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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 06515 Zeitpunkt der Einreichung: 2013-07-04 13:20:41 Sachbearbeiter: Lada Válková Beschwerdeführer Name: umixx GmbH, umixx GmbH Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Baerenz Beschwerdegegner Name: Norbert Basler Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: 1-2-FIX.eu Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde der umixx GmbH gegen die Registrierung des Domainnamens <1-2-FIX.EU> durch Herrn Norbert Basler, den Beschwergegner, zugrunde.
1.
Nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag vertreibt die Beschwerdeführerin unter der Produktbezeichnung <1-2-fix> verschiedene Klebeprodukte wie Bastelkleber und Flüssigkleber.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke <1-2-fix> (DE 302012029885), eingetragen am 21.9.2012 (Anmeldedatum: 11.05.2012) für Waren in Klassen 16, 21, 28. Des Weiteren ist sie Inhaberin einer EU-Wort-/Bildmarkenanmeldung mit den Wort- bzw. Zahlenbestandteilen <1 2 FIX> (011260346), ebenfalls für Waren in Klassen 16, 21, 28 (Anmeldedatum: 12.10.2012). Diese EU-Markenanmeldung ist derzeit mit einem Widerspruch behaftet.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <1-2-FIX.EU> am 7.4.2006 registriert.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen <1-2-FIX.EU> seit der Registrierung nicht genutzt. Ruft man aktuell die URL <www.1-2-fix.eu> auf, erscheint ein Fenster, das folgenden Wortlaut enthält: „Hier entstehen die Internet-Seiten des Parallels Confixx Benutzers web22 auf frankenserver.frankencom.net“. Weder ist auf der abrufbaren Seite ein Impressum eingestellt noch eine sonstige Möglichkeit der Kontaktaufnahme oder ein sonstiger Hinweis auf den Beschwerdegegner.
Der geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und ist unstreitig.
2.
Ausweislich der fristgemäß eingereichten Beschwerdeerwiderung sowie der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdegegner am 30.11.2012 die deutsche Wortmarke <1-2-fix> (30 2012 061 751) für Waren in Klasse 6 angemeldet. Diese Marke ist am 28.01.2013 eingetragen worden.
Außerdem entwickelt er seit über einem Jahrzehnt mit Partnern eine Familie von mechanischen Verbindungselementen deren Grundlage eine Reihe von Patenten bildet.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDie Beschwerdeführerin hat am 4.7.2013 Beschwerde erhoben, mit dem Begehren, den Domainnamen <1-2-FIX.EU> auf sich übertragen zu bekommen.
Die Beschwerde ist auf einen einzigen Löschungsgrund gestützt, nämlich eine behauptete Registrierung des Domainnamens <1-2-FIX.EU> in böser Absicht wegen unterlassener Benutzung in einschlägiger Weise während zwei Jahren ab Domainregistrierung im Sinne des Regelungsbeispiels des Art. 21 Abs. 3 (b) (ii) VO (EG) 874/2004.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <1-2-FIX.EU> seit der Registrierung im Jahr 2006 nicht in einschlägiger Weise genutzt. Unter Hinweis auf die Entscheidungen der Schiedskommission in den Fällen ADR.EU Nr. 05208 - HAUG.EU und ADR.EU Nr. 05231- BOLTZE.EU führt die Beschwerdeführerin weiterhin aus, die Bereitstellung eines Platzhalters reiche nicht für eine Nutzung im Sinne des Regelungsbeispiels des Art. 21 Abs. 3 (b) (ii) VO (EG) 874/2004 aus. Der verfahrensgegenständliche Domainname sei eine klassische „Baustellendomain“. Dies stelle keine ausreichende Benutzungshandlung dar, da der Domainname noch nicht einmal auf den Beschwerdegegner selbst hinweise. BeschwerdegegnerDer Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt:
Die Registrierung des Domainnamens <1-2-FIX.EU> sei nicht spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) 874/2004 erfolgt, denn er habe diesen Domainnamen nicht als Handelsobjekt registriert. Vielmehr begleite Registrierung des Domainnamens <1-2-FIX.EU> die Entwicklung seiner Erfindungen im Bereich der mechanischen Verbindungsteile. Die Domainregistrierung sei - ebenso wie die Registrierung seiner deutschen Marke - erforderlich, um mittels einer eingängigen und erklärenden Domain-Adresse einen späteren Marketingerfolg zu sichern und so den notwendigen Rückfluss von jahrelang erbrachten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zu gewährleisten. Die Entwicklung seiner Erfindungen in vermarktungsfähige Produkte sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Bei technischen Entwicklungen sei nicht exakt vorhersehbar, wann diese vermarktungsfähig seien.Würdigung und Befunde 1.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <1-2-FIX.EU> durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2.
