{
    "case_number": "CAC-ADREU-006764",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "kyboot.eu"
    ],
    "case_administrator": "Lada Válková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Kybun AG ( )"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Andreas Kratzmeier (Ingenuity AS)"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, Kybun AG, mit Sitz in Roggwil TG, Schweiz, begehrt den Widerruf des Domainnamens KYBOOT.EU. Beschwerdegegner ist Herr Andreas Kratzmeier aus Bretten, Deutschland. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.",
    "other_legal_proceedings": "In diesem Verfahren wurde von der Schiedskommission mit Entscheidung 14. August 2014 eine Entscheidung über die Änderung der Verfahrenssprache getroffen. Deutsch wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin zur Verfahrenssprache bestimmt.\r\n\r\nAndere, den streitgegenständlichen Domainnamen betreffende Verfahren sind der Schiedskommission nicht bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Rechte aus der Marke \r\n\r\nMittels Auszug aus der Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass sie die Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 579124 KYBOOT mit Priorität vom 29. Mai 2008 ist. Ebenfalls hat sie anhand eines Auszugs aus der Datenbank ROMARIN der World Intellectual Property Organisation (WIPO) nachgewiesen, dass sie die Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. 990793 KYBOOT, mit Schutz u.a. in der Europäischen Union durch die Benennung der Gemeinschaftsmarke, ist. Diese wurde mit der Priorität der Schweizer Basismarke vom 29. Mai 2008 am 13. November 2008 registriert. Beide Marken sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 25 und 44 geschützt.\r\n\r\nBeide Marken sind ältere Rechte im Sinne der VO (EG) 874\/2004, da der streitgegenständliche Domainname erst am 02. September 2008 registriert wurde. Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen ist lediglich auf die Second-Level-Domain abzustellen ist. Die Top-Level-Domain wird als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei diesem Vergleich nicht berücksichtigt. Die Second-Level-Domain lautet KYBOOT. Sie ist als identisch zu den älteren Eintragungen der Marke KYBOOT zu betrachten.\r\n\r\nArtikel 21 (1) VO (EG) 847\/2004 verlangt ferner, dass der Domaininhaber, d.h. der Beschwerdegegner, selbst keinerlei Rechte oder berechtigtes Interesse an dem registrierten Domainnamen geltend machen kann (lit. a) oder dass der Domainname in böser Absicht registriert und benutzt wird (lit. b). \r\n\r\nDer Vortrag des Beschwerdeführers wurde durch Beweismittel in der Form von Emailkorrespondenz, Rechnungen und Ausdrucken der Website des Beschwerdegegners untermauert. Der Beschwerdegegner hat seiner Eingabe keinerlei Nachweise für sein Vorbringen beigefügt. \r\nHätte er tatsächlich – wie behauptet – größere Lagerbestände von KYBUN-Waren aufgekauft, hätte er hierfür ohne weiteres Rechnungen vorlegen können. Ebenso hätte er die von ihm unterstellten „Lücken“ im Vortrag der Beschwerdeführerin durch Beweismittel „füllen“ oder seine eigene Vertriebstätigkeit belegen können. Stattdessen hat der Beschwerdeführer nichts dargelegt, was darauf hinweist, dass er seit dem Jahr 2009 ein wie auch immer geartetes Interesse an dem Namen KYBOOT gehabt haben könnte, da er weder Waren bestellt und vertrieben, noch den streitgegenständlichen Domainnamen irgendwie benutzt hat. \r\n\r\nDer Vortrag des Beschwerdegegners lässt daher weder Rechte noch berechtigtes Interesse an dem registrierten Domainnamen erkennen. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat lediglich den Namen der Beschwerdegegnerin für den Vertrieb von Waren verwendet. Er begann damit erst nach der ersten Bestellung von Waren von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008. Seit 2009 fand eine solche Verwendung nicht mehr statt. Der Beschwerdegegner hat die Waren weder weiterhin angeboten, noch hat er unter der Domain ausschließlich mit dieser Marke versehene Waren vertrieben. Vielmehr hat man den Eindruck, dass er versucht hat, für seinen Markt alle verfügbaren Domains zu registrieren, da er neben der streitgegenständlichen Domain auch den Domainnamen KYBOOT.NO mit der norwegischen ccTLD .NO erworben hat. Unter diesen Voraussetzungen konnte er auch nicht als Verkäufer von Markenware ein berechtigtes Interesse erwerben (siehe auch HARRYPOTTERLEGO.EU, CAC 5957). Die bloße Nutzung eines Namens Dritter unterfällt jedoch nicht dem Schutz des Artikel 21(2) a) VO (EG) 874\/2004, da alle Rechte am Namen ausschließlich von der Beschwerdeführerin abgeleitet wurden. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist nicht allgemein unter der Domain bekannt. Er verwendet den Namen nicht in rechtmäßiger und fairer oder nichtkommerzieller Art. Auch können keine anderen Rechte oder ein anderes berechtigtes Interesse erkannt werden, so dass die Domain nach Artikel 21(1) a) VO (EG) 874\/2004 zu widerrufen ist. \r\n\r\n\r\n2. Rechte aus der Nichtbenutzung der Domain \r\n\r\nDie Domain KYBOOT.EU ist seit dem 02. September 2008 registriert. Die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(1) b) und 21 (3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 ist abgelaufen. Es gilt daher festzustellen, ob die streitgegenständliche Domain einschlägig im Sinne der Verordnung benutzt wird. \r\n\r\nEs ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz oder zum Versand und Empfang von Emails benutzt wird. Es bestehen lediglich ein Platzhalter mit den Worten „Under Construction“ und dem Bild einer Baustelle. Ein Impressum existiert nicht. Der Beschwerdegegner hat weder die Nichtbenutzung bestritten, noch hat er konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt war oder ist. Insbesondere hat er auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht, außer anzumerken, dass er nie nach Nutzungsplänen gefragt worden sei.\r\n\r\nEs kann allerdings nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, dass die in Artikel 21 enthaltene Benutzungspflicht bereits durch einfachste technische Schritte wie das Einstellen einer Seite mit den Worten „under construction“ erfüllt werden kann. Dies würde zu einer Aushöhlung des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 führen, die wiederum zur Folge hätte, dass genau diese Benutzungspflicht ad absurdum geführt und zur Bedeutungslosigkeit verdammt würde. Der Benutzungspflicht der VO (EG) 874\/2004 kann daher nicht durch das bloße Einstellen eines Platzhalters ohne Impressum genüge getan werden (siehe auch HAUG.EU, CAC 5208). \r\n\r\nDer streitgegenständliche Domainname KYBOOT.EU wurde somit seit seiner Registrierung am 02. September 2008 nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 benutzt. Auch kann sich die Beschwerdeführerin auf Grund der oben unter Ziffer 1 erörterten eingetragenen Marken auf anerkannte ältere Rechte berufen, an deren Verwendung sie gehindert wird. Daher ist aus formalen Gründen das Vorliegen der Bösgläubigkeit zu bejahen und der Beschwerde stattzugeben. \r\n\r\n\r\n3. Rechte auf Grund einer bösgläubigen Behinderungsabsicht oder Verkaufsabsicht\r\n\r\nDa der Beschwerde stattzugeben ist, kann trotz des überzeugenden Vortrags der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner in bösgläubiger Behinderungsabsicht oder Verkaufsabsicht handelte.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname KYBOOT entzogen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2014-11-17 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: KYBOOT.EU\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Switzerland, country of the Respondent: Germany\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 2 September 2008\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   word mark registered in Switzerland, reg. No. 579124, for the term KYBOOT, filed on 29 May 2008, registered on 13 November 2008 in respect of goods and services in classes 10, 25, 44\r\n        2.  International Registration No. 990793 for the word mark KYBOOT, filed and registered on 13 November 2008 with the priority of the Swiss basic registration No. 579214 of 29 May 2008, in respect of goods and services in classes 10, 25, 44, and designating inter alia the European Union through the Community Trademark\r\n\r\nV.    Response submitted: Yes\r\n\r\nVI.   Domain name is identical to the protected rights of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: None of the criteria listed for the establishment of rights or legitimate interest were established. The only use ever made of the name by the Respondent was to sell the Complainant's goods bearing the mark for a short period between 2008 and 2009. Use had then ceased. Afterwards, no \"bona fide\" rights were established by e.g. actual offering of the goods at issue or selling only trademarked goods and not trying to \"corner the market\" in domain names similar or identical to the trademark.  \r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. No use made of the contested domain name since its registration other than a website simply stating \"under construction\"\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: --\r\n\r\nX.    Dispute Result: Revocation of the disputed domain name\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant:\r\nA decision on the procedural language, changing the language to German, was also issued in this case.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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