{
    "case_number": "CAC-ADREU-000453",
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    "case_administrator": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdeführer 1&1 Internet AG hat gegen den Beschwerdegegner Christian  Dahmen wegen des Domainnamens web.eu ein ADR-Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 733\/2002 und Nr. 874\/2004 (die \"Verordnungen\") eingeleitet.\n\nDie Beschwerde wurde vom Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (weiter nur auch als \"Tschechisches Schiedsgericht\" oder \"Schiedsgericht\") per E-Mail am 2006-03-27 16:16:38 eingereicht sowie in Papierform am 2006-05-19 vom Schiedsgericht entgegengenommen. Als Antragszeitpunkt gilt 2006-04-24 09:36:21.\n\nNach der Prüfung gemäß Abs. B2 (a) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (die \"ADR-Regeln\") und der Zahlung der erforderlichen Gebühren an das Tschechische Schiedsgericht durch den Beschwerdeführer hat das Tschechische Schiedsgericht als das formale Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens den 2006-05-19 festgelegt.\n\nDer Beschwerdegegner hat nach Abs. B3 ADR-Regeln rechtzeitig seine Beschwerdebeantwortung beim Schiedsgericht eingereicht.\n\nDie Streitigkeit wird von einem Schiedsrichter (ein Ein-Mann-Panel), der seitens des Tschechischen Schiedsgerichtes vom Schiedsrichterverzeichnis ernannt wurde, entschieden. Der Schiedsrichter (weiter nur „die Schiedskommission“) hat sein Amt entgegengenommen, die Einverständniserklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abgegeben.\n\nDie Sprache des ADR-Verfahrens ist Deutsch.\n\nDie Fallsakte wurde der Schiedskommission am 26. Juni 2006 überstellt. \n\nAm 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen.\n\nDer Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.\n\nDer Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde an die Schiedskommission im Einklang mit dem Abs. A1 (k) (3) der ADR-Regeln am 2006-07-10 um 14:07:48 weitergeleitet. Die Schiedskommission konnte die Rüge aus dem zeitlichen Gründen erst am 14. Juli 2006 um 12:30 zur Kenntnis nehmen. \n\nDie Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt. \n\nIm Einklang mit Art. B12 (b) der ADR-Regeln muss eine Entscheidung dem Schiedsgericht bis zum 21. Juli 2006 zugehen.\n",
    "other_legal_proceedings": "Kein anderes anhängiges bzw. bereits entschiedenes rechtliches Verfahren wegen des streitigen Domainnamens ist der Schiedskommission weder bekannt noch von den Parteien angeführt.",
    "discussion_and_findings": "Allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe \".eu\" wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 (weiter auch nur „Verordnung“) festgelegt.\n\nIn dem Artikel 1 enthält die Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 die Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe \".eu\" und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002. Gemäß Artikel 2 der Verordnung dürfen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe \".eu\" registrieren lassen. Nach dem Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung sind nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind berechtigt, während einer Frist für gestaffelte Registrierung (sog. „Sunrise Period“) zu die Registrierung beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne \".eu\" beginnt. \"Frühere Rechte\" sind unter anderen registrierte nationalen Marken, sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen. Nach dem Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung besteht die Registrierung aufgrund eines früheren Rechts in der Registrierung des vollständigen Namens, für den das frühere Recht besteht, in Übereinstimmung mit den schriftlichen Unterlagen, durch die dieses Recht nachgewiesen wird.\n\nNach dem Artikel 11 der Verordnung gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden, soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen. Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.