{
    "case_number": "CAC-ADREU-006882",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "rakuten.eu"
    ],
    "case_administrator": "Lada Válková (Case admin)",
    "complainant": [
        "David Taylor (Rakuten, Inc.)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Ujkan Hajzeraj"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Parteien streiten sich um den Domainnamen \"rakuten.eu\". Der Beschwerdeführer ist  ein japanisches Internetunternehmen mit Sitz im Großraum Tokio. Rakuten nahm seine Expansion außerhalb Japans bereits im Jahr 2005 auf. Weiterhin übernahm Rakuten in den Jahren 2010 und 2011 internationale Unternehmen wie Buy.com (USA) im Jahr 2010, Priceminister (Frankreich), Tradoria – umfirmiert in Rakuten Deutschland (Deutschland), Play.com (UK). Der Betrieb der ersten offiziellen Website des Beschwerdeführers unter der Adresse www.rakuten.co.jp wurde im Februar 1997, kurze Zeit nach der Registrierung des Domainnamens <rakuten.co.jp> aufgenommen. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer z.B. folgende Domainnamen mit dem Begriff RAKUTEN registrieren lassen und nutzen diese: <rakuten.com>, <rakuten.de>, <rakuten.fr>, <rakuten.co.uk>, <rakuten.it>, <rakuten.es>, <rakuten.at>, <rakuten.net>. \r\nBeim Beschwerdegegner handelt es sich um Herrn Ujkan Hajzeraj, einer in Kassel, Deutschland, ansässigen natürlichen Person. Der Beschwerdegegner präsentiert sich als Geschäftsmann. Der Domainname wurde am 7. April 2006 registriert. Der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen gegenwärtig zum Verweis auf eine Website unter www.rakuten.eu, auf welcher die angeblichen Aktivitäten eines im Kosovo gegründeten Unternehmens gezeigt werden, bei dem es sich nach Angaben auf der Website um „ein im Bereich Asset Services, Meinungsumfragen, Nischenmarktforschung und Bewertung von Handelswaren tätiges alternatives Unternehmen“ handelt. \r\nDer Beschwerdeführer ließ dem Beschwerdegegner am 2. Oktober 2012 ein Schreiben zukommen, in welchem auf die geistigen Eigentumsrechte des Rakuten-Konzerns am Begriff RAKUTEN sowie das Nichtvorliegen einer Rechtfertigung der Registrierung des Domainnamens hingewiesen wurde. Der Beschwerdegegner antwortete am 18. Oktober 2012 auf dieses Schreiben und gab an, dass die Registrierung des Domainnamens „unter größter Hochachtung und Bewunderung für das einzigartige ‚Rakuten'  vorgenommen worden sei, wobei er damit argumentierte, dass er ein „Privatunternehmen“ namens Rakuten in der Republik Kosovo gegründet habe. Trotz dieser anfänglichen Weigerung wurde der Beschwerdegegner am 26. Dezember 2013 erneut von den Anwälten des Beschwerdeführers kontaktiert. Nach der erneuten Darlegung der Position des Beschwerdeführers wurde ein Angebot zum Erwerb des Domainnamens gegen Bezahlung eines Betrags in Höhe von 1.000 € vorgeschlagen. Am 8. Januar 2014 antwortete der Beschwerdegegner per E-Mail, und lehnte das Angebot der Beschwerdeführer ab. Daraufhin wurden die Anwälte von dem Beschwerdeführer angewiesen, das Angebot für den Kauf des Domainnamens auf 1.500 € zu erhöhen. Dieses Angebot vom 14. Januar 2014 wurde abgelehnt. Am 22. Juni 2014 wurden telefonische Verhandlungen geführt, im Verlauf derer der Beschwerdegegner das Angebot vom 14. Januar 2014 als „Kleingeld“ bezeichnete. Am 23. Januar 2014 schickte der Beschwerdegegner eine E-Mail an die Anwälte des Beschwerdeführers und gab darin „vorläufige unverbindliche Beträge“ an, die angeblich „die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betreiben des Unternehmens Rakuten vom 11.4.2006 bis 31.12.2013 (Umsatz, Gewinn, zukünftige Geschäfte und Wertsteigerung unberücksichtigt)“ decken würden und sich auf 84.750,- € beliefen, wobei keine Belege für die Höhe dieses Anspruchs beigelegt wurden. Daraufhin erklärten sich die Beschwerdeführer mit einer Erhöhung des Angebots für den Domainnamen einverstanden und boten dem Beschwerdegegner 7.500 € an. Am 10. Februar 2014 schickte der Beschwerdegegner den Anwälten des Beschwerdeführers eine weitere E-Mail, in welcher er auf dem geforderten Betrag von 84.750 € bestand. Ungeachtet dieser Anschuldigungen erklärte sich der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 mit der Unterbreitung eines letzten Angebots an den Anmelder einverstanden und bot einen Betrag von vierzehntausend Euro (14.000 Euro) an. Auch dieses Angebot wurde vom Beschwerdegegner abgelehnt.",
