{
    "case_number": "CAC-ADREU-000283",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Beschwerde der LTUR Tourismus AG gegen die Registrierung des Domainnamens „lastminute.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Thomas Rücker, zugrunde. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist als Vermittlerin von Last-Minute-Reisen tätig. Sie ist Inhaberin der am 26.08.2004 angemeldeten und am 18.10.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Klasse 25 eingetragenen Wortmarke Nr. 30449653 „Last Minute“. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist Inhaber einer am 29.09.2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Waren „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“ in Klasse 2 eingetragenen Wort-\/Bildmarke Nr. 30542417 „last minute“. Er ist Inhaber des unter Berufung auf die vorgenannte Markenregistrierung während der Phase der gestaffelten Registrierung im Sinne des Art. 10 ff. der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 angemeldeten Domainnamens „lastminute.eu“.",
    "other_legal_proceedings": "Landgericht Düsseldorf, Az.: 14c O 226\/05",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874\/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874\/2004 und Nr. 733\/2002 verstößt.\r\n\r\nGegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 erfolgt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Verstößen der Entscheidung des Registers gegen die Bestimmungen der Sunriseregeln ist nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und war vom Schiedsgericht bei der Entscheidungsfindung daher nicht zu berücksichtigen. Sofern die Beschwerdeführerin eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Frage begehrt, ob die Voraussetzungen der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens während der Phase der gestaffelten Registrierung vorlagen, wäre die Beschwerde gegen das Register zu richten gewesen.\r\n\r\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließlich unter Anwendung der Bestimmung des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 zu erfolgen. Diese setzt voraus, dass der \r\n\r\n   (1)  streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt\r\n   (2)  der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann \r\n   (3)  oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\r\n\r\n\r\nI. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Recht bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874\/2004)\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 18.10.2004 bei Deutschen Patent- und Markeamt für „Bekleidungsstücke“ eingetragenen Marke Nr. 30449653 „Last Minute“.\r\n\r\nDie Marke „Last Minute“ ist abgesehen von dem zwischen den Worten „last“ und „minute“ bestehenden Leerzeichen und der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „lastminute.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt. Die aus sachlichen Gründen erforderliche Zusammenschreibung der Begriffe „Last“ und „Minute“ in dem Domainnamen statt der Schreibweise in zwei Worten steht der Annahme einer Übereinstimmung zwischen Marke und dem Domainnamen ebenfalls nicht entgegen. \r\n\r\nDas Schiedsgericht geht daher davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „Last Minute“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „lastminute.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 besteht.\r\n\r\n\r\nII.  Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen\r\n\r\nDie Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung des Domainnamens setzt gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) der Verordnung Nr. (EG) 874\/2004 weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszuges aus der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29.09.2005 in Warenklasse 2 für „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“ eingetragenen Wort-\/Bildmarke Nr. 30542417 „last minute“. Er macht geltend, dass ihm aufgrund der Registrierungen der Marke ein Recht an dem streitgegenständlichen Domainnamen zustehe. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die vorgenannte Marke ohne Benutzungswillen und ausschließlich mit der Zielsetzung registriert habe, sich auf unlautere Weise den streitgegenständlichen Domainnamen während der Phase der gestaffelten Registrierung zu verschaffen. Sie macht geltend, dass der Beschwerdegegner daher aus dieser Marke kein Recht im Sinne des At. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 an dem streitgegenständlichen Domainnamen „lastminute.eu“ ableiten könne. \r\n\r\nDas Schiedsgericht vertritt die Auffassung, dass der Vorwurf des bösgläubigen Erwerbs oder Verwendung einer Marke eine vom Schiedsgericht zu beachtende Einwendung gegen die Behauptung eines bestehenden Rechts an dem streitgegenständlichen Domainnamen darstellen kann. Im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über die Eintragung der Marke keine Bindungswirkung zu. Wie der Verletzungsrichter im Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist daher auch das Schiedsgericht an den Bestand der Markeneintragung nicht gebunden, wenn ausreichende Nachweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Marke des Beschwerdegegners bösgläubig erworben wurde und folglich die Berufung auf das erworbene Zeichenrecht die unlautere Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellt. Dies entspricht der Rechtslage vor den staatlichen Gerichten und der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel in den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, die ein Bindungswirkung der Entscheidungen der Markenämter nur hinsichtlich der Frage der bestehenden Unterscheidungskraft eines Zeichens, nicht aber hinsichtlich der Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung annehmen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2000, I ZR 93\/98 – ClasseE; Madonna Ciccone, p\/k\/a Madonna v. Dan Parisi and \"Madonna.com\", WIPO Case No. D2000-0847 – madonna.com).