Der Domainname <1-2-FIX.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission identisch mit einem anderen Namen, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
Die Beschwerdeführerin ist unstreitig Inhaberin einer eingetragenen deutschen Wortmarke "1-2-fix" (DE 302012029885). Der Domainname <1-2-FIX.EU> ist identisch mit dieser prioritätsälteren Wortmarke. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen unterscheiden sich lediglich durch die Top-Level-Domain „.eu“. Diese ist bei einem Domainnamen allerdings zwingend technisch vorgegeben und daher notwendiger Bestandteil eines ".eu"-Domainnamens. Der Top-Level-Domain kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits- oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler ADR.EU Nr. 05482 - HOEFER).
Die noch anhängige EU-Markenanmeldung stellt nach allgemeiner Ansicht kein "Recht" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 dar (vgl. ADR.EU Nr. 02438 - ASK.EU; ADR.EU Nr. 01387 - BIOMARK.EU), da es an der Eintragung fehlt, die konstitutive Wirkung hat.
Die Tatsache, dass die deutsche Wortmarke „1-2-fix“ (DE 302012029885) über sechs Jahre nach Registrierung des Domainnamens angemeldet und eingetragen worden ist, ist unschädlich (vgl. ADR.EU Nr. 5379 - NORDICNATURALS.EU). Der Wortlaut der Verordnung (EG) 874/2004 (Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3) gibt nicht vor, wann der Beschwerdeführer das Recht, auf welches er seine Beschwerde stützt, erworben haben muss. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass es vor der Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens entstanden sein muss. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Recht zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem die Beschwerde erhoben wird. Dies ist hier der Fall.
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <1-2-FIX.EU> in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 lit. b) ii) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert, denn er hat den Domainnamen in den zwei Jahren ab der Registrierung des Domainnamens nicht in einschlägiger Weise genutzt:
(a) Rechtlicher Rahmen
Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen. Das Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. b) VO (EG) 874/2004 enthält die Fallgruppe der Domainregistrierung in Behinderungsabsicht. Nach Art. 21 Abs. 3 lit. b) (ii) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit insbesondere vor, wenn die Domain "registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder eine öffentliche Einrichtung diesen Namen als entsprechende Domain verwenden kann, sofern der Domänenname mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt wurde".
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf diese Fallkonstellation des Art. 21 Abs. 3 lit. b) ii) VO (EG) 874/2004 berufen und die unterlassene Benutzung in einschlägiger Weise während zwei Jahren ab Domainregistrierung geltend gemacht.
(b) Nutzung in einschlägiger Weise
Nach Würdigung aller vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Argumente ist die Schiedskommission überzeugt davon, dass der Beschwerdegegner die Domain <1-2-FIX.EU> von der Registrierung bis heute nicht in einschlägiger Weise genutzt hat:
(i) Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 lit. b) ii) VO (EG) 874/2004 setzt objektiv voraus, dass der in Rede stehende Domainnamen binnen zwei Jahren ab Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt worden ist.
Die Anforderungen, die hierbei an die Nutzungshandlung zu stellen sind, um die Qualität der Nutzung in einschlägiger Weise zu bejahen, dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Wie die Schiedskommission in der Entscheidung ADR.EU Nr. 05231 – BOLTZE zu Recht betont, ist Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 eine Ausnahmevorschrift, die geeignet ist, unmittelbar in eine durch den Domaininhaber rechtmäßig erworbene Rechtsposition einzugreifen. Als solche ist sie grundsätzlich eng auszulegen. Die Nutzung "in einschlägiger Weise" ist sprachlich weiter gefasst als die beiden Nutzungsformen des Art. 21 Abs. 2 (a) und (c) VO 874/2004. Mit anderen Worten erfordert die Nutzung "in einschlägiger Weise" nicht, dass die Domain im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder aber in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise verwendet wird. Anderenfalls hätte der Verordnungsgeber in diesen Normen keine unterschiedlichen Formulierungen verwendet.