    "other_legal_proceedings": "Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind nach Kenntnis der Kommission keine anderen Verfahren anhängig.",
    "discussion_and_findings": "I. Zu den verfahrensrechtlichen Vorfragen\r\n1. Zur Sprache der beigefügten Anlagen\r\nGemäß Artikel A 3 (d) der ADR-Regel kann die Schiedskommission von sich aus  anordnen,  dass Dokumente,  die  in  einer anderen  Sprache  als  der  des  ADR- Verfahrens  gehalten  sind,  vollständig  oder  teilweise in die Verfahrenssprache  des  ADR-Verfahrens  übersetzt werden müssen. In seiner früheren Fassung sah Art. B 1 (d) der Ergänzenden ADR-Regeln (betitelt: Sprache des ADR-Verfahrens) vor, dass alle relevanten Teile derjenigen Dokumente, die als Bestandteil der Beschwerde eingereicht werden, einschließlich der Anhänge und Anlagen, die nicht in der Sprache des ADR-Verfahrens gehalten sind, eine Übersetzung in die Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens aufweisen müssen. Dokumente bzw. Teile davon, die nicht in der Sprache des ADR-Verfahrens eingereicht werden, sollen von der Schiedskommission nicht beachtet werden. Allerdings wurde der Fall (d) obigen Artikels ersatzlos gestrichen.\r\nEs stellt sich demnach die Frage, ob diejenigen Anhänge der Beschwerde, welche allein in englischer Sprache beigefügt sind, zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen sind. Nachdem die Vorschrift der Ergänzenden ADR-Regeln gestrichen wurde, kann die Nichtbeachtung obengenannter Anhänge, angesichts der Tatsache, dass der Unterzeichnende (wie die Gesamtheit der Mitglieder der Schiedskommission des Anbieters) Englisch als eine seiner Arbeitssprachen dem Schiedsgericht mitgeteilt hat, auf plausible Vorbehalte stoßen. Außerdem wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör nicht tangiert, da er auch der Schiedskommission als Anlage seiner Erwiderung, Urkunden in englischer Sprache beigefügt hat, woraus herzuleiten ist, dass er auch der englischen Sprache mächtig ist.  Es ist deshalb zu entscheiden, dass die in englischer Sprache vorgelegten Anhänge der Beschwerdeführer berücksichtigt werden müssen, zumal der Zweck und die Konstruktion des gesamten ADR-Verfahrens eben auf die Überwindung formeller Barrieren abzielt.\r\n2. Zur Aktivlegitimation der Beschwerdeführer\r\nDas Recht eines Konzernunternehmens, das eine Lizenz für die Marken seines nicht-europäischen Mutterunternehmens hat, zusammen mit dem Mutterunternehmen ein ADR-Verfahren für .eu-Domainstreitigkeiten einzuleiten, um die Übertragung eines .eu-Domainnamens zu beantragen und zu erlangen, wurde von früheren Schiedskommissionen mehrmals anerkannt (ADR-Entscheidung Nr. 06281 (<yahooscan.eu>; Nr. 2818 <mcclean.eu>; Nr. 2381 <haji.eu>; Nr. 597 <restaurant.eu>). Aus den vorgelegten Beweisen ergibt sich zweifellos, dass die Beschwerdeführerin zu 1 eine Lizenz für das strittige Kennzeichen <rakuten> an die Beschwerdeführerin zu 2 gegeben hat.  