{
    "case_number": "CAC-ADREU-008306",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [
        "boerse-frankfurt.eu"
    ],
    "case_administrator": "Denisa Bilík (CAC) (Case admin)",
    "complainant": [
        "Lisa Koelsch (Deutsche Börse AG)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Frank Lange (LM Verwaltungs- GmbH)"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Parteien streiten um den Domainnamen „boerse-frankfurt.eu“, welcher zu Gunsten des Beschwerdegegners am 05. Januar 2022 registriert wurde.\r\n\r\nBeschwerdeführerin ist die Deutsche Börse AG mit Sitz und Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse (\"Börse Frankfurt\").\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Markenrechte an der Bezeichnung „Börse Frankfurt“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich. Sie ist Inhaberin der Unions-Markeneintragung Nr. 5228408 und der Schweizer Markeneintragung Nr. 552765 BÖRSE FRANKFURT (und Design), beide eingetragen mit Priorität vom 10.08.2006 für die Klassen 9, 16, 36, 42 u.a. für Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse; Bank-, Clearing-, Börsen- und\/oder Banken-DIenstleistungen.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner benutzt die streitgegenständliche Domain, um auf eine Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Kurse einer von dem Unternehmen des Beschwerdegegners ausgegebenen Anleihe dargestellt werden.",
    "other_legal_proceedings": "Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain boerse-frankfurt.eu betreffend bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Voraussetzung für den Erfolg der eingelegten Beschwerde ist, dass die Voraussetzungen des Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 erfüllt sind.\r\n\r\nDanach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain\r\n\r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder\r\n\r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.\r\n\r\n\r\nI.\tIdentisches oder verwechselbar ähnliches Recht\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer Unions-Markeneintragung und einer Schweizer Markeneintragung „BÖRSE FRANKFURT“ ist, die unter anderem für „Finanzwesen“ eingetragen sind. \r\n\r\nDer angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird.\r\n\r\nIm Übrigen gibt der angefochtene Domainname die Marke der Beschwerdeführerin nahezu identisch wider. Sie unterscheidet sich lediglich durch die Einfügung eines Bindestrichs zwischen „boerse“ und „frankfurt“ sowie die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe\".\r\n\r\nWeder der Bindestrich, noch die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe“ führt diesbezüglich zu einer anderen Bewertung der Zeichenähnlichkeit. Der Buchstabe „ö“ wird in der deutschen Sprache identisch ausgesprochen wie „oe“, so dass beide Zeichen phonetisch identisch sind. Da der deutsche Umlaut „ö“ in Domains darüber hinaus üblicherweise als „oe“ dargestellt wird, ist das Wort „boerse“ mit dem Wort „Börse“ nahezu identisch (vgl. WIPO Case No. D2010-0559 - engelvoelkers-bulgaria.com; WIPO Case No. D2010-0464 - kloeckner.com). \r\n\r\nDie Domain „boerse-frankfurt“ ist daher den Marken „BÖRSE FRANKFURT“ verwechselbar ähnlich.\r\n\r\nII.\tFehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners\r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich und von dem Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 (1), (2) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 an dem angegriffenen Domainnamen innehat. \r\n\r\nEs mag dem Beschwerdegegner zustehen, jederzeit über seine eigene Webseite in rechtskonformer Weise auf die Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Anleihe seines Unternehmens dargestellt wird. Es besteht aber kein darüber hinausgehendes Interesse daran, dies unter Verwendung der Marken der Beschwerdeführerin zu tun. \r\n\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Verwendung des Zeichens der Beschwerdeführerin für einen Verbraucher der irreführende Eindruck entstehen könnte, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner eine geschäftliche oder sonstige Verbindung besteht. Überdies könnte der Eindruck entstehen, dass die Anleihe des Unternehmens des Be-schwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in hervorgehobener Weise präsentiert oder beworben wird, was nach den zu Grunde zu legenden Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend ist. \r\n\r\nIII.\tRegistrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht\r\n\r\nDer streitige Domainname wurde von dem Beschwerdegegner bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) c) und d) der Verordnung (EG) 874\/2004 benutzt. Da der Beschwerdegegner nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt:\r\n\r\n„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“\r\n\r\nAllerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874\/2004 dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführerin steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch schlüssig vorträgt.