{
    "case_number": "CAC-ADREU-008267",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "industryx0.eu"
    ],
    "case_administrator": "  Iveta Špiclová   (Czech Arbitration Court) (Case admin)",
    "complainant": [
        "Accenture Global Services Limited ( )"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Roland Kanz"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die streitige Domäne \"INDUSTRYX0.EU\" ist vom Beschwerdegegner am 18.10.2020 registriert worden.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer macht Zeichenrechte aus einer Wortmarke geltend, nämlich EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 vom 20. April 2017. Die Marke INDUSTRY X.0 wurde zudem in verschiedenen Ländern weltweit eingetragen, darunter Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien und die Vereinigten Staaten.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass die Kennzeichen identisch sind und daher eine Verwechslungsgefahr vorliege, der Beschwerdegegner kein eigenes Recht oder schützenswertes Interesse an der streitgegenständlichen Domäne habe und bösgläubig sei. Deshalb sei nach den ADR.eu Regeln die Domain auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, dass die Top-Level-Domain \".eu\" nichts an dieser Identitätsfeststellung ändere, da diese Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Domänennamen und der fraglichen Marke nicht berücksichtigt werden sollte (siehe u.a. CAC ADR 00596 Nicolas De Borrekens v. Marcus F.m. Duncker, Joop Elzas, CAC ADR 01959 LOT Polish Airlines, Rafal Szalc v. Alexander Schubert und CAC ADR 03292 Google Ireland, Rose Hagan v. De Brauw Blackstone Westbroeck, Madeleine de Cock Buning). Die Domäne oberster Stufe \".eu\" ist nämlich eine notwendige technische Komponente für die Registrierung und Verwendung eines Domänennamens.\r\n\r\nZudem treffe es zwar zu, dass die EU-Markeneintragung der Beschwerdeführerin für INDUSTRY X.0 einerseits ein Leerzeichen zwischen INDUSTRY und X.0 und andererseits einen Punkt zwischen dem Buchstaben X und der Zahl 0 enthält, doch ändere dies wiederum nichts an der vorgenannten Identitätsfeststellung. Es stimmt zwar, so die Beschwerdeführerin, dass der strittige Domänenname dieses Leerzeichen und den Punkt nicht enthält, aber nur, weil es technisch unmöglich ist, diese beiden Aspekte in einen Domänennamen aufzunehmen. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission den Umstand als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen rechtlichen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 kann von jedermann ein\r\nalternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874\/2004 ist.\r\n\r\nGegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist\r\nausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ und\/oder missbräuchlich im Sinne der Regeln erfolgt ist. Dies setzt voraus, dass der\r\n\r\n(1)  streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt\r\n(2)  der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann\r\n(3)  oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\r\n\r\nI. Der Domainname “INDUSTRYX0.EU” ist verwirrend ähnlich mit der  EU-Wortmarkeneintragung Nr. 016620932 INDUSTRY X.0 die mit Priorität vom  20. April 2017 für die Beschwerdeführerin eingetragen wurde. Die Marke „INDUSTRY X.0“ ist abgesehen von einem Leerzeichen und Punkt sowie der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne der Regeln ist allein auf die Second-Level-Domain abzustellen, da die Top-Level-Domain „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen außer Betracht bleibt. An der verwirrenden Ähnlichkeit ändern auch Leerzeichen und Punkt nichts, denn diese Bestandteile sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unmaßgeblich und können die Verwirrungsgefahr nicht mindern. \r\n\r\nDas Schiedsgericht stellt daher fest, dass die streitgegenständliche Domain verwirrende Ähnlichkeit  mit der Marke der Beschwerdeführerin aufweist.\r\n\r\nII.  Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen\r\nEin Anspruch auf Übertragung des Domainnamens setzt ferner voraus, dass sich der\r\nDomaininhaber auf keine eigenen Rechte oder eigene, berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dies ist hier fraglich, denn der Domaininhaber verwendet die Domain im Zeitpunkt der Entscheidung für eine Webseite zur Erbringung von Consultingdienstleistungen. Diese Nutzung kann grundsätzlich geeignet sein, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist kann hingegen hier dahinstehen, da mindestens die Benutzung der Domain bösgläubig ist:\r\n\r\nIII.  Bösgläubige Registrierung oder Benutzung\r\nDer von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des\r\nstreitgegenständlichen Domainnamens ist dann begründet, wenn nachgewiesen ist,\r\ndass der Beschwerdegegner den Domainnamen „INDUSTRYX0.EU“ in böser Absicht benutzt.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner bewirbt gegenwärtig unter der Domain “INDUSTRYX0.EU” ein inhaltlich zum Angebot der Beschwerdeführerin unter “https:\/\/www.accenture.com\/de-de\/services\/industryx0-index” verwirrend ähnliches Dienstleistungsportfolio und nimmt damit mindestens billigend in Kauf, dass Internetnutzer unter Ausnutzung der Verwechslungsfähigkeit der Internetpräsenz mit der für die Beschwerdeführerin eingetragenen Marke irre geführt werden. Da dies auch aus Gewinnstreben erfolgt, stellt das Schiedsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte mithin fest, dass die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens bösgläubig erfolgt, Art. 21, 3) d) Verordnung (EG) Nr. 874\/2004, 11 f) der Regeln.  ",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname INDUSTRYX0.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2022-02-21 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: INDUSTRYX0.EU\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Ireland, country of the Respondent: Austria\r\n\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 18.10.2020\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n\r\n        1.   EU word trademark Nr. 016620932 for the term INDUSTRY X.0, filed on 20. April 2017, registered on 15. November 2017 in respect of goods and services in classes 35, 42.\r\n\r\nV.    Response submitted: No\r\n\r\nVI.   Domain name is confusingly similar to the protected right of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: No legitimate interest recognizable.\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: Services offered on website under the domain are confusingly similar to those offered by complaint.\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: None.\r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain name\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: None.\r\n\r\nXII.  [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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