Im Einzelnen, es wurde aus dem Lizenzvertrag (Anlage 24) bewiesen, dass der zweite Beschwerdeführer ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des ersten Beschwerdeführers und Lizenznehmer dessen in Europa geschützter Marken ist. Gemäß dieser Lizenz ist der zweite Beschwerdeführer berechtigt, sachdienliche Verfahren zur Durchsetzung der Lizenz einzuleiten und die Markenrechte seines Mutterunternehmens zu schützen. Die im Lizenzvertrag fehlende ausdrückliche Zustimmung auf die Beschwerde ist nicht maßgeblich, soweit die Beschwerde von beiden Gesellschaften (d.h. der Lizenzgeberin und der Lizenznehmerin) eingereicht wurde. Abgesehen davon ist die Beschwerde auch deshalb zulässig, weil sie zur Durchsetzung der Ansprüche der Kennzeicheninhaberin abzielt, solange gleichzeitig ein eigenes schutzwürdiges Interesse seitens der Lizenznehmerin nachgewiesen wird [Bettinger, Alternative Streitbeilegung für .EU, WRP 2006, 550, Nr. 2.2, Scheunemann, Die .eu Domain - Registrierung und Streitbeilegung (2008), S. 201].\r\n3. Zur Säumnis des Beschwerdegegners \r\nNach Art. B 10 (a) ADR Regeln steht der Schiedskommission zu, die Fristversäumnis als Grund zu werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Ausweislich der Akte hat am 26.1.2015 das ADR-Zentrum die Säumnis des Beschwerdegegners wegen Nichteinhaltung der Erwiderungsfrist an den Beschwerdegegner mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28.1.2015 hat der Beschwerdegegner die Anfechtung der Inkenntnissetzung vom Verzug des Beschwerdegegners laut Art. B 3 (g) ADR Regeln beantragt. Nach Ansicht der Schiedskommission lässt sich aus obigen Umständen jedoch nicht den Schluss ziehen, dass dem Beschwerdegegner zugemutet wird, die Ansprüche der Beschwerdeführer anerkennen zu wollen. Es hat sich lediglich um einen technischen Fehler gehandelt, welcher einer der prozessualen Besonderheiten des Verfahrens uneingeweihten Partei nicht zu Last fallen sollte, so dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt wird. Deshalb werden die Ausführungen des Beschwerdegegners gemäß Art. B 10 (b) ADR Regeln von der Schiedskommission berücksichtigt.  \r\nII. Zu den materiellrechtlichen Fragen\r\nLaut Art. B 11 (d) (1) ADR Regeln soll die Schiedskommission „die  gemäß   den  Verfahrensregeln  beantragten  Rechtsbehelfe  im  Wege einer Entscheidung gewähren, falls der Beschwerdeführer folgendes nachweist: (1)  in  ADR-Verfahren,  in  denen  der  Beschwerdegegner  Inhaber  der  Registrierung  des  .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde: (i)  dass  der  Domainname  mit  einem  Namen    identisch  oder  verwechselbar  ist,   für  den  Rechte  bestehen,  die  nach  nationalem  Recht  eines  Mitgliedsstaats  und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder (ii)  der Domainname  vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte  Interessen an demselben registriert, oder (iii)  der Domainname in  bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird“. Anhand dieser Vorschrift fühlt sich die Schiedskommission gebunden, ihre Entscheidung zu fällen. Dabei sollte man sein Augenmerk allein auf die Voraussetzungen unter Art. B 11 (d) (1) (ii) und (iii) ADR Regeln richten, zumal ja die Identität des Domainnamens mit der vom Beschwerdeführer eingetragenen Marke evident ist.\r\n1.\tZur Frage des vorhandenen Rechts bzw. berechtigten Interesses  \r\nGemäß Art. 21 Abs. 1 a VO 874\/2004 soll vom Beschwerdeführer bewiesen werden, dass der Domaininhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der streitigen Domain-Registrierung hat. Art. 21 Abs. 2 VO 874\/2004 konkretisiert den Begriff „berechtigtes Interesse“ wie folgt: „Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn a) der Domäneninhaber vor der Ankündigung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Domänennamen oder einen Namen, der diesem Domänennamen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat; b) der Domäneninhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domänennamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen; c) der Domäneninhaber den Domänennamen in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen, noch das Ansehen eines Namens, für den nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeinträchtigen.“\r\nEs stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner in der Tat ein berechtigtes Interesse am Domainnamen „rakuten.eu“ hat. Nach Art. B 7 (d) ADR Regeln steht es im alleinigen Ermessen der Schiedskommission über die […] Bedeutung, Erheblichkeit und das Gewicht von Beweismitteln zu befinden. Im Weiteren soll die Schiedskommission gemäß Art. B 11 (a) ADR Regeln auf der Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente über die Beschwerde entscheiden. Aus der bestehenden Beweislage ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdegegner hat nicht nachweisen können, dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VO 874\/2004 bzw. Artikel B 11 (e) der ADR-Regeln hat. Seine Erwiderung auf die Fülle der Behauptungen der Beschwerdeführer  ist juristisch irrelevant. Im Einzelnen:\r\n•\tDer Beschwerdegegner hat keine Gemeinschaftsmarken oder internationalen Markenrechte am Begriff RAKUTEN beweisen können. \r\n•\tDer Beschwerdegegner hat keine Marken auf internationaler Ebene, einschließlich Europa, Deutschland und Kosovo beweisen können.\r\n•\tDer Beschwerdegegner hat keine wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der EU beweisen können. Sein Privatunternehmen hat seinen Sitz in Pristina, Kosovo, d.h. außerhalb der EU.  Zwar behauptet der Beschwerdegegner, dass er aufgrund seines Privatunternehmens Rechte und legitime Interessen am Domainnamen hat. Gemäß seinen Angaben beliefen sich die in die Entwicklung und den Betrieb seines Unternehmens investierten Summen auf über 84.000 Euro, womit er ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen gemacht und\/oder nachweislich Vorbereitungen dafür getroffen habe. Zutreffend wird aber von den Beschwerdeführern behauptet, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen fast sechseinhalb Jahre innehatte, bevor er sein Privatunternehmen gründete (Registrierung: 7. April 2006; Unternehmensgründung: 25. September 2012).\r\n•\tDer Beschwerdegegner hat nicht beweisen können, dass er den Domainnamen bereits vor dem Beginn des .eu ADR Verfahrens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder nachweislich Vorbereitungen in diese Richtung getroffen hat. Ebenfalls wurde nicht bewiesen, dass das Unternehmen des Beschwerdegegners bis heute, 18 Monate nach Gründung, irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über die rakuten.de Webseite anbietet. \r\n•\tDer Beschwerdegegner hat nicht beweisen können, dass er als natürliche Person unter dem Domainnamen allgemein bekannt war. Wie sich aus der Akte ergibt, hat der Beschwerdegegner zu keiner Zeit während der Korrespondenz mit den Beschwerdeführern, bzw. deren Anwälten darauf Bezug genommen, dass ihm eine solche Bezeichnung zuzuordnen sei. \r\n•\tDer Beschwerdegegner hat nicht beweisen können, dass er vom Domainnamen rechtmäßig und nicht kommerziell bzw. in fairer Weise Gebrauch macht, ohne die Absicht, Verbraucher irrezuführen oder den guten Ruf eines Namens zu beeinträchtigen, für den nach nationalen und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen.  Dies wird weiter dadurch belegt, dass vor dem Aufruf einzelner Seiten auf der Website unter www.rakuten.eu zuerst eine auffällige Werbung für Webhosting gezeigt wird, die geschlossen werden muss, bevor der Internetnutzer den Inhalt der Seite einsehen kann. \r\n2.\tZur Frage der bösen Registrierung- bzw. Benutzungsabsicht \r\nGemäß Art. 21 Abs. 1 VO 874\/2004 und Art. B 11 (d) (1) ADR Regeln lässt sich feststellen, dass es sich um ein alternatives Verhältnis zwischen fehlendem Recht und berechtigtem Interesse, und bösgläubiger Absicht handelt, so dass die Schiedskommission nicht die letztere Voraussetzung prüfen soll, wenn die erste nachgewiesen wurde [statt vieler, s. Bettinger, Alternative Streitbeilegung für .EU, WRP 2006, 558, Nr. 3.2.3.1]. Im vorliegenden Fall wurde schon bewiesen, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse nachweisen konnte. Folglich erübrigt sich die Prüfung der bösen Absicht des Beschwerdegegners nach Art. 21 Abs. 2 VO 874\/2004 und Art. B 11 (f) ADR Regeln.