{
    "case_number": "CAC-ADREU-000052",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdegegner hat in der Sunrise-Periode den Domainnamen YOGA.eu registriert. Der Beschwerdegegner ist Inhaber einer Marke 0779203 „YOGA“ für die Benelux-Staaten, die für Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 eingetragen ist. Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegnerin stehen weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen zu. Außerdem habe die Beschwerdegegnerin versucht, die Sunrise-Regeln für ihren Profit zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer beantragt Übertragung des Domainnamens auf ihn.",
    "other_legal_proceedings": "Was den hier streitigen Domainnamen angeht, sind der Schiedskommission keine anderen anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Die Schiedskommission unterstellt die Berechtigung des Beschwerdeführers, für das Unternehmen YOGA.eu Ltd. das Verfahren zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand durch eine Eingabe vom 21. April 2006 dargelegt. Obwohl diese Eingabe in Englisch abgefasst war und die Verfahrenssprache dieses Verfahrens Deutsch ist, sieht die Schiedskommission schon deswegen davon ab, eine Übersetzung anzufordern, da aus der Erwiderung ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieser Eingabe verstanden hat.\r\n\r\n2. Geltend gemacht wird die „verwirrende Ähnlichkeit“, so der Wortlaut der deutschen Fassung der VO (EG) 874\/2004, zwischen der Firma des Beschwerdeführers und dem streitigen Domainnamens der Beschwerdegegnerin\r\n\r\na) Die Firma „Yoga.eu“ und der streitige Domainname yoga.eu sind „verwirrend“ bzw. verwechslungsfähig ähnlich. \r\n\r\nb) Unternehmensbezeichnungen gehören gemäß Art. 10 (1) S.2, Art. 21 (1) der VO (EG) 874\/2004 zu den früheren Rechten, die der Beschwerdeführer geltend machen kann. Die hier von der Beschwerdegegnerin bestrittene Schutzfähigkeit der Firma YOGA.eu als Firmenschlagwort für YOGA.eu Ltd. kann vorliegend jedoch unterstellt werden, da die Beschwerde auch bei Unterstellung der Schutzfähigkeit nicht begründet ist.\r\n\r\nc) Die vorliegende Beschwerde hat keinen Erfolg, da sich die Beschwerdegegnerin auf eine wirksame eingetragene Benelux-Marke für YOGA berufen kann, die für Telekommunikationsdienstleistungen Schutz genießt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens gegen eine eingetragene Marke hat keinen Einfluss auf ihre Wirksamkeit. Darüber hinaus ist die Berechtigung zur Anmeldung des Domainnamens YOGA.eu im Sunrise-Verfahren an sich nicht Gegenstand der Prüfung in einem Beschwerdeverfahren, das gegen einen Inhaber eines Domainnamens gerichtet ist. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind, können diese auch in einem Beschwerdeverfahren zwischen potentiell Berechtigten zur Übertragung des Domainnamens Bedeutung erlangen. \r\n\r\nOb die Eintragung von Gattungsbegriffen unter allen Umständen ein berechtigtes Interesse des Domainnameninhabers darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, da im vorliegenden Fall jedenfalls nicht nur ein Recht, sondern auch ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen durch eine entsprechende Gestaltung der Website ersichtlich ist, auch wenn die Website einen erkennbar vorläufigen Charakter hat. \r\n\r\nd) Eine Registrierung oder Benutzung in bösgläubiger Absicht wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Domainnameninhaber ggf. mit einem Portal über YOGA Gewinn erzielen will, ist für sich genommen nicht unzulässig. Auch eine Absicht des Beschwerdegegners, die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit eines Wettbewerbers zu stören oder eine Verwechslungsgefahr mit einem bestimmten Wettbewerber, hier z.B. dem Beschwerdeführer hervorzurufen, ist nicht ersichtlich.",
    "decision": "Aus den vorgenannten Gründen und im Einklang mit Artikel B12 (b) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-07-04 00:00:00",
    "informal_english_translation": "Annex 1: English Summary\r\n\r\nThe respondent has registered the domain name yoga.eu during the sunrise period. The respondent is proprietor of the Benelux mark “YOGA” registered for telecommunication services in class 38. Complainant contends that respondent has neither rights nor justified interests on the domain name in dispute. Furthermore, respondent allegedly tries to make profit out of the sunrise rules. \r\n\r\nThe complaint is denied since the respondent is the proprietor of a valid trademark right for YOGA. The fact as such that this mark was still vulnerable due to a possible opposition proceeding during the sunrise period does not influence the validity of the mark. Furthermore, such circumstances may have an impact for the validation during the sunrise period, but not without further circumstances in an ADR proceeding between a domain name owner and a right owner. Furthermore, there are no indications for a registration or use of the domain name in bad faith. Consequently the panel must not decide about the question whether or not the fact as such that the domain name has a generic character such as YOGA.eu must always been considered as a legitimate interest of the domain name owner. \r\nAccordingly the complaint was denied.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}