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, um auf die Kurse der entsprechenden Anleihe auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen und somit seine Produkte unberechtigterweise unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin zu bewerben. Zudem entsteht durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain auch der Eindruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dessen auf der Webseite der Beschwerdeführerin beworbenen Anleihe. \r\n\r\nEs besteht damit die Gefahr, dass Kunden der Beschwerdeführerin ungewollt direkt auf die Unterseite der Beschwerdeführerin, auf der die Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners beworben wird, umgeleitet werden. Mit der Umleitung auf seine eigene Anleihe unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner den irreführenden Eindruck geschaffen, die Beschwerdeführerin billige oder unterstütze die Produkte des Beschwerdegegners in besonderem Maße. Dies könnte dazu führen, dass die Entscheidung eines Verbrauchers oder Investors, die Anleihen des Unternehmens des Beschwerdegegners zu erwerben, in unzulässiger Weise beeinflusst wird. Ein Indiz hierfür ist der mit der Registrierung und Verlinkung der Domain korrespondierende Kursanstieg der betreffenden Anleihe, den die Beschwerdeführerin schlüssig dargelegt hat.  Der Beschwerdegegner nutzt damit den Domainnamen absichtlich, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine Online-Adresse zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Rechten der Beschwerdeführerin erzeugt, vgl. Art. 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\nZudem stört die Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner auch die berufliche bzw. geschäftliche Tätigkeit von Wettbewerbern des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 21 (3) c) der Verordnung (EG) 874\/2004. Indem der Beschwerdegegner den Anschein erweckt, die Beschwerdeführerin bewerbe seine Produkte unter ihren eigenen Marken, werden die Produkte des Beschwerdegegners gegenüber Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen, die Anleihen ausgeben, gesondert herausgestellt. Dies kann dem Beschwerdegegner gegenüber seinen Wettbewerbern einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der allein auf der Registrierung und Nutzung der Domain basiert.\r\n\r\nDie Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 c) und d) VO 874\/2004 sind damit erfüllt.\r\n\r\nIV.\tDie Beschwerdeführerin ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733\/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.\r\n\r\nV.\tDamit steht der Beschwerdeführerin gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874\/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\n\r\nder Domainname BOERSE-FRANKFURT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2022-06-01 00:00:00",
    "informal_english_translation": "I.      Disputed domain name: boerse-frankfurt.eu\r\n\r\nII.     Country of the Complainant: Germany, country of the Respondent: Germany\r\nIII.    Date of registration of the domain name: 05 January, 2022\r\n\r\nIV.    Rights relied on by the Complainant (Art. 21 (1) Regulation (EC) No 874\/2004) on which the Panel based its decision:\r\n        1.   combined trademark registered in the EU, reg. No. 5228408, for the term until 28 July, 2026, filed on 28 July, 2006, registered on 30 August, 2007 in respect of goods and services in classes 09, 16, 36, 38, 42\r\n        2.   combined trademark registered in Switzerland, reg. No. 552765, for the term until 10 August, 2026, filed on 10 August, 2006, registered on 22 November, 2006 in respect of goods and services in classes 09, 16, 36, 42\r\n\r\nV.    Response submitted: No\r\n\r\nVI.   Domain name is confusingly similar to the protected rights of the Complainant\r\n\r\nVII.  Rights or legitimate interests of the Respondent (Art. 21 (2) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. No\r\n        2. Why: no relation to the rights\r\n\r\nVIII. Bad faith of the Respondent (Art. 21 (3) Regulation (EC) No 874\/2004):\r\n        1. Yes\r\n        2. Why: use of Complainant's trademarks for own commercial purposes, confusion of website visitors of the Complainant.\r\n\r\nIX.   Other substantial facts the Panel considers relevant: none\r\n\r\nX.    Dispute Result: Transfer of the disputed domain names\r\n\r\nXI.   Procedural factors the Panel considers relevant: none\r\n\r\nXII.  Is Complainant eligible? Yes",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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