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    "case_number": "CAC-ADREU-000227",
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der BF ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke (CTM) „KUNST“, Nr. 003424603, für die Klassen 9, 38 und 42 Nizzaer-Klassifikationsabkommen. Die Marke wurde am 06.06.2005 registriert und am 29.10.2003 angemeldet. Zwischen dem BF und dem BG bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen, insbesondere auch nicht mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „kunst“.\r\nDer strittige Domainname stellt den Geburtsnamen des BF dar. \r\n\r\nDer BG ist im Markenregister des Benelux-Merkenbureau zur Nr. 0778998 als Inhaber einer Wort-\/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „kunst“, für die Klasse 38 des Nizzaer-Klassifikationsabkommens, eingetragen. Die Marke wurde am 24.11.2005 registriert und am 18.11.2005 angemeldet.  Auf Basis dieser Wort-\/Bildmarke hat der BG in der Sunrise-Periode I, die am 07.12.2005 insbesondere für Markeninhaber begann, die strittige Domain beantragt und vom Register auch zugeteilt erhalten.\r\n\r\nDer BG hat eine Vielzahl von Domainnamen in der Sunrise-Periode angemeldet und zum Teil auch bereits registriert erhalten. \r\n\r\nZum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung hat der BG keine Website unter der strittigen Domain zum öffentlichen Abruf bereitgehalten. Der BG hat bereits Arbeiten für die Erstellung einer Website durchgeführt, auf der Waren- und Dienstleistungen zum Thema „Kunst“ angeboten werden sollen.",
    "other_legal_proceedings": "",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Artikel B 11 (d) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain dann anzuordnen, wenn der BF Folgendes nachweist:\r\n\r\n(1) In ADR-Verfahren, in denen der BG Inhaber der Registrierung des .eu-Domainnamens ist, für den die Beschwerde eingereicht wurde:\r\n(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für\r\nden Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder\r\n(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an\r\ndemselben registriert, oder\r\n(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird. \r\n\r\n(2) Wenn BG das Register ist, dann hat die Schiedskommission dem Rechtsbehelf dann stattzugeben, wenn die Entscheidung des Registers den EU-Vorschriften zuwider gelaufen ist. \r\n\r\nIm Konkreten ist der BG Inhaber der strittigen Domain, weshalb die Voraussetzungen gem Artikel B 11 (d) (1) (i) – (iii) ADR-Regeln zu prüfen sind:\r\n\r\nI. Domainname ist mit der Gemeinschaftswortmarke des BF identisch oder verwechselbar ähnlich:\r\nDie Schiedskommission folgt der Spruchpraxis der UDRP-Panels und der überwiegenden (ordentlichen) Rechtsprechung, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit außer Betracht zu bleiben hat. Es ist daher evident, dass die strittige Domain „kunst“ mit der Gemeinschaftswortmarke des BF „KUNST“ ident ist; in jedem Fall aber besteht eine sehr hohe Verwech-selbarkeit im Sinne von Ähnlichkeit.\r\n\r\nDie Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (i) ADR-Regeln sind erfüllt. \r\n\r\nII. Der BG hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen:\r\nUnstrittig ist, dass zwischen dem BF und dem BG keine vertraglichen Beziehungen, insbesondere mit Hinblick auf die Verwendung des Zeichens „Kunst“ bestehen. \r\nUnstrittig ist aber auch, dass sowohl der BF, als auch der BG Inhaber eines in der Gemeinschaft anerkannten Schutzrechtes sind, nämlich einerseits einer Gemeinschaftsmarke und andererseits einer Wort-\/Bildmarke des Benelux-Merkenbureau. \r\nDie Schiedskommission geht daher aus diesem Grund davon aus, dass der BG aus der eigenen Wort-\/Bildmarke ein Recht bzw berechtigtes Interesse an der Registrierung des strittigen Domainnamens ableiten kann.  \r\nAn der Gültigkeit der Registrierung der Wort-\/Bildmarke der BG hegt die Schiedskommission im Übrigen keine Zweifel, weil der Registrierung weder absolute noch relative Registrierungshindernisse entgegenstehen. Für das Zeichen „kunst“ besteht im Zusammenhang mit der Klasse 38 auch kein Freihaltebedürfnis, was letztlich auch durch die Gemeinschaftsmarkenregistrierung der Marke des BF dokumentiert wird. Im Übrigen ist es nicht Sache der Schiedskommission eine registrierte Marke auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.\r\nWas Ansprüche zwischen Markeninhabern anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese in der Regel nicht in Markenregistrierungsverfahren (ausgenommen der Widerspruch im CTM-Registrierungsverfahren) geltend gemacht und auch nicht in Domainregistrierungsverfahren „quasi“ antizipierend entschieden werden können. \r\n\r\nDie Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln sind daher nicht gegeben.