{
    "case_number": "CAC-ADREU-006324",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "www.viaservice.eu"
    ],
    "case_administrator": "Tereza Bartošková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Vera Skala MBA (VIA Servis Ltd. Branch Austria)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Alex Traun"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde der Firma VIA Servis Ltd mit Sitz in Huddersfield, West Yorkshire (GB) beziehungsweise deren Zweigniederlassung in Österreich\/Wien (Beschwerdeführerin), zugrunde.\r\nDie Beschwerdeführerin wurde 2003 gegründet. Seit der Gründung ist der Beschwerdegegner Geschäftsführer der Beschwerdeführerin; aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 20.08.2012 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.\r\nDer Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist \"Handel mit Waren aller Art und Immobilien\".\r\nDie Beschwerdeführerin bietet ihre Leistungen im Internet unter anderem über ihre Website mit der Domain \"viaservis.com\" an. Die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich bietet dabei  insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit russisichen Immobilenkäufern in Österreich an. Die Firma \"VIA SERVIS LIMITED\" ist im Firmenbuch eingetragen.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat die strittige Domain \"viaservice.eu\" im Jahr 2010 registriert. Die Gebühren für die strittige Domain wurden bislang von der Beschwerdeführerin bezahlt.\r\nDer Beschwerdegegner ist Kommanditist, gemeinsam mit Frau Dr. Irina Lewicka, der VIA SERVICE LTD & Co KG. Die Firma VIA SERVICE LTD & Co KG wurde am 18.06.2012 gegründet und am 07.08.2012 im Firmenbuch des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu FN 382725g eingetragen; seit dieser Eintragung im Firmenbuch ist als Komplementärgesellschafterin, und damit zur alleinigen Geschäftsführung befugt, die Firma VIA SERVICE LTD eingetragen (Firmenbuchrecherche der Schiedskommission am 21.10.2012).\r\n\r\nAm 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung), zur Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich, das geografische Gebiet der ehemaligen UdSSR betreffend, abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Beschwerdeführerin  durch den Beschwerdegegener als alleinigen Geschäftsführer (\"General Director\") und auf Seiten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung) durch Frau Dr. Irina Lewicka als Geschäftsführerin (\"Director\") unterfertigt.\r\nDer zitierte Vertrag beinhaltet unter anderem ausdrücklich, dass es im Besonderen wesentlich ist, dass der Vertragspartner der Bechwerdeführerin gegenüber \"loyal\" und von der Beschwerdeführerin \"kontrollierbar\" ist. Ausdrücklich im Vertrag wird zudem festgehalten: \r\n\"The VIA SERVICE Website will be developed by the Contractor or a subcontractor  and ... For internet marketing, the company [VIA SERVICE] shall use the domain name \"viaservice.eu\"....The domain \"viaservice.eu\" shall be provided at cost to the Contractor [VIA SERVICE] ...The Contractor can also use the domain for his own products (consultancy and services for students...)...\".\r\n\r\nDer Vertrag vom 16.05.2012 kann insbesondere unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, beendet werden; eine Beendigung dieses Vertrages liegt nicht vor.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen \"viaservice.eu\" bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Gemäß § B 11(d)(1) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer nachweist,\r\n\r\n(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder\r\n(ii) der Domainname vom Beschwerdegegener ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder\r\n(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.\r\n\r\nDie Schiedskommission kommt auf Basis der oben dargestellten Sachlage zu folgenden Erkenntnissen:\r\n\r\nad. (i): Der Domainname \"viaservice.eu\" ist nach Ansicht der Schiedskommission ohne Zweifel verwechselbar ähnlich mit dem Zeichen \"VIA Servis\" der Beschwerdeführerin, an dem dieser grundsätzlich Rechte aus § 37 UGB (Unternehmensgesetzbuch) und aufgrund der Unterscheidungskräftigkeit der Bezeichnung \"VIA Servis\" für die relevanten Dienstleistungen auch nach § 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zustehen. Die beiden Zeichen sind nicht nur in der Schreibweise ähnlich, sondern vor allem in deren Aussprache de facto ident: Beide Zeichen werden in deutscher Sprache ident ausgesprochen.\r\n\r\nDie Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regel sind damit erfüllt.\r\n\r\nad. (ii) Nach Ansicht der Schiedskommission kommt dem Beschwerdegegner aber ein Recht bzw ein berechtigtes Interesse an Nutzung des streitgegenständichen Domainnamens zu:\r\nMit der Vereinbarung vom 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin nämlich einem Dritten, im Konkreten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG ein Recht zur Nutzung der strittigen Domain eingeräumt. In dieser Vereinbarung wurde sogar festgehalten, dass die strittige Domain genutzt werden muss (\"...shall use the domain name \"viaservice.eu\".