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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)
Entscheidung der Schiedskommission
§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)
Fall Nr.: 08293 Zeitpunkt der Einreichung: 2022-01-11 09:08:39 Sachbearbeiter: Iveta Špiclová Beschwerdeführer Name: Ivan Gufler Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers Name: Beschwerdegegner Name: Stephan Tratter Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners Name: Streitiger Domainname: GUFLER.EU Andere Verfahren Keine.Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt Sachlage Der Beschwerdeführer, Herr Ivan Gufler, ist in 2002 in Meran, Balzano, Italien, geboren.
Als Beweis seiner Rechte an seinem Familiennamen „Gufler“ hat der Beschwerdeführer seine Identitätskarte erbracht, die im August 2017 von der Gemeinde Lana in Balzano ausgestellt wurde und bis August 2023 gültig ist.
Es wird in der Identitätskarte bestätigt, dass Herr Gufner die italienische Staatsbürgerschaft (und somit auch die EU-Bürgerschaft) besitzt und seinen Wohnsitz in Italien hat. Er erfüllt somit die Voraussetzungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 733/2002, Inhaber von einem .eu-Domänennamen zu sein.
Aufgrund der von der EURid berichteten Angaben des Beschwerdegegners hat er eine Adresse in Wien und ist seit dem 7. April 2006 der Inhaber des umstrittenen Domänennamens -- das heisst, seit dem ersten Tage der zur Registrierung allgemeinen Zurverfügsstellung der Domäne oberster Stufe „.eu“.Vortrag der Parteien
BeschwerdeführerAufgrund meines Familiennamens (Gufler), der in dem umstrittenen Domänennamen verwendet wird, besteht ein legitimes Interesse meinerseits diesen Domänennamen zu erwerben. Dieses Ziel ist begründet mit dem Interesse des Aufbaus einer Internetpräsenz und entsprechender E-Mail-Services für private und berufliche Zwecke (IT-Dienstleistungen, Moderation. u.Ä.) für meine Person. Ich berufe mich dabei unter anderem auf das Namensrecht sowie auf die Vergaberichtlinien für Domänennamen von EURid und DENIC, wonach Träger eines Familiennamens, der in einem Domänennamen verwendet wird, ein höheres Recht an einem Domänennamen haben.
Der derzeitige Domänennameinhaber hat in keiner ersichtlichen Weise das Recht auf den Besitz des umstrittenen Domänennamens, da der umstrittene Name mit ihm weder in privatem noch im gewerblichen Kontext in Zusammenhang zu bringen ist. Des Weiteren dient der Domänenname zurzeit keinem ersichtlichen Zweck, da sie für keinerlei technische Leistungen verwendet wird, was die These einer Verwendung in spekulativer bzw. böser Absicht des Domänennamens erfüllt.
Zum Abschluss möchte ich erwähnen, dass ich bereits mehrmals versucht habe den derzeitigen Inhaber auf informellem Wege zu erreichen, um eine Lösung für das Problem zu finden; all meine Anfragen blieben unbeantwortet.
Ich bitte aus den genannten Gründen höflichst um die Übertragung der Domäne, <gufler.eu>, an meine Person. BeschwerdegegnerKeine Beschwerdeerwiderung wurde eingereicht.Würdigung und Befunde Die Schiedskommission findet, dass der Beschwerdeführer ausreichende Beweise seiner Rechte im Sinne der Regeln bezüglich seines Familiennamens „Gufler“ erbracht hat, während:
- keine Indizien aus dem Verfahrensakt von Rechten oder an einem legitimen Interesse im Namen „Gufler“ seitens des Beschwerdegegners (bei dem Mitteilungen des Beschwerdeführers sowie des CAC keine Reaktion ausgelöst haben) bestehen; und
- der umstrittene Domänenname dem Familiennamen „Gufler“ identisch ist, den rein technischen Zusatz von „.eu“ ausgenommen.
Die Schiedskommission zieht deshalb die Schlussfolgerung, dass es ein legitimes Interesse im Sinne der Regeln seitens des Beschwerdegegners fehlt.
Aufgrund des Befunds des Fehlens von Rechten oder einem legitimen Interesse ist es gemäss den Regeln nicht notwendig, die Frage der bösen Absicht einzugehen, da dieser Befund alleine ausreichend ist, um eine Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen.Entscheidung Aus sämtlichen vorgenannten Gründen und im Einklang mit § B12 (d) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domänenname <GUFLER.EU> entzogen wird und ordnet die EURid, den Domänennamen an den Beschwerdeführer binnen dreissig Tagen nach Bekanntmachung dieser Entscheidung zu überträgen.Mitglieder der Schiedskommission
- c/o King's College London, Dr Kevin Madders
Datum: 2022-04-18 Anlage 1 I. Disputed domain name: GUFLER.EU
II. Country of the Complainant:Italy, country of the Respondent: Austria, according to EURid address data.
III. Date of registration of the domain name: 7 April 2006.
IV. Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874/2004) on which the Panel based its decision: Family name
V. Response submitted: No
VI. Domain name is identical to the protected right of the Complainant: Yes
VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874/2004): No
VIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874/2004): No
IX. Other substantial facts the Panel considers relevant: No
X. Dispute Result: Transfer of the disputed domain name
XI. Procedural factors the Panel considers relevant: None
XII. Is Complainant eligible? Yes