{
    "case_number": "CAC-ADREU-007539",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "amazon-klein.eu"
    ],
    "case_administrator": "Aneta Jelenová (Case admin)",
    "complainant": [
        "Amazon Europe Core SARL ( )"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Denis Klein"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Parteien streiten um den Domainnamen „amazon-klein.eu“, welcher zu Gunsten des Beschwerdegegners am 16. Januar 2017 registriert wurde.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf seine Markenrechte an der Bezeichnung „amazon“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer nutzt den Domainnamen für ein Websiteangebot von Smartphones.",
    "other_legal_proceedings": "Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain amazon-klein.eu betreffend bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Nach Artikel 21 I, 22 I der Verordnung (EG) 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wird ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen, wenn der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind; wenn weiter der Inhaber der Domain an dem Domainnamen selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen geltend machen kann oder der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt werde.\r\n\r\n1.\tDer Beschwerdeführer hat vorgetragen, Inhaber zahlreicher Markenrechte mit der Bezeichnung „amazon“ zu sein, so etwa Inhaber der Deutschen Marke „amazon.de“, wie oben dargestellt.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat keine Erwiderung vorgelegt. Gemäß § B10 der Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr angemessenen Schlüsse zu ziehen.\r\n\r\nDemgemäß entscheidet das Schiedsgericht auf Grund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.\r\n\r\nDas Schiedsgericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Markenrechte innehat.\r\n\r\n2.\tDie deutsche Marke „amazon.de“ des Beschwerdeführers ist der streitgegenständlichen Domain amazon-klein.eu verwirrend ähnlich. Zunächst herrscht Einigkeit, dass die Topleveldomain „.eu“ bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehende Zeichen außer Betracht bleibt (so etwa ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Entsprechendes gilt für den Bestandteil „.de“ in der Marke des Beschwerdeführers. Die Marke des Beschwerdeführers ist zudem eine Wortbildmarke, bei der sich unterhalb der Bezeichnung amazon, genau zwischen dem „a“ und dem „z“ eine geschwungene Linie befindet, sowie das „z“ ein Bumerang-förmiges Zeichen, dergestalt, dass die geschwungene Linie mit dem Zeichen sowohl als Lächeln als auch als Pfeil aufgefasst werden kann. Ein solches Zeichen findet sich in der streitgegenständlichen Domain (naturgemäß) nicht. Dies kann jedoch bei der Betrachtung der Ähnlichkeit aus zwei Gründen außer Acht gelassen werden. Zum einen hat dieser Aspekt keinen Einfluss auf die phonetische Ähnlichkeit der Marken und ebenso wenig auf die begriffliche, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Bezeichnung „amazon“ eine bekannte Marke darstellt.\r\n\r\nAus letzterem Grund ist auch die Hinzufügung des Bestandteils „-klein“ nicht geeignet, die verwirrende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beseitigen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob die Grundsätze der „Thomson Life“-Entscheidung des EuGH hier herangezogen werden können, wonach die Hinzufügung eines Unternehmensnamens zu einem Zeichen in der Betrachtung der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht bleiben kann (vgl. EuGH, C-120\/04). Auf Grund der Bekanntheit der Marke „amazon“ ist das Schiedsgericht auch ohne diesen – bejahendenfalls  die Ähnlichkeit verstärkenden Eindruck - Aspekt überzeugt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen verwirrend ähnlich sind. \r\n\r\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Angesicht der streitgegenständlichen Domain auf Grund der Bekanntheit des Zeichens „amazon“ davon ausgehen werden, dass die Website des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner wirtschaftlichen Beziehung steht, was nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht der Fall ist.\r\n\r\n3.\tEs sind keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an der Bezeichnung „amazon“ oder aber an der streitgegenständlichen Domain insgesamt erkennbar.\r\n\r\nAuf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers sind derartige Rechte auch schwer denkbar.\r\n\r\n4.\tZudem ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis des bekannten Markennamens „amazon“ den streitgegenständlichen Domainnamen in böser Absicht registriert und benutzt hat, insbesondere um die Sogwirkung dieser Marke für sich zu nutzen.\r\n\r\n5.\tAls luxemburgisches Unternehmen erfüllt der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AMAZON-KLEIN.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2017-10-19 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: AMAZON-KLEIN.EU\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Luxembourg, country of the Respondent: Germany\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 16 January, 2017\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        word\/image trademark registered in Germany, reg. No. DE 30 2013 004 893, for the term \"amazon.de\", filed on 16 July, 2017, registered on 10 June, 2015 in respect of goods and services in classes 9, 16, 35-42, 45.\r\n\r\nV.    Response submitted: No\r\n\r\nVI.   Domain name is confusingly similar to the protected right of the Complainant.\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: no facts provided by Respondent\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: well known trademark used to direct users to Respondent's website.\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: no\r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain name\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: none\r\n\r\nXII.  Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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