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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 06724 Zeitpunkt der Einreichung: 2014-05-23 11:09:03 Sachbearbeiter: Lada Válková Beschwerdeführer Name: Daedong Kioti Europe B.V., Frank Remmertz Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: REMMERTZ SON Rechtsanwälte, Frank Remmertz Beschwerdegegner Name: TTC GmbH & Co. KG, Harald Schmidt Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Hagen Hild Streitiger Domainname: KIOTI Andere Verfahren Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren hinsichtlich des streitigen Domainnamens bekannt.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Zwischen den Parteien des Verfahrens ist streitig, ob der für die Beschwerdegegnerin registrierte Domainname "kioti.eu" auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDie Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Zuidland, Niederlande und repräsentiert in Europa die südkoreanische Muttergesellschaft Daedong Industrial Co., Ltd., die 1947 gegründet wurde und unter dem Namen „KIOTI“ Traktoren produziert und weltweit vertreibt.
Die Beschwerdeführerin trägt wie folgt vor:
Die Firma Daedong Industrial Co., Ltd., Korea, ist zum einen Inhaberin einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Wort-/Bildmarke) „KIOTI“. Diese Wort-/Bildmarke mit Priorität 24.10.2001 wurde am 23.05.2003 in das Register des
Harmonisierungsamtes für Marken, Muster und Modelle (HABM) unter dem Az. 002425122 eingetragen.
Die Firma Daedong Industrial Co., Ltd., Korea, ist ferner Inhaberin der am 10.05.2007 eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) „KIOTI“ mit Priorität 13.06.2006 (Az. 005131982).
Die Beschwerdeführerin ist gemäß einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Markeninhaberin berechtigt, Rechte aus den genannten Marken geltend zu machen.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der TTC GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist, bestand eine Vertriebsvereinbarung zum Verkauf von Traktoren der Marke "Kioti", welche jedoch spätestens zum 31.12.2010 endete.
Der Beschwerdegegner registrierte ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von markenbezogenen Domains, darunter die streitgegenständliche Domain "kioti.eu".
Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. die koreanische Muttergesellschaft auf die Registrierung und Benutzung dieser zahlreichen Domainnamen, darunter auch die streitgegenständliche Domain kioti.eu, aufmerksam gemacht und ihr
zum Kauf angeboten wurden, wurde die Firma TTC GmbH & Co. KG mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2011 wegen Markenverletzung abgemahnt und aufgefordert, in Bezug auf die genannten Domains eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner wurde diese auch aufgefordert, in die Löschung der streitgegenständlichen Domain einzuwilligen.
Die Firma TTC GmbH & Co. KG gab jedoch nur eine Unterlassungserklärung am 26.07.2011 ab. Eine Löschung oder gar Übertragung der Domain kioti.eu wurde abgelehnt.
Die Domain wird seither nicht mehr benutzt. Der Beschwerdegegner versucht, u.a. die streitgegenständliche Domain zu veräußern. BeschwerdegegnerDer Beschwerdegegner lässt sich wie folgt ein:
Die Beschwerdegegnerin hat ab dem Jahr 2003 als erstes Unternehmen in Deutschland die Kioti Traktoren der Beschwerdeführerin angeboten und ab 2009 das komplette Zubehör entwickelt.
Die Registrierung der streitgegenständlichen Domains durch die Beschwerdegegnerin hatte seinerzeit ihren Ursprung in dem am 11.02.2009 zwischen der Daedong Industrial Co. Ltd. und der Beschwerdegegnerin geschlossenen Vertriebsvertrag.
Die Daedong Industrial Co. Ltd. ist die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin. Der Vertriebsvertrag wurde dann von Seiten der Daedong Industrial Co. Ltd. gekündigt. Diese Kündigung war jedoch unwirksam, was durch das rechtskräftige Urteil eines New Yorker Schiedsgerichts festgestellt wurde. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren zudem ein Schadensersatz in Höhe von 500.000,- € zugesprochen. Das Vertragsverhältnis wurde somit durch die unwirksame Kündigung der Daedong Industrial Co. Ltd. nicht vorzeitig beendet, sodass davon auszugehen ist, dass der Vertriebsvertrag gemäß Art. 7 Abs. 1 das Rechtsverhältnis der Parteien wenigstens bis zum 11.02.2011 bestimmt hat.
In Art. 7 Abs. 1 des Vertriebsvertrages wurde nämlich Folgendes vereinbart:
„This Agreement shall commence on the Effective Date and shall be for the duration of two (2) years.”
