{
    "case_number": "CAC-ADREU-007041",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "predict.eu"
    ],
    "case_administrator": "Lada Válková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Jean-Baptiste LEGER (PREDICT)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Markus Jank"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des französischen Unternehmens PREDICT SAS, vertreten durch Jean-Baptiste Leger (nachstehend genannt als „Beschwerdeführer“), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 24.09.2015 in Empfang genommen wurde. \r\nDer Beschwerdeführer fordert von dem Beschwerdegegner die Übertragung der Domäne “PREDICT”, die am 10.08.2011 registriert wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an diesem Namen hätte und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Der Beschwerdeführer stützte sich sowohl auf sein Firmennamensrecht als auch auf seine predict.fr Rechte sowie Rechte aus einer französischen Wortmarke, Registernummer 13 4 023 440.Der Beschwerdegegner erwiderte nicht. Er antwortete in keiner Weise trotz Nachfragen des Schiedsgerichts.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die Domain „predict.eu“ betreffend bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 bzw. gemäß Art. B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder \r\n\r\n•\tder Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder\r\n\r\n•\tdiesen in böser Absicht registriert oder benutzt hat.\r\n\r\nAndernfalls kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg in dem Streitbeilegungsverfahren haben.\r\n\r\nAls solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie  nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht. \r\n\r\n2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eigene Firmennamensrechte und Markenrechte an der Bezeichnung PREDICT und einem Fehlen einer berechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Domain sowie bösgläubige Registrierung durch den Beschwerdegegner.\r\n\r\nBeschwerdeführer ist das französische Unternehmen mit der Firma „PREDICT Societé par actions simplifiée“. Die Rechtsform, üblicherweise abgekürzt als „SAS“ ist ein gesetzlich vorgeschriebener Zusatz für Kapitalgesellschaften in Frankreich. Er ist zwingend zu führen im Geschäftsverkehr. Dieser Firmenzusatz prägt jedoch in der Regel nicht den Unternehmensnamen. Das Namensrecht, welches auf Handels- und Unternehmensnamen anwendbar ist (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874\/2004 als ein solches Recht erwähnt. \r\n\r\nAusgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (beispielsweise: ADR 06449 CHEAPJACKWOLFSKINS, 04052 TARKETT-COMMERCIAL oder ADR 05468 ZOTT-SALE), ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen des Beschwerdeführers „PREDICT“ bis auf die Rechtsform und die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).\r\nDer Unternehmensname „PREDICT“ des Beschwerdeführers ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 identisch.\r\n\r\nWeiter kann sich der Beschwerdeführer auf eine eingetragene französische Marke mit dem Wortzeichen „PREDICT“ in den internationalen Klassen 09 und 42 berufen. Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit der (identischen) Firma sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Das Panel stellte weiter fest, dass der Wortbestandteil der Marke „PREDICT“ in der Klasse 42 ein generischer Begriff sein könnte und daher nur gering kennzeichnungskräftig ist. Dies kann jedoch im Weiteren dahingestellt bleiben, denn diese Kriterien sind nicht auf das Recht des Unternehmensnamens (der Firma) anzuwenden. Letztere bestehen zweifelsfrei als ältere Rechte an der streitgegenständlichen Domain.\r\n\r\nFerner ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. \r\n\r\nDemzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen. \r\n\r\n3. Fehlendes Recht oder legitimes Interesse des Beschwerdegegners\r\n\r\nDas Panel stellt folgendes fest:\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat kein positives Recht vorgetragen, nämlich überhaupt kein Recht vorgetragen, die streitgegenständliche Domain zu besitzen.\r\n\r\nAus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt. Der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für das Panel kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874\/2004 abzuweisen ist.\r\n\r\n4. Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners\r\n\r\nFür eine erfolgreiche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii), wie hier, oder (iii) erfüllt wird. \r\n\r\nDennoch könnte man nach der Meinung der Schiedskommission zur Entscheidung kommen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nicht gutgläubig registriert und\/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domain seit Jahren nur zum Verkauf anbietet. Zum anderen ist der Beschwerdegegner in zumindest 13 Schiedsverfahren als Beschwerdegegner aufgefallen (vgl. u.a. ADR 04484, ADR 04700, ADR 05388, ADR 06199) die sämtlich ähnliche Sachverhalte und dieselbe rechtliche Konstellation aufwiesen.\r\n\r\nDarauf kommt es aber nicht (mehr) an.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname PREDICT auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2015-12-30 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant, Predict SAS, is a French Company since 1999 selling predictive technologies in the European Community and owns a wordmark and a domain name PREDICT, registered in France. The Respondent, Mr. Jank, registered the disputed domain name and has been offering it for sale since 2011. The Respondent didn’t react to Complainant‘s contentions. The company name PREDICT is protected by law in the Community and the Respondent showed no legitimate interest in using PREDICT. Therefore, the Panel concluded that the Respondent violated prior rights of the Complainant. In addition the Panel found evidence of bad faith and ordered the disputed domain name to be transferred to the Complainant.\r\n\r\nI.      Disputed domain name: PREDICT\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: France, country of the Respondent: Austria\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: [10 August 2011]\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1. ...\r\n        9.   company name: PREDICT Societé par actions simplifiée\r\n       10.  commercial sign: predict.fr\r\n\r\nV.    Response submitted: [No]\r\n\r\nVI.   Domain name is [identical] to the protected right\/s of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. [No]\r\n        2. Why: no response\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. [Yes]\r\n        2. Why: in 13 similar cases the Respondent was the domain name owner without rights, but here it was not necessary to decide because of Art. 21 (1) and (2) Regulation (EC) No 874\/2004\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant:\r\n\r\nX.    Dispute Result: [Transfer of the disputed domain name]\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant:-\r\n\r\nXII.   [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? [Yes]",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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