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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 06509 Zeitpunkt der Einreichung: 2013-06-14 10:04:42 Sachbearbeiter: Lada Válková Beschwerdeführer Name: COEUR DE LION Schmuckdesign GmbH Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Rechtsanwaltskanzlei Lubberger Lehment, Anja Feutlinske Beschwerdegegner Name: Markus Jank Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: COEURDELION Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren betreffend die streitige Domain „coeurdelion.eu“ bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage [1] Die Parteien streiten über die Berechtigung, die Domain „coeurdelion.eu“ (nachfolgend nur: „die Domain“ genannt) zu registrieren. Die Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung der Domain auf sich.Vortrag der Parteien
Beschwerdeführer[2] Die Beschwerdeführerin trägt vor, seit 1987 unter der Bezeichnung „Coeur de Lion“ Schmuck zu vertreiben.
[3] Die Beschwerdeführerin nimmt für sich in Anspruch, umfassende Rechte an der Bezeichnung „Coeur de Lion“ zu haben und beruft sich unter anderem auf eine deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30 2008 064 825, eine Gemeinschaftswort-/bildmarke Nr. 010191765, eine internationalen Registrierung Nr. 1036765 und eine Gemeinschaftswort-/bildmarke Nr. 001310721. Darüber hinaus auf die Gemeinschaftswortmarke „Coeur de Lion“ Nr. 10712909 und eine entsprechende internationale Registrierung Nr. 1126458.
[4] Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ein deutsches Unternehmenskennzeichenrecht, das aus der Eintragung der Bezeichnung „Coeur de Lion Schmuckdesign GmbH“ am 12. August 1992 in das Handelsregister sowie seiner nachfolgenden Benutzung abgeleitet wird. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner die Domain auf der unter der Domain verfügbaren Internetseite für 1.643,00 EUR zum Kauf anbietet.
[5] Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Domain berufen kann und selbst über keinerlei Rechte an der Bezeichnung „Coeur de Lion“ verfüge. Der Beschwerdegegner verwende die Domain weder im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder habe hierzu entsprechende Vorbereitungen getroffen, noch sei der Beschwerdegegner unter dem Namen bekannt. Auch erfolge die Nutzung nicht in nicht-kommerzieller oder fairer Weise. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf Bösgläubigkeit. Sie trägt vor, die Domain sei hauptsächlich deshalb registriert worden, um sie an den Inhaber entsprechender Rechte an der Bezeichnung zu verkaufen. Beschwerdegegner[6] Der Beschwerdegegner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine förmliche Beschwerdeerwiderung eingereicht. In einer Email, die dem Schiedsgericht innerhalb der Erwiderungsfrist zuging führte der Beschwerdegegner jedoch folgendes aus:
„Sehr geehrte Frau Lada Válková,
sehr geehrtes ADR-Team,
vielen Dank für die Erinnerung, zur Zeit bin ich jedoch noch auf Fortbildung. Ob eine Erwiderung bzw. Verteidigung dieser eindeutig generischen Domain bis 02/09/2013 zeitlich möglich ist kann ich leider nicht abschätzen.
Coeur de Lion (Französisch), findet man in jedem Wörterbuch und bedeutet Löwenherz. Ein Konflikt mit Marken oder Klassen ist nicht gegeben, aber offensichtlich hat es diese zweifelhafte Firma bzw. dieser Antragsteller nötige die Domain auf diesem Wege und Geschäftsgebaren zu stehlen.“
Darüber hinaus wird der Sachvortrag der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner nicht bestritten.Würdigung und Befunde [7] Die Beschwerde schweigt dazu, auf welches Recht an „Coeur de Lion“ sie sich in erster Linie beruft, bzw. in welcher Reihenfolge die Rechte geltend gemacht werden. Die Schiedskommission stützt sich bei ihrer Entscheidung nachfolgend auf die Gemeinschaftswortmarke Nr. 010712909 „Coeur de Lion“, angemeldet am 9. März 2012 und eingetragen am 24. August 2012, mithin vor Registrierung der Domain durch den Beschwerdegegner am 12. März 2013. Bei eingetragenen Gemeinschaftsmarken handelt es sich um Rechte im Sinne von Art. 21(1) i.V.m. Art. 10(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/ 2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domain oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 874/2004“).