\").\r\nZudem wurde in der zitierten Vereinbarung festgehalten, dass die Domain, und dazu auch die entsprechende Website, durch den Vertragspartner (\"Contractor\") oder einen \"Subcontractor\" bereitgehalten wird. \r\nWesentlich für die Beschwerdeführerin war offenbar zudem, dass der Contractor \"loyal\" und \"kontrollierbar\" sein muss. Dies wurde letztlich auch durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung des \"Contractors\" mit dem Beschwerdegegener sichergestellt - der Beschwerdegegner hat zumindest aufgrund seiner Stellung als Kommanditist bei der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG gewisse Kontrollrechte.\r\nGemäß Vertrag vom 16.05.2012 ist die Firma \"VIA SERVICE LTD & Co KG\" gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, dass die Dienste der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere für Personen aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, unterstützt\/gefördert werden, und zwar in Bezug auf Werbung, PR, Akquisition und dergleichen. Dies alles muss unter anderem auch unter Nutzung der streitgegenständlichen Domain erfolgen.\r\n\r\nAus den vorliegenden Unterlagen lassen sich für die Schiedskommission keine Umstände dahingehend ableiten, wonach die Vereinbarung vom 16.05.2012 ungültig oder unwirksam wäre. Wenngleich die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner und \"Contractor\" im Konkreten durchaus erwähnenswert ist, so bestehen daran, zumindest im Rahmen dieses Verfahrens, keine Bedenken, die die Schiedskommission an der Berechtigtheit der Nutzung der strittigen Domain zweifeln ließen.\r\n\r\nDie vorgelegten Unterlagen lassen daher nicht die Schlussfolgerung zu, wonach der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen hätte - im Gegenteil: Die Vorraussetzungen nach § B 11(d)(ii) ADR-Regeln sind daher nicht erfüllt.\r\n\r\nad. (iii): Aus den zu (ii) dargelegten Gründen lässt sich auch nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Doman in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird. Die Angaben des Beschwerdegegners samt den vertraglichen Vorgaben gemäß Vereinbarung vom 16.05.2012 legen vielmehr eine bösgläubige Nutzung nicht nahe.\r\nZudem lässt auch der Umstand, wonach die Domain vom Beschwerdegegner bereits im Jahr 2010 registriert wurde, während der nunmehr ins Treffen geführte Vertrag erst vom 16.05.2012 stammt, für sich genommen keine bösgläubige Registrierungsabsicht erkennen. Zumindest wurden in diesem Verfahren keine derart einschlägigen Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt, die diese Schlussfolgerung zuließen.\r\n\r\nAsu diesen Gründen sind für die Schiedskommission auch die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(iii) ADR-Regeln nicht erfüllt.\r\n\r\nInsgesamt kommt die Schiedskommission daher zu dem Schluss, dass zwar die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regeln erfüllt sind, nicht aber jene nach § B 11(d)(1)(ii) und\/oder (iii) ADR-Regeln, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.\r\n\r\nAuf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin (Unterlassung und Schadenersatz) ist alleine aus formalen Gründen nicht näher einzugehen, weil derartige Anprüche im Rahmen des ADR-Verahrens nicht geltend gemacht werden können.\r\nAuch die vorgebrachten gesellschaftsrechtlichen Aspekte vermögen im Konkreten keine Änderung der oben dargelegten rechtlichen Würdigung bewirken; im Gegenteil: Für die Schiedskommission stellt sich vielmehr die Frage, warum der Vertrag vom 16.05.2012 nicht gekündigt oder die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin nicht (vor den dafür zuständigen Einrichtungen) releviert wurden. Das gegenständliche ADR-Verfahren ist für diese Fragen jedenfalls nicht das geeignete Forum.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2012-09-27 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: viaservice.eu\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Austria, country of the Respondent: Austria\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 11 July 2012\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   unregistered trademark: VIA Servis\r\n        2.   company name: VIA Servis Ltd\r\n       \r\nV.    Response submitted: Yes\r\n\r\nVI.   Domain name is confusingly similar to the protected rights of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: Agreement between the Complainant and a third party which was entitled to license\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: Website which was addressed by the domain name at issue fostered the Compainants' business on the basis of an agreement.\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: No\r\n\r\nX.    Dispute Result: Complaint denied\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: \r\n",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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