{
    "case_number": "CAC-ADREU-008132",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "allesyoga.eu"
    ],
    "case_administrator": "Denisa Bilík (CAC) (Case admin)",
    "complainant": [
        "Verena Strauß (Yogastudio allesyoga)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Thomas Wallaschkowski"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, betreibt seit 2016 ein Unternehmen, das Yoga Kurse und andere Dienstleistungen im Bereich Yoga anbietet (im Folgenden \"Yogastudio\"). \"allesyoga\" wurde seitdem als geschäftliche Bezeichnung bzw. als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 MarkenG geführt.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild Marke mit Registernummer 302018210144 \"allesyoga\". Die Schutzdauer der Marke beginnt mit dem Anmeldetag (29.03.2018) und endet am 31.03.2028. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin fordert, dass der Domainname <allesyoga.eu> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.\r\nLaut Registrar wurde der streitgegenständliche Domainname <allesyoga.eu> am 3. Juni 2016 in Auftrag gegeben und registriert worden. Die Rechnung erfolgt auf den Namen der Beschwerdeführerin. \r\n\r\nDie Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874\/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874\/2004 und (EG) 733\/2002 verstößt.\r\n\r\nGegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874\/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der\r\n\r\n(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,\r\n\r\n(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,\r\n\r\n(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\r\n\r\n1. Im vorliegendem Fall ist die von der Beschwerdeführerin registrierte Marke gleich wie der streitgegenständliche Domainname. Was die Priorität angeht, wurde das Kennzeichen „allesyoga“ schon seit dem Beginn des Yogastudios, also auch bereits vor der Markenregistrierung als geschäftliche Bezeichnung bzw. als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 MarkenG geführt, was auch die Nutzung des Kennzeichens als Domain beinhaltete. Demzufolge, wird nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin prioritätsältere Rechte hat und der streitgegenständliche Domainname mit diesen Rechten identisch ist.\r\nBei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben. \r\n\r\n2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte. \r\nDer Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet - im Gegenteil - er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.\r\n\r\nDie Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am streitgegenständlichen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen\/zukommen.\r\n\r\n3. Obwohl es einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der streitgegenständliche Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, nicht bedarf, weil Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert, sei aber festgehalten:\r\n\r\nEin Domainverkauf per se bewirkt noch nicht Bösgläubigkeit; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen benutzt und zwar als Weiterleitungsadresse für seine eigene Website, die zudem auch noch eine konkurrierende Yoga-Praxis enthält. Vor diesem Hintergrund wertet die Schiedskommission die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens als bösgläubig aus.\r\n\r\n4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733\/2002, da sie ihren satzungsmäßigen Sitz \/ Wohnsitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874\/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname ALLESYOGA.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2021-06-23 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: ALLESYOGA.EU\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Germany, country of the Respondent: Germany\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: June 3, 2016\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   combined trademark registered in Germany and company name \"allesyoga\"\r\n\r\nV.    Response submitted: No\r\n\r\nVI.   Domain name is identical to the protected right\/s of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: No Response or other contentions of the Respondent\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: No rights\/legitimate interests and bad faith use of the disputed domain name due to offering\/primary intention to sell and link for a competitive website.\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: -\r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain name to the Complainant\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: -\r\n\r\nXII.  Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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