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    "case_number": "CAC-ADREU-000120",
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdegegner, eine Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, hat in der Sunriseperiode den Domainnamen WUSTENROT.eu registriert. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Registrierung wurde in bösem Glauben gemacht. Der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen und bietet auf seiner Webseite verschiedene Informationen über die Gemeinde an. Die Beschwerdeführerin fordert die Übertragung des Domainnamens auf sie.",
    "other_legal_proceedings": "Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind keine anderen Verfahren anhängig.",
    "discussion_and_findings": "Der Beschwerdegegner hat als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 in der Sunriseperiode den Domainnamen wuestenrot.eu registriert. \r\n\r\nDie Registrierung dieses Domainnamens ist Gegenstand dieses Verfahrens. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist eine Finanzinstitution mit dem Namen „Wüstenrot & Württembergische AG“ aus Stuttgart mit mehreren Tochterunternehmen, die auch den Namen „Wuestenrot“ tragen (Wüstenrot Bausparkasse AG, Wüstenrot Bank AG, Wüstenrot Haus– und Städtebau GmbH, Wüstenrot Stavbeni sportiena, A.s., Prag, Wuestenrot Luxemburg). Sie ist in Bereichen Bausparen, Eigenheimfinanzierung, Lebens- und Krankenversicherung usw. tätig. Sie hat Niederlassungen in Österreich, Polen, in der Tschechischen Republik, in der Slowakei, in Kroatien und Luxemburg, hat einen Umsatz von mehreren Milliarden und rund 6 Millionen Kunden. Sie hat die Marke Wüstenrot in 25 Ländern für Bereiche Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen und Bauwesen registriert. Als Finanzinstitution ist sie 85% der deutschen Bevölkerung bekannt. Sie betreibt Internet-Seiten „wuestenrot“ mit TLDs .de, .com, .info, .at, pl, .cz, .sk, .hr, und .lu., die im Jahre 2005 3,6 Millionen Besucher hatten. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist eine Gemeinde mit 6727 Einwohnern. Eine besondere Registrierung seines Namens braucht er gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 nicht. Der Beschwerdegegner hat zwei Webseiten und zwar „wuestenrot4u.de“ und die bestrittene „wuestenrot.eu“. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Registrierung des bestrittenen Domainnamens missbräuchlich war. \r\n\r\nDie Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission schreibt in Artikel 10 vor, dass die Inhaber der „früheren Rechte“ und „öffentlichen Einrichtungen“ berechtigt sind, die Domainnamen während der Sunriseperiode zu registrieren, bevor die allgemeine Registrierung beginnt. \r\n\r\nBeide Parteien haben in ihren Namen den Namen „Wüstenrot“. Der Name der Beschwerdeführerin ist als Marke registriert (Registernummer. 676799, 676799 und 676711 ber WIPO; Registernummer 39407221.9, 39407222.7 und 39534342.9 bei Deutsches Patent- und Markenamt), der Name des Beschwerdegegners ist ohne Registrierung geschützt. \r\n\r\nDie Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 setzt im Artikel 21 voraus, dass Spekulative oder missbräuchliche Registrierungen nicht zulässig sind. Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a) und d) setzen voraus:\r\n\r\n(3) Bösgläubigkeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn\r\na) aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen; \r\n\r\nd) der Domänenname absichtlich benutzt wurde, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine dem Domäneninhaber gehörende Website oder eine andere Online-Adresse zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit einem Namen, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder mit dem Namen einer öffentlichen Einrichtung geschaffen wird, wobei sich diese Verwechslungsmöglichkeit auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website oder Adresse des Domäneninhabers oder eines dort angebotenen Produkts oder Dienstes beziehen kann. \r\n\r\nDie Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung). \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde. \r\n\r\nEinige der Absichten der gesetzlichen Regelung der TLD .eu sind in Absätzen 1 und 4 der Präambel der Verordnung (EG) 733\/2002 festgelegt:\r\n(1) Die Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (.eu Top Level Domain\/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope. \r\n\r\n(4)Die TLD „.eu“ sollte im Einklang mit Artikel 154 Absatz 2 des Vertrags die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen sowie zum internetgestützten virtuellen Markt fördern, indem neben den bestehenden länderspezifischen Domainnamen oberster Stufe (country code Top Level Domains\/cc TLD) oder den  allgemeinen Domänennamen oberster Stufe (generic Top Level Domains) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten und so die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb gestärkt wird. \r\n\r\n(5) (…) Damit wird die TLD „.eu“ nicht nur zu einem Eckstein des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa, sondern trägt auch zur Erfüllung der Ziele von Artikel 14 des Vertrags bei.“ \r\n\r\nIdentische Domainnamen mit völlig verschiedenen Inhalten unter verschiedenen TLDs, die auch gemeinsame Punkte (Bausparmuseum) haben, schaffen ohne Zweifel Verwirrung. Sie helfen weder Internetnutzern noch dienen sie der Förderung des virtuellen Marktes oder anderen Absichten der Verordnungen; im Gegenteil, sie verursachen Unübersichtlichkeit und Verwirrung, und gerade das wollten die Verordnungen vermeiden. \r\n\r\nDie Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt. \r\n\r\nDie Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname WUESTENROT auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-06-09 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant, a major German financial institution, specialized in saving for building purposes with about 6 million clients, contested the registration of the domain name WUESTENROT.eu by the Respondent, which is a German Municipality with 6727 inhabitants. The Respondent is a village where the Complainant started its business in 1921. The Complainant claimed the registration was not made in good faith, the Respondent denied. The Panel held that the Complainant has a registered trade mark, identical with the disputed domain name, and has used the name for more than 80 years. The Complainant also runs web sites with domain name “wuestenrot” and TLDs .de, .com, .info, .at, .cz, .sk, .pl, .hr and .lu, for years. The Panel held that the Respondent registered the domain name in bad faith for the purpose of the Commission Regulation (EC) No 872\/2004, Article 21, Para. 1 and 3; and the .eu Alternative Dispute Resolution Rules, Para. B11(f)(4). The Panel held that the disputed domain name beyond reasonable doubt attracts internet users expecting to find the Complainant under the disputed domain name, and not the Respondent. The Respondent would, although being a public body, gain from that confusion, which is a reason to qualify the registration as being made in bad faith. The Panel ordered transfer of the domain name to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
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