\n\nIn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, die unter einer Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des Namensanspruchs im nationalen oder im Gemeinschaftsrecht sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten, z. B. die Eintragungsnummer der Marke, Angaben zur Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder Staatsanzeiger zur Registrierung angemeldet werden. Die erste Phase (Sunrise-Periode) hat mit dem 7. Dezember 2005 begonnen.\n\n                  Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass der Domainname teile identisch und verwechselbar mit dem Namen des Beschwerdeführers ist, dass der Domainname vom Inhaber ohne legitime Interessen am streitigen Domainname registriert wurde und dass der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde und soll benutzt werden.\n                  Der Beschwerdeführer hat den Widerruf des streitigen Domainnamens nach B.11.(b) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung begehrt.\n\n                  Vor dem sich die Schiedskommission mit der Gründe der Beschwerde befassen konnte, musste sie zuerst die grundsätzliche Frage antworten, ob der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Domännamen Namens- und Markenrechte tatsächlich hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Firmennamen 1&1 Internet AG. Mit diesem Namen tritt er als der Beschwerdeführer in dem ADR-Verfahren auf. \nAllein aufgrund seiner Firmierung kann der Beschwerdeführer kein Namensrecht zu dem Domännamen „web.eu“ beanspruchen. Vielmehr müsse der Domännamen etwa wie „1a1internet.eu“ oder „1-1internet.eu“ oder „11internet.eu“ heißen.\n\nDie Schiedskommission hat durch die Domainabfrage über den Domainname „web.de“ auf der Home Page „www.denic.de“ am 14. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1&1 Internet AG der Zonenverwalter der Domain „web.de“ ist, wobei für ihn als Zonenverwalter Herr Andreas Gauger gegenüber DENIC auftritt. Der Domaininhaber, der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte ist, ist die „WEB.DE AG, Amalienbadstrasse 41, D-76227 Karlsruhe, Germany“ seit der letzten Aktualisierung am 30.11.2005 bis Gegenwart. \n\nDie Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht der Betreiber der Domain web.de ist, weil der Betreiber von der Domain web.de nach dem Impressum die WEB.DE AG, Karlsruhe ist. \n\nDie Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Recht ein Nachfolger der WEB.DE Karlsruhe AG zu sein, nicht im ADR-Verfahren bewiesen hat, wenn er gegen die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er „nicht einmal im Besitz von Teilen der Aktien der WEB.DE AG in Karlsruhe ist“ kein Bewies vorgelegt hatte. \n\nDie Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung nicht Inhaber von einer solchen deutschen Marke war, deren Bestandteil der Ausdruck „WEB“ ist. Der Inhaber der in diesem Verfahren erwähnten deutschen Marken war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die WEB.DE AG, Karlsruhe. \n\nDer Beschwerdeführer hat weder angeführt noch bewiesen, dass er sich in der Sunrise Phase beteiligt hatte, er hat nichts dagegen erwidert, dass es sich um die Beantragung des Domänennamens „web.eu“ die WEB.DE AG in der Sunrise Phase bemüht hat.\n\n                  Am 10. Juli 2006 (11:05:42) hat der Beschwerdeführer zu der Beschwerdeerwiderung in dem Formularfremder Schriftverkehr nach dem § A2 (k) der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln) mit dem Zeitpunkt der Einreichung: 2006-04-24 09:36:21 weiter vorgetragen. \nDer Beschwerdegegner hat eine Verfahrensrüge mit dem 2006-07-10 16:40:34 nach dem Abs. A2 (k) der ADR-Regeln erhoben.\n\nIn der Rüge hat der Beschwerdegegner eingewendet, die Beschwerdeführerin habe massiv gegen die Regeln für die alternative Streitbeilegung in den .eu-Domainstreitigkeiten („ADR-Regeln“) verstoßen. Sofern die Schiedskommission den Inhalt oder die Anlagen des regelwidrigen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 10.07.2006, 14:07:48 Uhr zum Gegenstand der Entscheidungsfindung machen wolle, müsse dem Beschwerdegegner nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend Gelegenheit gegeben werden, zu diesem – im Übrigen absolut unzutreffenden – Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Weiterleitung