Die Daedong Industrial Co. Ltd. war von Beginn der Zusammenarbeit der Parteien an mit der Strategie der Domain-Registrierung der Beschwerdegegnerin (zur Bewerbung der seinerzeit noch nahezu unbekannten Kioti-Traktoren) vertraut und billigte diese auch ausdrücklich. So äußerten etwa der Overseas-Team-Leader der Daedong Industrial Co. Ltd. sowie dessen Mitarbeiter im Rahmen eines Meetings in Deutschland am 18.12.2008, bei dem u. a. die Internetpräsenz der Beschwerdegegnerin unter der Domain www.kioti.eu vorgestellt wurde, vor mehreren Zeugen ihre volle Zustimmung zu den zu Vertriebszwecken aufgenommenen Internetaktivitäten der Beschwerdegegnerin.
Diese Umstände sind der Beschwerdeführerin auch bestens bekannt und wurden dieser in der Erwiderung auf die Abmahnung vom 06.07.2011 nochmals mit Schreiben vom 26.07.2011 mitgeteilt. Die Nutzung der Domain kioti.eu wurde dann umgehend eingestellt, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung unter Buchst. A Ziffer 5. selbst ausführt.
Wir reichen das Schreiben der Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 26.07.2011 als Anlage B 6 ein.
Dies dürfte auch der Grund sein, warum vorliegend in Anlage 2.6 zum ADR-Verfahren lediglich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt wurde, jedoch nicht das Schreiben der hiesigen Bevollmächtigten vom 25.07.2011, woraus sich eindeutig ergibt, dass keine Bösgläubigkeit gegeben war, sondern die Domain mit Wissen der Daedong Industrial Co. Ltd. registriert wurde.Würdigung und Befunde Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Dies setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der streitgegenständliche Domainname ist identisch mit der eingetragenen Wortmarke KIOTI (Nr. 005131982) der Beschwerdeführerin. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Die Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Der Beschwerdegegner beruft sich hierbei maßgeblich auf den Vertriebsvertrag, welcher indes unstreitig spätestens am 12.2.2011 geendet hat. Damit kann für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner sich nach wie vor auf ein Recht am Domainnamen berufen kann auch dahinstehen, ob der Vertrag durch eine vorher erfolgte Kündigung wirksam beendet wurde, denn jedenfalls seit dem 12.2.2011 ist dieser Vertrag ausgelaufen.
Auch darauf, ob wegen einer Schadensersatzforderung ein Zurückbehaltungsrecht an der Domain zugunsten des Beschwerdegegners besteht muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden, denn ein solches Recht ist vom Beschwerdegegner selbst nicht vorgetragen worden. Entsprechender Vortrag wäre indes erforderlich, denn es obliegt dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag des Beschwerdeführers, es läge ein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie die ADR-Entscheidungen 2035 „warema.eu“ sowie 6440 "FIALA.eu").
Nach Auffassung der Schiedskommission sind ferner auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht erfüllt, denn eine Nutzung "in fairer Weise" würde voraussetzen, dass der Domaininhaber redlicherweise ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend hätte entwickeln dürfen, dass er die registrierte Domain auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertriebsvertrages hinaus registriert halten darf. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen scheitert aber vorliegen schon daran, dass der Vertriebsvertrag einerseits auf die Dauer von zwei Jahren befristet war. Ob darüber hinaus die geographische Beschränkung des Vertriebsvertrags die Entwicklung eines schutzwürdigen Vertrauens an der Nutzung einer Domain unter der TLD .eu verhindert kann damit dahinstehen.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits sind gem. Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 alternative Anspruchsgrundlagen. Damit genügt es, dass vorliegend ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann und es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Beschwerdegegner die Domain auch bösgläubig registriert hat. (siehe ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname KIOTI auf den Beschwerdeführer übertragen wirdMitglieder der Schiedskommission
- Friedrich Kurz
Datum: 2014-08-13 Anlage 1 I. Disputed domain name: KIOTI.EU
II. Country of the Complainant: [country], country of the Respondent: NETHERLANDS
III. Date of registration of the domain name: 04.03.2007
IV. Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874/2004) on which the Panel based its decision:
1. [word] trademark registered in [EU], reg. No. 005131982, for the term 10 years, filed on13.06.2006, registered on 10.05.2007 in respect of goods and services in classes 7,8,12.
V. Response submitted: Yes
VI. Domain name is identical to the protected right of the Complainant
VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004):
1. No
2. Why: No right or legitimate interest of the Respondent since the only connecting factor, a distribution agreement, ended in 2011.
VIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874/2004):
1. No
2. Why: remained unaffected.
IX. Other substantial facts the Panel considers relevant: None.
X. Dispute Result: Transfer of the disputed domain name
XI. Procedural factors the Panel considers relevant:
XII. [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes/No