\r\n\r\nDer vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung allerdings nicht. Selbst wenn man annimmt, dass es an einem tatsächlichen Willen der Benutzung der Marke „last minute“ durch den Beschwerdegegner fehlt und er das Zeichen „last minute“ hauptsächlich mit der Zielsetzung als Marke registriert hat, sich die Möglichkeit der bevorrechtigten Registrierung des Zeichen während der Phase der gestaffelten Registrierung zu verschaffen, folgt daraus noch nicht die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung. Vielmehr kann sich der Beschwerdegegner nach Ansicht des Schiedsgerichts nur dann nicht auf eine Markenregistrierung berufen, wenn weitere Unlauterkeitselemente vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Marke zur unlauteren Behinderung der Benutzung der Marke der Beschwerdeführerin registriert wurde.\r\n\r\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behinderung der Benutzung der Marke der Beschwerdeführerin das wesentliche Motiv der Markenanmeldung darstellt, da die Schutzbereiche der Marken keine Überschneidungen aufweisen und folglich die Registrierung der Marke des Beschwerdegegners keine Verhinderung oder auch nur Erschwerung der Benutzung der Marke der Beschwerdeführerin zur Folge hat. Das Schiedgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner ein Recht an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen kann.\r\n\r\nDer Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner die Marke „last minute“ ohne Benutzungswillen und ausschließlich mit der Zielsetzung registriert habe, um sich ein Recht zur bevorrechtigten Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens unter Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 733\/2002 und Nr. 874\/2004 zu erschleichen, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.\r\n\r\n\r\nIII.  Bösgläubige Registrierung oder Benutzung\r\n\r\nDer von der Beschwerdeführerin geltende gemachte Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens wäre auch dann begründet, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „lastminute.eu“ in böser Absicht registriert oder benutzt hat.\r\n\r\nDer Begriff der „bösgläubige Registrierung und Benutzung“ wird durch eine kasuistische Aufzählung der wichtigsten Formen bösgläubiger Registrierung und Benutzung von Domainnamen in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 konkretisiert. Diese haben jedoch nur Beispielcharakter und schließen nicht aus, dass das Schiedsgericht den Vorwurf der Bösgläubigkeit auch auf eine nicht in Art. 21 Abs. 3 genannte Verhaltensweise stützt.\r\n\r\nDas Schiedsgericht ist jedoch der Auffassung, dass keiner der in Art. 21 Abs. 3 aufgeführten Bösgläubigkeitsfälle vorliegt und auch die sonstigen Umstände der Registrierung des Domainnamen den Vorwurf der Bösgläubigkeit nicht rechtfertigen. \r\n\r\nBösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 liegt nach Art. 21 Abs. 3 (a) vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. \r\n\r\nDas Schiedsgericht geht nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls davon aus, dass der Nachweis, dass der Domainname registriert wurde, um ihn an den Beschwerdeführer zu verkaufen, nicht erbracht wurde. Zwar spricht nach der Lebenserfahrung einiges für die Annahme, dass die an die Beschwerdeführerin gerichtete Anfrage des Herrn Alexander Schubert, ob sie an einem käuflichen Erwerb des Domainnamens interessiert sei, von der Beschwerdegegnerin veranlasst war. Ob dies tatsächlich der Fall war, lässt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend klären. \r\n\r\nSelbst wenn man allerdings davon ausgeht, dass der Verkauf des Domainnamens an den Beschwerdegegner ein Motiv für die Domainregistrierung darstellt, ist der Bösgläubigkeitstatbestands des Art. 21 Abs. 3 a der Verordnung Nr. 874\/2004 nur dann erfüllt, wenn ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht des Beschwerdeführers Anlass der Registrierung des Domainamens war. \r\n\r\nHieran scheitert der Vorwurf der Bösgläubigkeit, da der Begriff „Last Minute“ für Dienstleistungen im Bereich „Tourismus“ aufgrund eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig ist. Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Es ist daher nicht rechtsmissbräuchlich, einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Dritte ein Interesse haben, als Domainnamen zu registrieren und diese zu Kauf anzubieten. Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Grundsatz der Priorität unterworfen. Dies gilt auch dann, wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen, so dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann, selbst wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt. \r\n\r\nAus den vorgenannten Gründen sind auch die weiteren Bösgläubigkeitsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 nicht erfüllt, insbesondere ist nach den Umständen des Streitfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert hat, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes Recht als Domainnamen verwenden kann.\r\n\r\nDie Frage, ob die Voraussetzungen der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens während der Phase der gestaffelten Registrierung vorlagen, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Prüfung, sondern ist ausschließlich in einem gegen das Register zu richtenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zu klären.",
