{
    "case_number": "CAC-ADREU-007600",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "simba.eu"
    ],
    "case_administrator": "Aneta Jelenová (Case admin)",
    "complainant": [
        "Turner LLM (Simba Sleep Limited)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Domain Manager (Evolution Media e.U.)"
    ],
    "respondent_representative": "Domain Manager - markus",
    "factual_background": "Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der Simba Sleep Limited gegen die Registrierung des Domainnamens „simba.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Markus Peter Jank, alias Vorname: „Domain“, Nachname: „Manager“, alias „Domain Manager – markus“ zugrunde. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die Matratzen, Bettwäsche, u.ä. herstellt. Sie wurde im Juli 2015 gegründet und verwendet seitdem das Firmenschlagwort SIMBA. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 14. März 2017 eingetragenen Europäischen Unionsmarke SIMBA, die für Matratzen, Bettwäsche und damit verwandte Waren geschützt ist, sowie einer identisch lautenden isländischen Markeneintragung und 19 weiteren nationalen Markenanmeldungen.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „simba.eu“ am 30. Januar 2017 beantragt.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren, den streitigen Domainnamen betreffenden, rechtliche Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874\/2004 ist. \r\n\r\nDa die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der \r\n\r\n(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt \r\n\r\n(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann \r\n\r\n(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt. \r\n\r\n\r\nI. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874\/2004) \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Juli 2015 eingetragenen Firma, SIMBA SLEEP LIMITED. Dies ist unstreitig.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf das Bestehen eines nationalen Rechts an der Firma in Großbritannien. Es ist die Praxis nach den ADR Regeln, Firmennamen von ordnungsgemäß eingetragenen Firmen als ältere Rechte zum Zweck von ADR-Verfahren anzuerkennen (so Section II paragraph 8 of the Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes, 2nd Edition). So entschieden wurde z.B. auch in den Verfahren ADR 07565 VENDOME-DISTRIBUTION.EU, ADR 06908 CCBILL, oder ADR 06624 RAINBOW-MEDICAL. In letzterem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf einen älteren englischen Firmennamen und dies wurde von der Schiedskommission als älteres Recht im Sinne der Verordnung anerkannt.\r\n\r\nZwar liegt im vorliegenden Fall keine Identität des älteren Rechts mit dem streitgegenständlichen Domainnamen vor. Allerdings ist beim Vergleich der Zeichen davon auszugehen, dass auch das Vorliegen einer verwirrenden Ähnlichkeit, d.h. einer Verwechslungsgefahr, ausreichen kann. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, dass die Firmierung, d.h. die Rechtsform der Gesellschaft als rein beschreibendes, nicht unterscheidungskräftiges Element nicht in den Vergleich mit einzubeziehen ist. Das trifft auch auf weitere beschreibende Bestandteile zu. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorträgt, dass das Wort Simba generisch sei, unterlässt er es, hierfür einschlägige Nachweise zu erbringen. Dass ein Wort auf Suaheli eine Bedeutung haben mag, ist für europäische Verbraucher ebenso wenig bedeutend, wie das die Sprachkenntnisse eines neunjährigen ohne weitere Nachweise sind. \r\n\r\nAus Sicht der Schiedskommission handelt es sich bei dem Wort „Simba“ zwar um einen nicht unbekannten Namen, der allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in Europa durchaus unterscheidungskräftig ist. Für die hier betroffenen Waren Betten, Bettwäsche und ähnliches ist der Bestandteil „Sleep“ des Firmennamens hingegen tatsächlich beschreibend und generisch, so dass auch dieser Bestandteil nicht in den Vergleich der Zeichen in prägender Weise mit einfließen kann. Das prägende Element und Firmenschlagwort „Simba“ der Beschwerdeführerin ist daher identisch zum streitgegenständlichen Domainnamen, so dass von einer verwirrenden Ähnlichkeit auszugehen ist. Bei dem Firmenschlagwort handelt es sich um einen Namen, an dem die Beschwerdeführerin nach dem Recht Großbritanniens ein Recht auf Grund der Eintragung im Gesellschaftsregister erworben hat. Daher sind die Voraussetzungen des Artikel 22 Absatz 1 Nr. 1 als erfüllt anzusehen (siehe Entscheidung ADR 06642, in der der Domainname RAINBOW-MEDICAL als verwechselbar ähnlich zur Firma RAINBOW MEDICAL ENGINEERING LTD. angesehen wurde).\r\n\r\nInsofern kommt es auf eine weitere Eintragung von Marken nicht an. Ein „reverse domain hijacking“ wie vom Beschwerdegegner vorgetragen ist nicht zu erkennen, da die Eintragung der Firma am 27. Juli 2015 zeitlich ohne Zweifel vor dem Registrierungsdatum der Domain am 20. Januar 2016 liegt. Dies mag der Beschwerdegegner übersehen haben. \r\n\r\nDie Schiedskommission geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Recht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat. \r\n\r\n\r\nII.  Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen \r\n\r\nDie Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874\/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. \r\n\r\nDie ADR-Regeln sehen in Abschnitt B 11 Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“). \r\n\r\nUnter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain nicht als gegeben ansehen. Die Gründe werden im Folgenden dargelegt. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen SIMBA geltend, ausser dass er den Namen registriert habe und nach seiner Ansicht niemand anderem ein Recht an einem generischen Begriff zustehen könne. \r\n\r\nArtikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874\/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig. \r\n\r\nEine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen. \r\n\r\nDie derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Weder die vorhergehende Mitteilung, dass der Domainname zum Verkauf steht, noch der Link zu Google Translate, der die Bedeutung von „Simba“ als „Power“ in der Sprache Suaheli darlegt, ist in diesem Zusammenhang relevant und kann daher nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden. \r\n\r\nDiese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 in Betracht kommen. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist. Eine Lizenz oder sonstige Genehmigung durch den Beschwerdeführer bestehen ebenfalls nicht.\r\n\r\nNach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 nicht gegeben. \r\n\r\nDiese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung \"in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen. \r\n\r\nDas Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine tatsächliche Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) nicht erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“). \r\n\r\nDie Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11 Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \r\n\r\nIm Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen. \r\n\r\n\r\nIII. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874\/2004. \r\n\r\nWie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874\/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). \r\n\r\nHier liegen verschiedene Indizien vor, auf Grund derer die Schiedskommission folgert, dass es sich um eine bösgläubige Anmeldung handelt. So verletzt der Beschwerdegegner seine Pflichten aus den der Registrierung zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURID. Nach Abschnitt 3, Verpflichtungen des Registranten, Ziffer 1, ist der Registrant dazu verpflichtet seine Kontaktinformationen gemäß der Registrierungspolitik sowohl (i) bei dem Registrar, mit dem der Registrant einen Vertrag geschlossen hat, als auch (ii) beim Register (über den Registrar) genau, vollständig und aktuell zu halten. Der Beschwerdegegner hat als Name bei der Registrierung lediglich „Domain Manager“ angegeben und in seiner Erwiderung als „Domain Manager – markus“. Dies kann weder als genau, noch als vollständig bezeichnet werden. Die weiteren Angaben zu Telefonnummer (dont have a voice phone) und zur Telefaxnummer (what is a fax?)  lassen ebenfalls Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angaben von Informationen zu. Die persönlichen Angriffe auf die Beschwerdeführerin im Schriftsatz des Beschwerdegegners mögen inhaltlich dahingestellt bleiben, sind jedoch ebenfalls kein Indiz der Ernsthaftigkeit. Es sei jedoch angemerkt, dass ein redlicher Registrant jede Möglichkeit hätte, sich im Verfahren und bei der Registrierung regelkonform zu verhalten. \r\n\r\nDas ebenfalls unstreitige Angebot des Verkaufs der Internetdomain für € 24.999,00 ist nicht geeignet, den Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874\/2004 auszuräumen.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname SIMBA.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2018-02-25 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: simba\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Great Britain, country of the Respondent: Austria\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 30. January 2017\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.  business identifier: SIMBA\r\n\r\nV.    Response submitted: Yes\r\n\r\nVI.   Domain name is confusingly similar to the protected right of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: Incomplete information at time of registration, offer for sale\r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain name to Complainant\r\n\r\nXII.  [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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