[8] Dieses Recht ist identisch mit der Domain. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw. der Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. statt aller z.B. ADR.eu Entscheidung Nr. 05241 „AIDATOURS“, dort Nr. 5 mit weiteren Nachweisen).
[9] Nach Aktenlage ist des Weiteren auch die Voraussetzung des Art. 21(1)(a) Verordnung 874/2004 erfüllt, dass die Domain von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an der Domain geltend machen kann. Die Schiedskommission folgt diesbezüglich der – soweit ersichtlich – vorherrschenden Spruchpraxis zu „.eu“ Domains, wonach zwar die ADR.eu-Regeln in Abschnitt B 11 (b) vorsehen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Allerdings handelt es sich bei dem Nichtbestehen eines Rechtes oder eines berechtigten Interesses um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann, denn ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domainnameninhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es in der Regel Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dazu vorzulegen (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidung Nr. 05241 „AIDATOURS“, dort Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
[10] In seiner innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist beim Gericht eingegangenen Email beruft sich der Beschwerdegegner darauf, dass es sich bei der Domain um „eine eindeutig generische Domain“ handele und man „Coeur de Lion“ (französisch) in jedem Wörterbuch finde und dies auf Deutsch Löwenherz bedeute“. Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was auf ein Recht oder berechtigtes Interesse schließen lassen könnte. Der Beschwerdegegner beruft sich somit bereits nicht auf ein eigenes Recht, das heißt auf eine rechtlich geschützte Position an der Bezeichnung „Coeur de Lion“ und bestreitet auch nicht den Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der primäre Zweck der Domainregistrierung ihr Weiterverkauf gewesen war.
[11] Bereits in einer früheren Entscheidung gegen eine andere Domain, die offenbar vom hiesigen Beschwerdegegner registriert und zum Verkauf angeboten wurde, hatte die dortige Schiedskommission in einer Mehrheitsentscheidung festgestellt, dass allein die Tatsache, dass es sich bei der Second-Level-Domain um einen lexikalisch nachweisbaren Begriff handelt (oft auch als „generische Domain“ bezeichnet), für sich genommen ebenso wenig ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21(1)(a) der Verordnung 874/2004 begründet, wie ein Geschäftsmodell, welches auf die Registrierung und den Weiterverkauf von Domains gestützt ist (ADR.eu Entscheidung Nr. 06199 „REMARKABLE“, sowie des Weiteren mit abweichender Begründung, im Ergebnis aber ebenso ADR.eu Entscheidung Nr. 05578 „NOONAN“). Dem schließt sich die hiesige Schiedskommission sowohl im Ergebnis, als auch im Begründungsansatz der Mehrheitsentscheidung an.
[12] Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) der Verordnung 874/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Wiederruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltende gemacht werden kann (vgl. statt aller ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 „WAREMA“ und Nr. 05241 „AIDATOURS“). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung kommt es zur Entscheidung somit nicht mehr an.
[13] Da die Voraussetzungen des Art. 22(11) Verordnung 874/2004 sowie des Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 433/2002 erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass die Domain auf sie übertragen wird.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname COEURDELION.eu auf den Beschwerdeführer übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- Dr. Uli Foerstl, LL.M.
Datum: 2013-10-10 Anlage 1 I. Disputed domain name: coeurdelion.eu
II. Country of the Complainant: Germany, country of the Respondent: Austria
III. Date of registration of the domain name: 12 March 2013
IV. Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874/2004) on which the Panel based its decision:
1. Word CTM, reg. No. 010712909, for the term "Coeur de Lion", filed on 9 March 2012, registered on 24 August 2012 in respect of goods and services in classes 14, 35, 40
V. Response submitted: Yes
VI. Domain name is identical to the protected right of the Complainant
VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004):
1. No
2. Why: The fact that the word can be found in a dictionary does not create a legitimate interest. The business model to register a domain name in order to sell it does as such not create a legitimate interest.
VIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874/2004):
1. No
2. Why: Bad faith is an alternative, not a cummulative requirement, to the lack of a right or legitimate interest. Since the transfer of the domain was based on Art. 21(2) Regulation 874/2004 there was no need for the panel to make findings under Art. 21(3).
IX. Other substantial facts the Panel considers relevant: -
X. Dispute Result: Transfer of the disputed domain name
XI. Procedural factors the Panel considers relevant: -
XII. [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes