{
    "case_number": "CAC-ADREU-006824",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "samenwahl.eu"
    ],
    "case_administrator": "Lada Válková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Kay Jens Florkowski ( )"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Roman Loosli (Prima Klima Trading CZ s.r.o c\/o WR Design &trade GmbH)"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "[1] Die Parteien streiten über die Berechtigung, den Domainnamen „samenwahl.eu“ (nachfolgend nur: „die Domain“ genannt) zu registrieren. Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domain auf sich.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend den streitigen Domainnamen „samenwahl.eu“ bekannt.",
    "discussion_and_findings": "[9]\tDie Schiedskommission hält die Beschwerde für zulässig und begründet.\r\n\r\n[10]\tBei der Gemeinschaftswortmarke „Samenwahl“ des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Recht im Sinne von Art. 21(1) i.V.m. Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 847\/2004“).\r\n\r\n[11]\tDieses Recht ist identisch mit der Domain. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit i.S.v. Art. 21 (1) Verordnung 874\/2004 außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 06509 „COEURDELION“, Absatz [8] sowie Nr. 05241 „AIDATOURS“ Absatz [5] mit weiteren Nachweisen). \r\n\r\n[12]\tWie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) der Verordnung 847\/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain daher aus, wenn eine bösgläubige Registrierung vorliegt, ohne dass es dann auf das Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses noch ankäme (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 „WAREMA“ und Nr. 05241 „AIDATOURS“). Dies ist nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend der Fall. \r\n\r\n[13]\tEine Domainregistrierung ist gem. Art. 21 (3) (b) (ii) Verordnung 874\/2004 als bösgläubig anzusehen und damit zu widerrufen, wenn die streitgegenständliche Domain seit mehr als zwei Jahren nicht benutzt wurde.  Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Nichtbenutzung der Domain für mindestens zwei Jahre automatisch Bösgläubigkeit begründet, oder lediglich die Bösgläubigkeit indiziert. Bei der Benutzung eines Domainnamens handelt es sich, wie auch bei der Frage des Nichtbestehens eines Rechtes oder eines berechtigten Interesses, um eine sogenannte Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann. Ob eine Domain über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Jahren benutzt, bzw. aus Sicht des Beschwerdeführers nicht benutzt,wurde, liegt ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdegegners. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen eine Benutzung innerhalb der letzten zwei Jahre nicht entnehmen lässt, ist es Sache des Beschwerdegegners, entsprechende Fakten vorzutragen und gegebenenfalls Nachweise hierzu vorzulegen. Obgleich ihm die die Beschwerdebegründung ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat der Beschwerdegegner innerhalb der ihm dazu vom Schiedsgericht gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorlage eines aktuellen Screenshots der Domain, sowie aus der Emailkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner vor Antragstellung, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass die Domain innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Beschwerde benutzt worden wäre. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdegegner auch in der Korrespondenz vor Einreichung der Beschwerde nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür. Aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel ist die Schiedskommission daher zu der Überzeugung gekommen, dass eine relevante Benutzungshandlung nicht vorlag. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Auffassung der Schiedskommission jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch dann gegeben, wenn man die Nichtbenutzung lediglich als Indiz für die Bösgläubigkeit ansehen möchte, da der Beschwerdegegner nichts vorgetragen hat, was ein solches Indiz entkräften könnte. \r\n\r\n[14] Ob die Domainregistrierung auch unter anderen Gesichtspunkten, wie sie vom Beschwerdeführer vorgetragen wurden, als bösgläubig anzusehen ist, oder ob es an einem Recht oder berechtigten Interesse des Beschwerdegegners fehlt, kann daher offen bleiben.\r\n \r\n[15]\tDa die Voraussetzungen des Art. 22 (11) Verordnung 847\/2004 sowie des Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 433\/2002 erfüllt sind und dies vom Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Domain auf ihn übertragen wird.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SAMENWAHL auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2014-12-08 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: SAMENWAHL\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Spain, country of the Respondent: Czech Republic\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 7 April 2006\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   word CTM, reg. No. 011305761 , for the term Samenwahl, filed on 30 October 2012, registered on 1 April 2013 in respect of goods and services in classes 31, 35, 38\r\n     \r\n\r\nV.    Response submitted: No\r\n\r\nVI.   Domain name is identical to the protected right of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. not decided\r\n        2. Why: not relevant\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: No use for 2 years, Art. 21(3)(b)(ii) Regulation (EC) No 874\/2004\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: - \r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain name\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: -\r\n\r\nXII.  [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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