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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 07646 Zeitpunkt der Einreichung: 2018-04-13 11:01:05 Sachbearbeiter: Iveta Špiclová Beschwerdeführer Name: RULYT s.r.o., RULYT s.r.o. Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Beschwerdegegner Name: Evolution Media e.U. Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: LIFEFIT.EU Andere Verfahren Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der tschechischen Republik, die seit August 1996 im dortigen Handelsregister registriert wurde. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke LIFEFIT Nummer 0 08692 981 mit einem Prioritätsrecht ab 17. November 2009. Die Marke ist eingetragen für Vorrichtungen zur körperlichen Bewegung, Massagegerätekombinationen davon sowie Werkzeuge für den Wintersport und Sportspiele u.a. (Warenklassen 10, 28,35). Die Beschwerdeführerin ist seit 22. März 2011 Inhaberin der Domain LIFEFIT.CZ.
Der streitige Domain-Name wurde am 12. Februar 2018 bei dem Beschwerdegegner registriert und seit 19. März hat 2018 für 999 $ zum Verkauf angeboten.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerDie Beschwerdeführerin trägt vor: Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf den Domain-Namen und kein berechtigtes Interesse daran. Die Domain wurde nicht in gutem Glauben registriert. BeschwerdegegnerDer Beschwerdegegner hat sich zu den Angaben der Beschwerdeführerin nicht geäußert.Würdigung und Befunde Ein Domainname kann im Alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) widerrufen oder übertragen werden, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Der Domainname ist fast identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin. Dominierendes Element der Schutzmarke ist das gleiche Wortelement Lifefit. Insofern die Verwechslungsgefahr vor.
Der Beschwerdegegner hat keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen "bause" geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners, der unter dem Namen der Domain nicht bekannt ist und keine Waren und Dienstleistungen mit dem streitgegenständlichen Wort lifefit anbietet.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an. Darüber hinaus handelt der Beschwerdegegner ohnehin bösgläubig, indem er von Anfang an die Domain zum Zwecke des Verkaufs für ein relativ hohen Angebotspreis offeriert hat.
Nach Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beiden Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer, weshalb das Beschwerdepanel die Übertragung der Rechte an dem Domainnamen "Lifefit" anordnet..Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname LIFEFIT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wirdMitglieder der Schiedskommission
- Thomas Johann Hoeren
Datum: 2018-07-04 Anlage 1 I. Disputed domain name:lifefit
II. Country of the Complainant: Czech republic, country of the Respondent: Austria
III. Date of registration of the domain name: 12 February 2018
IV. Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874/2004) on which the Panel based its decision:
1. Lifebit CTM 008692981 for claases 10, 28,35
V. Response submitted: [No]
VI. Domain name is confusingly similar to the protected right of the Complainant
VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004):
1. [No]
2. Why:
VIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874/2004):
1. Yes]
2. Why:
IX. Other substantial facts the Panel considers relevant:
X. Dispute Result: [Transfer of the disputed domain name]
XI. Procedural factors the Panel considers relevant:
XII. [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? [Yes/No]