der Akte an die Schiedskommission gemäß Regel B Ziffer 6 der ADR-Regeln entspricht dem Ende der mündlichen Verhandlung bzw. der Frist der letzten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren. Verspätetes Vorbringen ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. \n\nDie Schiedskommission hat durch formularfremden Schriftverkehr am 2006-07-14 um 13:52:32 der Rüge Folge gemacht und den weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach dem Abs. B 8 der ADR-Regeln nicht zugelassen. Die Schiedskommission hat dem Beschwerdegegner keine weitere Schriftsatzfrist geräumt. \n\n                  Auch wenn die Schiedskommission den Schriftsatz des Beschwerdeführers zulasse, müsse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Schriftstück vom 10. Juli 2006 bestätige „am 30.10.2005 übertrug die WEB.DE AG ihr Portalgeschäft mit Markenrechten auf die United Internet AG, Montabaur, Deutschland, der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die WEB.DE GmbH, Brauerstraße 48, Karlsruhe, Deutschland als Tochtergesellschaften angehören“. Davon folge, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die United Internet AG, Montabaur, Deutschland“, wobei „Die WEB.DE AG firmierte unmittelbar im Anschluss an die Übertragung um in ComBOTS AG“ das Marken- oder Namensrecht beanspruchen könne. \n\nDer Beschwerdeführer könne nachträglich auch durch ein weiteres Schriftstück kein Recht zu den Domainnamen belegen, weil er mit seinem letztem Schriftstück bestätige, eine Tochtergesellschaft des Markenrechtträger die United Internet AG, Montabaur, Deutschland zu sein, die der Inhaber der Markenrechte „WEB.DE“ bis Gegenwart ist, auch wenn die Übertragung der deutschen Marke WEB.DE, und vielen anderen, durch den Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 6. Juli 2006 an den Beschwerdeführer beantragt würde.\n\nDie Beschwerde ist aus dem Grund zurückgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer kein Namens- und Markenrechte weder in der Sunrise Phase noch im ADR-Verfahren belegen konnte.\n\n                  Nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Nur dieser Grund konnte die Beschwerde des Beschwerdeführers nach ADR-Regeln rechtfertigen.\n\nDer Beschwerdegegner ist der Inhaber der Wort-\/Bildmarke „WeB“, für die Klasse 02 für die Produkte „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“, die rechtskräftig eingetragen ist. Die Marke wird für die eingetragenen Produkte im Rahmen eines Nebengewerbes unter dem Domain „www.web.eu“ von dem Beschwerdegegner markenmäßig verwendet, wie es das Schiedsgericht unter der Internetadresse www.web.eu feststellen hat. Vor dem Impressum geht hervor, dass der Inhaber der Domainname Christian Dahmen ist, mit Angabe der Anschrift und E-Mail Verbindung unter dem Hinweis, dass die „für die Produktmarketing registrierten Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sind und dass die Domainnamen stehen NICHT zum Verkauf“. \n\nDer Beschwerdeführer hat in dem ADR-Verfahren keine Umstände vorgebracht, die die in Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 konkretisierte Formen der bösgläubigen Registrierung und\/oder Benutzung rechtfertigen werden. \n\nAllein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“ ist und dass er während der Sunrise Period den Domainnamen „web.eu“ registriert hatte, kann eine bösgläubige Absicht nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal vorgetragen, dass der Beschwerdegegner den Domainname „web.eu“ zum Verkauf anbietet.\n\nDer Bösgläubigkeitstatbestands des Art. 21 Abs. 3 Lit. a) der Verordnung Nr. 874\/2004 wird nur dann erfüllt, wenn auch ein nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht bestehendes Recht des Beschwerdeführers zu der Registrierung des Domainamens vorhanden sei.\n\nDer Vorwurf der Bösgläubigkeit scheitere in diesem Falle deswegen, weil die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen die der Begriff „web“ ist, im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegner Inhaber der deutschen Marke „WeB“.