{
    "case_number": "CAC-ADREU-006158",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "max-planck.eu"
    ],
    "case_administrator": "Tereza Bartošková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. ( )"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Dirk Getrost"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Diesem Streitbeilegungsverfahren liegt die Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde, mit der diese die Übertragung des Domainnamens <MAX-PLANCK.EU> auf sich beantragt.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren insbesondere dann anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) 874\/2004 ist.\r\n\r\nGegenstand des vorliegenden Streitbeilegungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874\/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass \r\n\r\n(a) der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,\r\n\r\n(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,\r\n\r\n(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\r\n\r\n2. Säumnis des Beschwerdegegners\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.\r\n\r\nGemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874\/2004 i.V.m. Abschnitt B (10) (a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis des Beschwerdegegners bereits als Grund werten, die Ansprüche der Gegenpartei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher vorliegend darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.\r\n\r\nNach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) 874\/2004 in ihrer Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand entsprechender Dokumente belegt. Sie ist darüber hinaus berechtigt, eine .eu-Domain zu registrieren:\r\n\r\n3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004)\r\n\r\nDer Domainname <MAX-PLANCK.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission einem früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004:\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke \"Max Planck\", eingetragen am 29.11.2000 für Dienstleistungen in Klassen 41 und 42. Diese Marke ist ein früheres Rechte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\nDie Frage, ob die Marke \"Max Planck\" identisch mit dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Marke mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen zumindest verwirrend ähnlich ist.\r\n\r\n4. Keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) 874\/2004)\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin trägt schlüssig vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht an dem Domainnamen  <MAX-PLANCK.EU>. \r\n\r\nAllerdings hat die Beschwerdeführerin ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr trägt sie in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner benutze den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> für Veröffentlichungen von Beiträgen zur Wissenschaft und Forschung. Dies belegt sie sodann anhand von Internetausdrucken (Anlage A5). Da es nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung (EG) 874\/2004 auf die Frage, ob die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner gut- oder bösgläubig erfolgt, nicht ankommt, spricht dieser Vortrag eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an diesem Domainnamen.\r\n\r\n4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004)\r\n\r\nNach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> jedoch bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b) der Verordnung (EG) 874\/2004 registriert und benutzt. \r\n\r\n(a) Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht der Schiedskommission allerdings keine Umstände schlüssig dargelegt, aus denen ersichtlich wird, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hätte, um ihn an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Art. 21 Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) 874\/2004). \r\n\r\nZwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Anlage A7), dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Domainnamens sowie weiterer Domains geäußert hat. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Bereitschaft das hauptsächliche Motiv für die Domainregistrierung war. Vielmehr ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, welche die Beschwerdeführerin als Anlage A7 vorgelegt hat, dass der Beschwerdegegner mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch ein solches Internetprojekt rund um die Quantenphysik realisieren wollte. Die vorgelegten Unterlagen (Anlage A5) belegen sodann, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> tatsächlich auch ein solches Internetportal betreibt und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht.\r\n\r\n(b) Jedoch ergibt sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Anlagen nach Überzeugung der Schiedskommission schlüssig, dass der Beschwerdegegner das Regelbeispiel des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874\/2004 erfüllt.\r\n\r\nDer schlüssige Vortrag, wonach der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> eine Plattform anbietet, die inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin identisch ist, spricht für die Verwirklichung dieses Regelbeispiels (vgl. ADR.eu Nr.01693 - GASTROJOBS). In der Tat ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>, der mit der eingetragenen Marke der Beschwerdeführerin zumindest an Identität grenzend ähnlich ist, ein Internetportal rund um die Quantenphysik anbietet und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Dies entspricht der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Internetnutzer wird daher davon ausgehen, die unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> abrufbaren Inhalte stünden in einer Beziehung zur Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website und der dort angebotenen Inhalte. Dies schafft eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\nAuch ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen aus Gewinnstreben in der beschriebenen Weise nutzt, denn aus den vorgelegten Ausdrucken der dort abrufbaren Website (Anlage A5) ergibt sich, dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.\r\n\r\nDamit rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\n5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung 733\/2002, da sie ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass \r\n\r\nder Domainname <MAX-PLANCK.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.\r\n\r\nDie Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2012-03-05 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant requested transfer of the disputed domain name <MAX-PLANCK.EU>. \r\n\r\nThe Complainant, a German incorporated association, holds a German trademark “Max Planck\" (word mark), registered on 29 November 2000 for services in classes 41 and 42.\r\n\r\nThe disputed domain name is being used for presenting a website on quantum physics where publications in this field are being published. It is possible to acquire through this website specific books and DVDs. \r\n\r\nIn the correspondence between the parties prior to the ADR-proceedings, the Respondent confirmed to be willing to sell the disputed domain name to the Complainant. \r\n\r\nThe Respondent did not reply to the Complaint. \r\n\r\nThe Panel considers the Respondent's failure to file a response as grounds to accept the claims and therefore only analyses whether the Complainant had conclusively presented its claims and fulfils the eligibility criteria for who can register .eu domain names as established by Article 4 (2) (b) of Regulation (EC) 733\/2002.\r\n\r\nThe domain name <MAX-PLANCK.EU> is at least confusingly similar with the trademark “Max Plank” in the sense of Art. 21 (1) of Regulation  (EC) 874\/2004. \r\n\r\nThe Panel considers that the Complainant did not conclusively present the Respondent's lack of legitimate interests in the domain name. On the contrary, it results from the Complaint, that the domain name is being used for a specific internet portal, and therefore in connection with the offering of goods or services in the sense of Art. 21 (2) (a) of Regulation (EC) 874\/2004. According to the wording of Art. 21 (2) (a) of Regulation (EC) 874\/2004, it is not relevant whether or not this is a bona-fide-offering.\r\n\r\nHowever, the Panel considers that the Respondent has registered and is using the disputed domain name in bad faith according to the circumstances set forth in Art. 21 (3) (d) of Regulation (EC) 874\/2004 in order to attract internet users for commercial gain (advertisement, offers to by books and DVDs) to his website by creating a likelihood of confusion with the Complainant's registered German trademark, such likelihood arising as to the source, sponsorship, affiliation or endorsement of the website. \r\n\r\nFinally, the Complainant, established within the Community, is entitled to have the disputed domain name transferred to.\r\n\r\nFor the foregoing reasons, the Panel orders that the disputed domain name  <MAX-PLANCK.EU> be transferred to Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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