    "decision": "Aus den vorgenannten Erwägungen sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-05-19 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this alternative dispute resolution procedure is L’TUR Tourismus AG, one of the leading travel agencies for “last minute” travel bargains, located in Baden-Baden, Germany. The Respondent is Thomas Rücker, a coffee shop owner located in Wuppertal, Germany. \r\n\r\nThe Complainant is the owner of the trademark “Last Minute” registered with the German Patent Office in class 25 for “clothing”. Respondent hold a trademark “last minute + device” registered with the German Patent Office in class 2 for “varnishes and lacquers”. \r\n\r\nComplainant asserts that the domain name “lastminute.eu” has been registered in violation of the Sunrise-Rules and Art. 21 Regulation (EC) Nr. 874\/2004. In support of this assertion Complainant argues that Respondent has registered various other trademarks comprising of descriptive terms and that the sole purpose of these trademark registration was to obtain the corresponding descriptive domain name in the period of Phased Registration pursuant to Art. 10 Regulation (EC) 874\/2004.\r\n\r\nComplainant argues that Respondent’s pseudo trademark could not serve as a basis of a domain name application made during the Phased Registration Period and that therefore Respondent’s Sunrise application for the disputed domain name was an abuse of the Sunrise-Rules. Complainant contends that the conditions for the application of the disputed domain name were not fulfilled.\r\n\r\nFurthermore, Complainant asserts that (a) the disputed domain name is identical to Complainant’s trademark “Last Minute”, (b) Respondent’s trademark “Last Minute” was registered in bad faith and therefore does not establish a right or legitimate interest in the domain name pursuant to Art. 21 (1) (b) of Regulation (EC) 874\/2004, (c) Respondent registered the disputed domain name for the purpose of selling it to the Complainant and to prevent Complainant from reflecting its trademark in a corresponding domain name. \r\n\r\nComplainant provided a copy of an e-mail in which a private individual, Mr. Alexander Schubert, offered the disputed domain name for sale to Complainant. \r\n\r\nRespondent does not dispute that the disputed domain name is identical or confusingly similar to Complainant’s trademark. Respondent however claims that Complainant cannot show a lack of right or legitimate interest in the domain name because Respondent has a registered trademark in the domain name and intends to use it in connection with a bona fide offering of goods. \r\n\r\nRespondent also contends that he has not registered domain name in bad faith because (a) he is the registered owner of a valid trademark registration for the term “last minute” (b) Complainant’s trademark “last minute” is registered for “varnishes and lacquers” and does not create a risk of confusion with Respondent’s trademark registered for “clothing”, (c) the term last minute is descriptive for use in connection with “last minute” travel bargains.\r\n\r\nRespondent claims that he does not know Mr. Alexander Schubert and that he was not authorized by Respondent to offer the domain name for sale.\r\n\r\nThe Panel finds that the disputed domain name is identical with Complainant’s trademark “Last minute” and also accepts that that the mere fact that Respondent obtained a trademark registration does not necessarily establish a cognizable right in a domain name if there is clear evidence that the trademark was registered in bad faith.\r\n\r\nThe Panel, however, does not agree with Complainant’s contention that the trademark was registered in bad faith and that Respondent has no right or legitimate interest in the corresponding domain name. \r\n\r\nAs far as Complainant asserts that Respondent registered the domain name merely to register the domain name in the Period of Phase Registration and that therefore the Respondent’s application during the Phased Registration did not meet the requirements of the  Sunrise-Rules, the Panel holds that this question is outside the scope of the alternative dispute resolution procedure before the Panel. If Complainant sought a decision of this question, it should have filed an alternative dispute resolution procedure against the Registry.\r\n\r\nAs regards the question of whether Respondent’s trademark was registered in bad faith and does therefore not establish a recognized right in the disputed domain name, the Panel holds the fact alone that Respondent registered the trademark merely to obtain the disputed domain name during the Period of Phased Registration, would not justify the conclusion that Respondent has no right in the disputed domain name. In order to show that Respondent has no right in the trademark on which it can rely to show a right or legitimate interest in the disputed domain name, Complainant needs to show that Respondent’s trademark “Last Minute” was registered in order to obstruct Complainant trademark rights. The circumstances however do not justify this conclusion as Respondent’s trademark is registered for non similar products and therefore does not conflict with Respondent’s trademark rights.  \r\n\r\nFinally, there is no evidence before the Panel to indicate that the Respondent registered the disputed domain name in bad faith. Complainant did not provide sufficient evidence that Mr. Schubert was acting on behalf of the Respondent when offering the disputed domain name for sale. \r\n \r\nEven if it is assumed that Respondent registered the disputed domain name in order to sell it to the Complainant, this would not satisfy the requirements of Art. 21 (3) (a) of the Regulation (EC) 874\/2004, if there is no evidence that Respondent registered the domain name knowing that it was the registered trademark of Respondent.\r\n\r\nComplainant has also not provided evidence that Respondent knew that it was the owner of the trademark “Last Minute” registered in class 25 for “clothing”. In fact, it appears more likely that the very reason why Respondent is attracted to the domain name was because it is associated with “last minute” travel bargains and the possibility to either offer such services or sell it to a provider of such services. The offer to sell a descriptive, non source identifying domain name does not make a domain name registration illegitimate or abusive and the Panel therefore concludes that it is not established that Complainant registered the domain name in bad faith pursuant to Art. 21 (1) (b) of Regulation (EC) 874\/2004.\r\n\r\nFor all the foregoing reasons, in accordance with Paragraphs B12 (b) and (c) of the Rules, the Panel orders that the Complaint is denied.",
    "decision_domains": [],
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