\n\nDie Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist dem Grundsatz der Priorität unterworfen. Der Beschwerdeführer könne keine Priorität für den Gattungsbegriff nicht darstellen, weil er nicht Inhaber der deutschen Marke „WEB“ noch „WEB.DE“ ist und deswegen könne kein Recht davon für sich ziehen.\n\nSolle der Beschwerdeführer Inhaber der deutschen Marke „WEB.DE“ oder „WEB“, müsse die Schiedskommission folgendes feststellen. \n\nEine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke \"WEB.DE\" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin \"web.eu\" nach dem deutschen Recht, das hier maßgeblich ist, besteht nicht. \n\nIn dem Sinne kann sich die Schiedskommission auf die Argumentation des LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 34 0 56\/99, im Urteil vom 21. Juli 1999 (T-Online) stützen. \nDer Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde offenbar nicht Inhaber weder der deutschen Bild\/Wortmarke \"WEB.DE\" noch der deutschen Marke „WEB“. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber weiterer deutschen Wort-\/Bildmarken oder Marken bezüglich des Begriffes „WEB“, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen würden, abgesehen davon für welches Wesen die Marken den Schutz gewährleisten sollen.\n\nDer Beschwerdeführer sei der Auffassung, er könne vom Beschwerdegegner die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain \"web.eu\" aus Markenrecht verlangen, da eine Verwechslungsgefahr bezüglich ihrer Klagezeichen \"WEB.DE \" oder „WEB“ gegeben sei. \n\nEin entsprechender markenrechtlicher Anspruch gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG scheidet aus, da eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke der Klägerin \"WEB.DE\" oder „WEB“ und der angegriffenen Domainbezeichnung der Antragsgegnerin \"web.eu\" nicht gegeben ist.\n\nZwar entspricht es der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Registrierung und\/oder Verwendung von Internet-Domains grundsätzlich Namens- und. Kennzeichenrechte verletzen kann. Dennoch weisen die vorgenannten hier in Rede stehenden Zeichen keine hinreichende Ähnlichkeit auf, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. \n\nFür die Frage der Ähnlichkeit zweier Kennzeichen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Dies muss entsprechend auch für die Frage der Ähnlichkeit bei einer Internetdomain mit einer Marke geltend. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks von Kombinationszeichen ist zu ermitteln, ob der einzelne von der Antragstellerin in Anspruch genommene Bestandteil des Gesamtzeichens hinsichtlich seiner Kennzeichnungskraft so prägend ist, dass die weiteren Bestandteile zurücktreten. \n\nAn einer Zeichenähnlichkeit der hier in Rede stehenden Kombinationszeichen fehlt es vorliegend, da der Schutzumfang der Antragsmarke auf die konkret geschützte Kombination \"WEB.DE\" \/ “WEB“ als Gesamtzeichen beschränkt ist. Lediglich die Kombination der für sich ungeschützten Bestandteile genießt markenrechtlichen Schutz. Zwar können auch Buchstaben grundsätzlich gemäß § 3, Abs. 1 MarkenG, ein für eine Marke schutzfähiges Zeichen darstellen. Jedoch ist der hier in Frage stehenden Buchstaben \"DE\" Alleinstellung für die in der Registereintragung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen der Antragstellerin nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn allein die Buchstaben \"DE\" vermögen nicht auf die Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin hinzuweisen.\n\nDer Begriff \"WEB\" kann in Alleinstellung wegen eines Freihaltebedürfnisses keinen markenrechtlichen Schutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchen. Das Wort \"web\" ist eine Angabe mit beschreibendem Charakter, weil es immer auf Waren und - Dienstleistungen im Bereich der Nutzung des Internet und insbesondere auf das allgemeine Wort „Netz“ im Sinne des englischen „web“ ohne weiters hinweist. \n\nDie Bezeichnung \"web\" ist so allgemein gehalten und hat zwischenzeitlich auch Eingang in den deutschen Sprachsatz gefunden, dass jeder Mitbewerber auf die Verwendung dieser Bezeichnung angewiesen ist und eine Monopolisierung zu Gunsten eines einzelnen nicht erfolgen darf.