific books and DVDs.
In the correspondence between the parties prior to the ADR-proceedings, the Respondent confirmed to be willing to sell the disputed domain name to the Complainant.
The Respondent did not reply to the Complaint.
The Panel considers the Respondent's failure to file a response as grounds to accept the claims and therefore only analyses whether the Complainant had conclusively presented its claims and fulfils the eligibility criteria for who can register .eu domain names as established by Article 4 (2) (b) of Regulation (EC) 733/2002.
The domain name <MAX-PLANCK.EU> is at least confusingly similar with the trademark “Max Plank” in the sense of Art. 21 (1) of Regulation (EC) 874/2004.
The Panel considers that the Complainant did not conclusively present the Respondent's lack of legitimate interests in the domain name. On the contrary, it results from the Complaint, that the domain name is being used for a specific internet portal, and therefore in connection with the offering of goods or services in the sense of Art. 21 (2) (a) of Regulation (EC) 874/2004. According to the wording of Art. 21 (2) (a) of Regulation (EC) 874/2004, it is not relevant whether or not this is a bona-fide-offering.
However, the Panel considers that the Respondent has registered and is using the disputed domain name in bad faith according to the circumstances set forth in Art. 21 (3) (d) of Regulation (EC) 874/2004 in order to attract internet users for commercial gain (advertisement, offers to by books and DVDs) to his website by creating a likelihood of confusion with the Complainant's registered German trademark, such likelihood arising as to the source, sponsorship, affiliation or endorsement of the website.
Finally, the Complainant, established within the Community, is entitled to have the disputed domain name transferred to.
For the foregoing reasons, the Panel orders that the disputed domain name <MAX-PLANCK.EU> be transferred to Complainant.