\r\n\r\nIII. Der Domainname wurde in bösgläubiger Absicht registriert oder wird in bösgläubiger Absicht benutzt\r\nFür eine erfolgreiche Beschwerde hat der BF nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii) oder (iii) erfüllt wird. \r\n\r\nArtikel B 11 (f) ADR-Regeln listet demonstrativ Umstände auf, die eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung eines Domainnamens nahe legen, wenn deren Vorliegen erwiesen ist. Die vom BF aufgeworfenen Beanstandungen sind aber nach Ansicht der Schiedskommission nicht geeignet unter Artikel B 11 (f) ADR-Regeln subsumiert zu werden: \r\nEs wurde weder ein Domainverkauf oder ein Fall des Artikel B 11 (f) (2) (i) – (iii) ADR-Regeln nachgewiesen, noch eine Störungs- oder Umleitungsabsicht des BG belegt (die Domain war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht mit einer Website hinterlegt). Auch der Umstand, dass der strittige Domainname der Name des BF ist, führt im Konkreten nicht zur Bösgläubigkeit, handelt es sich doch beim strittigen Domainnamen in Hinblick auf bestimmte Waren\/Dienstleistungen um ein glatt beschreibendes Zeichen; im Übrigen hat der BG durch die Markenregistrierung eine ausreichende Verbindung zum Domainnamen hergestellt.\r\n\r\nDer Bösgläubigkeitstatbestand nach Artikel B 11 (d) (1) (iii) ADR-Regeln zielt alleine darauf ab, dass der BG gegenüber dem BF bösgläubig agierte. Eine „rechtsmissbräuchliche“ Registrierung einer Domain, weil zB eine Marke nur deshalb registriert wurde, um an der Sunrise-Periode I teilzunehmen, stellt nach Ansicht der Schiedskommission keine derartige Bösgläubigkeit gegenüber dem BF dar, sondern allenfalls eine Verletzung von Registrierungsvorschriften.\r\nDie Umstände, die im Zusammenhang mit der strittigen Domainregistrierung stehen, insbesondere die zeitnahe Markenregistrierung in Bezug auf die Sunrise-Periode I und der Umstand, dass nach den eigenen Angaben des BG die strittige Domain nicht für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, für die die entsprechende Marke registriert wurde, sind unter dem Gesichtspunkt eines rechts-missbräuchlichen Erwerbs der strittigen Domain durch Registrierung einer Marke die ausschließlich als Vehikel zur Teilnahme an der bevorrechteten Domainvergabe dient, durchaus überprüfungswürdig. Das gegenständlich angestrengte Verfahren ist dafür aber nicht geeignet. Gleiches gilt nach Ansicht der Schiedskommission für die Frage, ob bei der Wort-\/Bildmarke des BG das Wort „kunst“ ausreichend prägend genug war, um eine entsprechende Domainregistrierung in der Sunrise-Periode I zu rechtfertigen.\r\n\r\nDie Voraussetzungen nach Artikel B 11 (d) (1) (iii) ADR-Regeln liegen daher nicht vor.\r\n\r\nInsgesamt kommt daher die Schiedskommission zu dem Schluss, dass nur die Voraussetzung nach Artikel B 11 (d) (1) (i), nicht aber jene nach Artikel B 11 (d) (1) (ii) oder\/und (iii) ADR-Regeln im Konkreten vorliegen.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
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    "date_of_panel_decision": "2006-07-17 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant claimed that the Respondent has no rights or legitimate interest in the domain name in dispute, that it has registered and\/or is using the diputed domain name in bad faith and that it had registered a national trademark abusively, just to join the first part of the phased registration of eu-domains. The domain name in dispute is identical with the CTM of the Complainant.\r\n\r\nThe Respondent on the contrary argued, that because of its figurativ trademark (Benelux-Trademark), which contains the word \"kunst\", it has a right in the disputed domain name and has not registered or is using the disputed domain name in bad faith.The registration of the trademark moreover was not abusiv.\r\n\r\nThe Panel held:\r\nThe domain name in dispute is identical, at least confusingly similar, to the Complainants CTM \"KUNST\".\r\nHowever, the Complainant could not prove paragraph B11(f)(1)(ii) and\/or (iii) ADR-Rules. Moreover it is the Panels conviction, that whether the registration of a trademark only for the sake of attending the first part of the phased registration is abusiv or not, is not a question which is to be decided under paragraph B11(f)(1) ADR-Rules. The same is true for the question, whether a figuarativ trademark met the prerequisitions for being registered as domain name in the first part of the phased registration.\r\n\r\nTherefore the complaint must be denied.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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