\n\nDer Schutzumfang der Marke bemisst sich nach der Stärke seiner Kennzeichnungskraft. Je stärker die, Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im Verkehr ist, desto größer, je schwächer seine Kennzeichnungskraft ist, desto kleiner ist sein Schutzumfang (vgl. Baumbach\/Hefermehl, WZG § 31 Rdnr 15). \n\nDie Schiedskommission kann in diesem Zusammenhang deswegen die Ausführungen des  Beschwerdegegners bestätigen, dass das Monopolrecht auf die Buchstabenkombination „web“ oder das englische Wort „web“ gleichbedeutend mit „Netz“ allgemein nicht besteht, wenn das Kürzel „web“ ohne entsprechende bildliche Gestaltung ergänzt wird. Der Begriff „web“ allein ein generischer Begriff ist. In dieser Richtung besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den aufgeführten Marken, die auf „WEB.DE“ lauten und mit der Wort-\/Bildmarke des Beschwerdegegners „WeB“ bestehen. Im Sinne des Artikels 11 der Verordnung lautete die Domain zu den behaupteten Rechten in diesem ADR-Verfahren „webde.eu“ oder „web-de.eu“, wenn man von dem Handelsnamen der WEB.DE AG, Karlsruche ohne weiteres ausgeht. Die Internetdomain des Beschwerdegegners lautet „web.eu“. \n\nDazu kommt, dass der Namenträger auch überragend bekannt sein muss. Wenn allein im Deutschen Patent- und Markenregister derzeit 515 Markeneinträge mit dem Wortbestandteil „web“ für nahezu alle Warenklassen bestehen und wenn bei Eingabe des Suchbegriffes „web“ bei einer Standardsuchmaschine wie „Google“ innerhalb von 0,21 Sekunden 12 Milliarden 980 Millionen Einträge und wenn die Suchmaschine „Whois.Net“ am 30.06.2006 (nach dem Abruf durch den Schiedsrichter) 94,546.719 registrierten Domainnamen begrenzt auf 2001 (limit search) aufweist, kann nicht der Monopolisierungsanspruch zutreffend sein. \n\nDer Schutzumfang der Marke der Antragstellerin erstreckt sich hier wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft lediglich auf die Bezeichnung \"WEB\", nicht aber auf andere Buchstaben des Alphabetes in der Kombination mit dieser Bezeichnung, sodass keine Kennzeichnungskraft davon abgeleitet sein könne.\n\nJede andere Buchstabenkombination als Identifikationsmerkmal für die Waren- und Dienstleistungen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer nicht der Schiedskommission vortragen und er hat in dieser Richtung nichts vorgelegt, die die überragende Bekanntheit des Kennzeichens der Antragstellerin darstellen würde, in dem Sinne, dass gerade auch im Internet kein Nutzer auf den Gedanken kommen könne, das Angebot des Beschwerdeführers unter einem anderen Buchstaben als dem Wort „WEB“ zu suchen, da die Antragstellerin eben nicht mit dem Begriff \"web“ identifiziert wird.\n\nWie erwähnt, der Beschwerdeführer ist die 1&1 Internet AG.\n\nFür die Marken „WEB.DE“ oder „WEB“ besteht zudem eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, durch die Existenz und Benutzung von zahlreichen Drittzeichen im Ähnlichkeitsbereich. Dies hat der Beschwerdegegner durch die Vorlage einer Domainnamenrecherche glaubhaft gemacht. Danach gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die als Kennzeichen den Begriff \"web\" unter Voranstellung eines Buchstabens oder einer Buchstabenkombination, die keinen Sinn gibt, verwenden. So existieren, wie vom Beschwerdegegner durch eine Recherche dokumentiert, auch Drittzeichen wie \"WEB CAM“, \"Web 4 Media\", \"WEB SiteS\" usw., die auch im Internet Verkehr genutzt werden.\n\nObwohl klanglich bestehe zwischen den streitgegenständlichen Zeichen die Identität, weil es bei der Prüfung des Wortklangs bzw. des Klangbildes es auf die Bedeutung des Klangwertes der abweichenden Buchstaben bzw. Wörter und deren Einfluss auf den Gesamtklang ankommt (vgl. Ingerl\/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 338), jedoch in diesem Falle müsse die Entscheidung daran stützen, dass die überragende Bekanntheit des Beschwerdeführers nicht besteht, ebenso wie des Beschwerdegegners, sodass hier das Prinzip „wer kommt zuerst, ist zuerst eingetragen“ nach der Verordnung (EC) 874\/2002 gelten muss.