{
    "case_number": "CAC-ADREU-007589",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "pmweb.eu"
    ],
    "case_administrator": "Aneta Jelenová (Case admin)",
    "complainant": [
        "Paul Vogels (Primaned B.V.)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Paul Matousek"
    ],
    "respondent_representative": "Mag. Dominik Zandl",
    "factual_background": "Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Primaned B.V., Primaned B.V. Paul Vogels (Beschwerdeführer) zugrunde, die beim Tschechischen Schiedsgericht am 04.12.2017 eingegangen ist und vom Beschwerdeführer am 08.12.2017 berichtigt wurde. Das ADR-Verfahren wurde am 08.12.2017 formal aufgenommen.\r\nDer Domain-Registrierungsvertrag wurde in deutscher Sprache geschlossen (EURid Verification 07.12.2017).\r\nDer Beschwerdeführer ist der europäische Händler des von PMWeb Inc. betriebenen Produkts „PMWeb“. \r\nDer streitgegenständliche Domainname wurde am 01.01.2015 von Herrn Paul Matousek (Beschwerdegegner) registriert (EURid verification 07.12.2017). Der Beschwerdegegner nutzt den gegenständlichen Domainnamen als Privatperson und nicht zu kommerziellen Zwecken.\r\nDer streitgegenständliche Domainname setzt sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdeführers (Paul Matousek) und einem eingängigen und allgemein bekannten Begriff (WEB) zusammen.\r\nDer Beschwerdeführer hat den Domainnamen <pmweg.be> am 09.10.2017 registriert.\r\nAuf Anfragen des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner nicht reagiert.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw bereits entschiedenen Verfahren betreffend den streitigen Domainnamen bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass\r\n- der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder\r\n- der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder\r\n- diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.\r\n\r\n2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen legt der Beschwerdeführer nach Ansicht dieser Schiedskommission keine geeigneten Beweismittel vor, die das Vorliegen der Voraussetzung nach Artikel B11 (d)(1(I) ADR-Regeln belegen würden. Die Beweislast für das Vorliegen von Rechten am streitgegenständlichen Domainnamen nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln liegt dabei beim Beschwerdeführer.\r\nEs ist für die Schiedskommission aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleitet, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären: Weder hat der Beschwerdeführer das Bestehen von Markenrechten dargelegt (er hat das nicht einmal behauptet), noch sind aus dem Firmennamen oder seinem Privatnamen Rechte am strittigen Domainnamen herleitbar und auch der Verweis darauf, dass „in Absprache mit PMWeb … der Schwerpunkt [der] Internet Kommunikation [über die strittigen Domain erfolgen] sollte“, ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln darzustellen, weil auch dazu jegliche Beweismittel fehlen, die ein einschlägiges Recht belegen würden.\r\nDa das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln zwingend für eine erfolgreiche Beschwerde ist, für die Schiedskommission aus den vorliegenden Unterlagen bzw Behauptungen des Beschwerdeführers aber kein Grund ersichtlich ist, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleiten könnte, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.\r\n\r\n3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln das Bestehen von nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte des Beschwerdeführers am streitgegenständlichen Domainnamen zwingend voraussetzt.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2018-01-27 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: <pmweb.eu>\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Netherlands, country of the Respondent: Austria\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 01. January 2015\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n           The Complainant could neither identify rights on which the Complaint is based nor show evidence whatsoever. \r\n\r\nV.    Response submitted: Yes\r\n\r\nVI.   Other substantial facts the Panel considers relevant:\r\nIt is the Complainant's burden of demonstrating rights in the domain name at issue. If the Complainant is not able to show rights under Art B11 (d)(1)(i) ADR-Rules the Complaint fails.\r\nVII.    Dispute Result: Complaint denied\r\n\r\nVIII.   Procedural factors the Panel considers relevant: No",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}