Aus den vorgenannten Gründen versteht diese Schiedskommission das Erfordernis der Nutzung "in einschlägiger Weise" daher weit, in dem Sinne, dass (irgend-)ein relevanter Bezug zwischen dem Domainnamen und dem dort abrufbaren Inhalt vorliegen muss (vgl. auch die englische Fassung der VO 874/2004, die von einer Nutzung: „in a relevant way“ spricht). Dieser Bezug kann in der Präsentation oder dem Angebot entweder von Waren oder Dienstleistungen, oder privater Inhalte liegen.
(ii) Selbst unter Zugrundelegung dieses weiten Auslegungsmaßstabs fehlt es vorliegend allerdings an einer Nutzung "in einschlägiger Weise".
Es ist unstreitig, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen seit der Registrierung im Jahre 2006 lediglich dergestalt einsetzt, dass dort ein Fenster mit folgendem Wortlaut erscheint: "Hier entstehen die Internet-Seiten des Parallels Confixx Benutzers web22 auf frankenserver.frankencom.net". Weder findet sich dort ein Impressum, noch sonst ein Hinweis auf den Domaininhaber, seine Marke oder seine Produkte (vgl. ADR.EU Nr. 05208 - HAUG.EU; ADR.EU Nr. 05231 - BOLTZE.EU). Auch wird die Domain nicht etwa für Emailverkehr genutzt (vgl. ADR.EU Nr. 05482 - HOEFER.EU).
(iii) Der Beschwerdegegner hat zusammengefasst eingewandt, er wolle den Domainnamen zukünftig im Zusammenhang mit seinen Produkten, für die er auch entsprechenden Markenschutz genießt, verwenden. Diese Produkte seien bislang noch nicht zur Marktreife gelangt. Dieser Einwand greift allerdings nicht durch.
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 knüpft an die objektive Nichtbenutzung des Domainnamens in einschlägiger Weise während des relevanten Zeitraums an. Welche Absichten der Domaininhaber daneben mit der Domain aktuell oder in Zukunft verfolgt, spielen hingegen nach Auffassung der Schiedskommission keine Rolle, solange sich diese Absichten nicht in einem objektiven Nutzungssachverhalt niederschlagen. In subjektiver Hinsicht hält die Schiedskommission eine gesonderte Feststellung einer Behinderungsabsicht nicht für erforderlich.
Zwar fordert der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 lit. b) VO 874/2004 (1. Halbsatz) dieses Regelungsbeispiels die (subjektive) Zielrichtung des Domaininhabers, durch die Registrierung zu verhindern („um zu verhindern“), dass der Inhaber eines solchen Namens diesen Namen als entsprechende Domain verwenden kann (in diesem Sinne ADR.EU Nr. 05450 – NOBILIA; ADR.EU 05266 – PRECITEC).
Allerdings wäre es systemwidrig, dem Domaininhaber trotz zweijähriger Nichtbenutzung die Möglichkeit zu eröffnen, den Entlastungsbeweis anzutreten, er habe die Domain nicht in Behinderungsabsicht registriert. Die Domainregistrierung in Behinderungsabsicht (gemäß Art. 21 Abs. 3 lit. b VO 874/2004 erster Halbsatz) ist nämlich bereits für sich genommen spekulativ oder missbräuchlich. Wer in Kenntnis der anerkannten Rechte eines Dritten eben jenes Recht als Domainnamen für sich selbst registriert, um zu verhindern, dass der Dritte eben jenes Recht als Domainnamen registriert, handelt ohne Recht oder berechtigtes Interesse. Er registriert den Domainnamen darüber hinaus auch in böser Absicht entsprechend den allgemeinen Regeln. Soweit es sich bei den Parteien um Wettbewerber handelt, dürfte in einem solchen Fall darüber hinaus regelmäßig auch das weitere Regelungsbeispiel des Art. 21 Abs. 3 lit. c VO 874/2004 erfüllt sein. Auf die Frage der Nutzung oder unterlassenen Nutzung des Domainnamens kommt es in all diesen Fällen nicht an.