\n\nIn dem weiteren kann die Schiedskommission auch auf das Urteil des OLG München vom 29. Juli 1999, Aktenzeichen: 29 U 5973\/98 (t-net.de) hinweisen, wonach gilt, dass es durch die Verwendung einer Domain Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben werden können, wenn die Domain entweder originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Verkehr muss außerdem in der Verwendung der Domain eine besondere Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkG sehen. Dese Voraussetuzung kann die Marke „WEB.DE“ \/ „WEB“ gegenüber den Domainnamen „web.eu“ nicht nachholen.\n\n                  Der Beschwerdeführer hat auch nicht einmal im Verfahren dargestellt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert hat, um ihn zu verhindern die Marke „WEB“ oder „WEB.DE“ zu registrieren.\n\nAus den vorgenannten Gründen sind auch die weiteren Bösgläubigkeitsmerkmale des Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 nicht erfüllt.\n\n                  Soweit der Beschwerdegegner die Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der ADR-Regeln vorgetragen hat, die Behauptungen der Beschwerdeführerin sind unwahr und überschreiten die Grenzen des prozessual Zulässigen, konnte das Schiedsgericht davon Folge ziehen. \nDer Beschwerdeführer hat in diesem ADR-Verfahren offenbar kein Namens- oder Markenrecht, sowohl die Gründe nach dem Artikel 22 Abs. 1, 2 der Verordnung nicht vorliegen. Obwohl der Beschwerdeführer ein Zonenverwalter der Domain web.de ist, kann das einzige die Erhebung der Beschwerde in diesem ADR-Verfahren ohne weiteres nicht rechtfertigen.\n\nDeswegen hat das Schiedsgericht nicht nach Ziffer 13 (h) der ADR-Regeln, wie der Beschwerdegegner aufgrund eines Tipp-Fehlers beantragte, sondern nach dem Artikel 12 Buchstabe h) der ADR-Regeln festgestellt, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt.\n",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \n\ndie Beschwerde abgewiesen wird\n\ndie Beschwerde bösgläubig angestrengt worden ist und die Beschwerde ein Missbrauch des Verfahrens darstellt\n",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-07-03 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant, a zone administrator of World Wide Web Site of a German company, requested the revocation of the domain name web.eu by the Respondent, which is also a German Company, who is a holder of a registered Mark WeB. \n\nThe Complainant asserts that the disputed domain name is identical or confusing similar to Complainant’s trademark “WEB.DE“ or „WEB“, and that the Respondent’s trademark “WeB” was registered in bad faith and therefore does not establish a right or legitimate interest in the domain name pursuant to Art. 21 (1) (b) of Regulation (EC) 874\/2004, Respondent has registered the disputed domain name to prevent Complainant from reflecting its trademark in a corresponding domain name. \n\nRespondent contends that he has not registered domain name in bad faith because he is the registered owner of a valid trademark registration for the term “WeB” Complainant’s trademark “WeB” is registered for “varnishes and lacquers” and does not create a risk of confusion with Respondent’s trademark registered for “WEB.DE”, the term „web“ \/ „der Netz“ in German is absolutely descriptive. \n\nThe Panel held that the Complainant does not have neither registered trade mark, identical with the disputed domain name, nor the name identical or similar to the domain name, despite its assertions. Only for this reason was the Complaint to be denied. \nFurthermore there is no evidence before the Panel to indicate that the Respondent registered the disputed domain name in bad faith. The Panel held that the Respondent has not registered the domain name in bad faith for the purpose of the Commission Regulation (EC) No 872\/2004, Article 21, Para. 1 and 3. The Complainant has not carried out the burden of proof.\n\nOn all this grounds in accordance with Paragraphs B12 (b) and (c) of the Rules, the Panel ordered that the Complaint is denied. The Panel founded, that the Complaint was initiated in bad Faith in accordance with Para. B12 (j) of the Rules.\n",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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