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname RAKUTEN auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2015-02-17 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: [rakuten]\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: [Japan \/ Luxemburg], country of the Respondent: [Germany]\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: [07 April 2006]\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   [word\/combined\/figurative] CTM registered in [EU], reg. No. [004755682], for the term [1\/12\/2005 - 1\/12\/2015], filed on [01 December 2015], registered on [07 January 2008] in respect of goods and services in classes [35]\r\n        2.   [word] CTM registered in [EU], reg. No. [004755741], for the term [1\/12\/2005 - 1\/12\/2015], filed on [01 December 2015], registered on [16 July 2007] in respect of goods and services in classes [35]\r\n        3.   [word] CTM, reg. No. [006813299], for the term [term], filed on [08 April 2008 - 8 April 2018], registered on [27 July 2009] in respect of goods and services in classes [9, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 45]\r\n        4.   [word\/combined\/figurative] CTM, reg. No. [number], for the term [term], filed on [XX Month XXXX], registered on [XX Month XXXX] in respect of goods and services in classes [numbers]\r\n        5.   geographical indication: \r\n        6.   designation of origin:\r\n        7.   unregistered trademark:\r\n        8.   business identifier:\r\n        9.   company name:\r\n       10.  family name:\r\n       11.  title of protected literary or artistic work:\r\n       12.  other:\r\n\r\nV.    Response submitted: [Yes]\r\n\r\nVI.   Domain name is [identical] to the protected right\/s of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. [No]\r\n        2. Why:The respondent failed to produce any evidence, in order to support his position, namely that he holds rights to the name under dispute. In particular, he did not produce any evidence with respect to his admiration for the Rakuten art, which would be visible through the web site he uses under the disputed domain name. Secondly, he did not demonstrate any commercial activity, granting him recognition under the disputed domain name.    \r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. [Yes\/No]\r\n        2. Why:\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: Domain name was offered for sale to the complainants. In spite of repeated efforts to find an amicable solution from the complainant, the respondent refused to transfer the domain name, raising compensation demands, which culminated to the amount of nearly 85.000 €.  \r\n\r\nX.    Dispute Result: [Transfer of the disputed domain name]\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant:\r\nThe complaint is admissible, on the basis of the license agreement signed by the complainant to the Luxemburg affiliate company, acting as the second complainant, pursuant to the complaint submitted to the ADR Court. \r\nThe default of the respondent does not give rise to consider this failure to comply as grounds to accept the claims of the complainant. The respondent simply opted for arranging for his defense personally, i.e. without the assistance of a legal counsel, which was the reason for failing to meet certain procedural requirements. There is no indication from the file, that the respondent was not willing to counter the complainants’ allegations. \r\n\r\nXII.  [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? [Yes] on the basis of the license agreement signed by the complainant to the Luxemburg affiliate company, acting as the second complainant, pursuant to the complaint submitted to the ADR Court.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}