Umgekehrt wäre es nur dann systematisch gerechtfertigt, den Widerruf des Domainnamens in derartigen Fallkonstellationen zu Zwecken der Anwendung des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 an die zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass die streitgegenständliche Domain zusätzlich zur Behinderungsabsicht auch zwei Jahre ab Registrierung nicht genutzt worden ist, wenn der Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 schärfere Sanktionen vorsehen würde. Als bloße Ausprägung des Regelungsbeispiels ist die Rechtsfolge allerdings auch in Anwendung des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 'nur' der Widerruf des jeweiligen Domainnamens.
Die Schiedskommission legt das Regelungsbeispiel des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 daher systematisch wie folgt aus: Objektiv kommt es nur darauf an, ob der Domaininhaber seinen Domainnamen über den relevanten Zeitraum in einschlägiger Weise genutzt hat oder nicht. Sollte keine relevante Nutzung vorliegen, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, streitet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass die Domainregistrierung auch in Behinderungsabsicht erfolgt ist. Es wäre nicht nur systemwidrig, den Widerruf des Domainnamens in diesen Fällen an die zusätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Domaininhaber den streitgegenständlichen Domainnamen tatsächlich zwei Jahre ab Registrierung nicht genutzt hat (siehe oben), sondern darüber hinaus ebenso systemwidrig, dem Domaininhaber trotz zweijähriger Nichtbenutzung die Möglichkeit zu eröffnen, den Beweis anzutreten, er habe den Domainnamen nicht in Behinderungsabsicht registriert. Auf diese Weise wäre entgegen der systematischen Auslegung der Schiedskommission die Festststellung der Behinderungsabsicht doch wiederum entscheidend.
Auch in den Entscheidungen ADR.EU Nr. 05208 - HAUG.EU und ADR.EU Nr. 05231 - BOLTZE.EU gehen die Schiedskommissionen stillschweigend davon aus, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands der unterlassenen Nutzung bereits für sich genommen das Regelungsbeispiel erfüllt und die Bösgläubigkeit begründet (explizit offen gelassen in ADR.EU Nr. 05482 - HOEFER.EU). Sie stellen bei der Prüfung des Art. 21 Abs. 3 lit. b ii) VO 874/2004 ausschließlich auf die jeweils nicht erfolgte Nutzung der Domains bzw. die Frage ab, ob eine Nutzung in einschlägiger Weise erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ist in subjektiver Hinsicht eine gesonderte Feststellung der Bösgläubigkeit nicht erforderlich und können die vorgetragenen gutgläubigen Absichten des Beschwerdegegners umgekehrt die objektive Nichtbenutzung des Domainnamens auch nicht aufwiegen oder relativieren. Darauf, ob der Beschwerdegegner selbst ein eigenes Recht an dem in Rede stehenden Domainnamen geltend machen kann, kommt es bei der Frage der Nichtbenutzung nicht an. Der Domainname wird alleine aufgrund der ununterbrochen unterlassenen Nutzung seit seiner Registrierung widerrufen.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname <1-2-FIX.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.Mitglieder der Schiedskommission
- Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur.
Datum: 2013-09-26 Anlage 1 I. Disputed domain name: [1-2-FIX.EU]
II. Country of the Complainant: [Germany], country of the Respondent: [Germany]
III. Date of registration of the domain name: [7 April 2006 ]
IV. Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874/2004) on which the Panel based its decision: Registered German trademark "1-2-fix" (Number 302012029885), registered on 21 September 2012 (application date 11 May 2012) for goods in classes 16, 21, 28
V. Response submitted: [Yes]
VI. Domain name [identical] to the protected right/s of the Complainant
VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004):
1. [No]
2. Why: Not pleaded
VIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874/2004):
1. [Yes]
2. Why: No use in a relevant way for at least two years from the date of registration (Art. 21 (3)(b)(ii) Regulation (EC) 874/2004)
IX. Other substantial facts the Panel considers relevant: None
X. Dispute Result: [Transfer of the disputed domain name]
XI. Procedural factors the Panel considers relevant: No
XII. [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? [Yes]