{
    "case_number": "CAC-ADREU-000568",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Streit zwischen den Parteien geht um den Domainnamen SPAM.EU. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Inhaber prioritätsälterer Markenrechte, die in der Gemeinschaft eingetragen sind, unter anderem verweist er auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 210229 SPAM, angemeldet am 1. April 1996 und eingetragen am 9. November 1998 für verschiede Waren in Klassen 25, 29 und 30. Des weiteren ist der Beschwerdeführer Inhaber der Gemeinschaftsmarke Nr. 1389113 SPAM, die am 12. November 1999 angemeldet wurde und am 26. Februar 2001 für verschiedene Waren in Klasse 9 eingetragen wurde. \r\n\r\nDer Beschwerdeführer befasst sich seit 1891 mit der Herstellung und Vertrieb von Lebensmitteln, vor allem dann von Dosenfleisch, wobei diese Produkte unter der Marke SPAM weltweit vermarktet werden. Zum Unternehmen des Beschwerdeführers zählen auch Tochtergesellschaften, die in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft tätig sind. \r\n\r\n Der Beschwerdegegner befasst sich mit Aufbau, den Betrieb und der Vermarktung von Internetportalen zum Geschäftszweck. Der Beschwerdegegner ist Inhaber der im 2005 eingetragenen schwedischen Marke Nr. 376732 &S&P&A&M&.",
    "other_legal_proceedings": "Nach der Kenntnis des Schiedsrichters sind bezüglich des streitgegenständigen Domainnamens keine anderen Verfahren beim hiesigen Schiedsgericht oder anderswo anhängig.",
    "discussion_and_findings": "1. Zustellung und Passivlegitimation \r\n\r\nMit der Eingabe vom 14. Juni 2006 hat der Beschwerdegegner die Passivlegitimation und die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerde in Frage gestellt und beantragt, die Beschwerde aus diesem Grunde zurückzuweisen. Auf diese Eingabe wurde seitens des Schiedsrichters am 10. Juli 2006 reagiert, wobei der Beschwerdegegner innerhalb der vom Schiedsrichter gesetzten Frist eine sachliche Stellungnahme vorgelegt hat. Die Fragen der Passivlegitimation und der Zustellung der Beschwerde werden daher vom Schiedsrichter nicht mehr erörtert. \r\n\r\n2. Andere Entscheidungen des ADR-Centers\r\n\r\nBeide Parteien haben auf einige Entscheidungen des ADR-Centers verwiesen und aus diesen Entscheidung entweder zitiert oder rechtliche Schlussfolgerungen für diesen Fall gezogen. Der Schiedsrichter ist an rechtliche Meinungen oder Schlussfolgerungen in diesen Entscheidungen nicht gebunden und wird sich mit ihnen auch nicht befassen. \r\n\r\n2. Frühere Rechte der Parteien \r\n\r\nDer Beschwerdeführer ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke Nr. 210229 SPAM, die am 1. April 1996 angemeldet wurde und am 9. November 1998 für Waren in Klassen 25, 29 und 30 eingetragen wurde. Des weiteren ist der Beschwerdeführer Inhaber der Gemeinschaftsmarke Nr. 1389113 SPAM, die am 12. November 1999 angemeldet wurde und die am 26. Februar 2001 für Waren in Klasse 9 eingetragen wurde. Bei den Marken des Beschwerdeführers handelt es sich um Wortmarken, die ausschließlich aus dem Wort SPAM bestehen. Die Marke SPAM wird für Lebensmittelprodukte, die der Beschwerdeführer seit 1891 herstellt und auf den Markt bringt, benutzt. Der Beschwerdeführer ist auch in der Gemeinschaft durch verschiedene Tochtergesellschaften vertreten und direkt tätig. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist Inhaber der schwedischen Marke Nr. 376732 &S&P&A&M&, die im Jahre 2005 im schwedischen Markenblatt veröffentlicht wurde. \r\n\r\nDie Marke &S&P&A&M&  des Beschwerdegegners ist mit den Marken SPAM des Beschwerdeführers nicht identisch. Die vom Beschwerdeführer zitierten  Gemeinschaftsmarken SPAM sind prioritätsälter als die schwedische Marke des Beschwerdegegners. \r\n\r\nAus markenrechtlicher Sicht ist die Marke &S&P&A&M& auch sehr schwer als SPAM auszulegen oder zu beschreiben. Eine mögliche Auslegung der Wahrnehmung dieser Marke seitens des Verbrauchers ist z.B. etSetPetAetM. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat eine Benutzung der Marke &S&P&A&M& in Zusammenhang mit seiner unternehmerischen oder anderen Tätigkeit weder behauptet noch nachgewiesen. \r\n\r\nAuf die schwedische Marke Nr. 376732 &S&P&A&M&, auf die sich der Beschwerdegegner als das frühere Recht beruft, ist Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe \".eu\" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, anzuwenden. Nach diesem Artikel gilt, dass soweit bei der Registrierung vollständiger Namen, Namen aus mehreren, durch Leerzeichen getrennten Wörtern oder Wortteilen bestehen, gelten die vollständigen Namen als identisch mit denselben Namen, deren Bestandteile mittels Bindestrich durchgekoppelt oder ohne Leerzeichen zusammengefügt werden. Dabei gilt, dass wenn ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen enthält, so werden diese aus dem entsprechenden Domainnamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert. In Unterabsatz 2 genannte Sonderzeichen und Interpunktionszeichen umfassen unter anderem auch das Zeichen „&“. Ansonsten muss der Domainname mit den Text- oder Wortelementen des beanspruchten Namens übereinstimmen. \r\n\r\nDem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 das Weglassen eines Sonderzeichens zulässt und dass eine Verbindung der einzelnen Teile mit einem Bindestrich nicht ex lege zwingend vorgeschrieben wird. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat aber nicht eindeutig und klar erklärt, warum im Falle der Marke &S&P&A&M& das Weglassen der Zeichen (das Zeichen kommt in der Marke &S&P&A&M& insgesamt 5 mal vor) begründet ist. Art. 11 zielt nach der Meinung des Schiedsrichters eben auf Fälle ab, in den das Zeichen „&“ ernsthaft und nicht grundlos als ein Bestandteil einer Marke benutzt wird, und in diesen Situationen soll der Erwerb eines Domainnamens durch Inhaber einer solchen Marke erleichtern werden. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat aber zu der Präsenz des Zeichens „&“ in der Marke &S&P&A&M& keine Erklärung geliefert. Es ist zu betonen, dass der Mechanismus der Registrierungen der Domainnamen in der Sunrise Period zugunsten der Inhaber älterer Rechte geschaffen wurde. Die Marke &S&P&A&M& ist zwar so ein älteres Recht, diese Marke ist aber mit dem Domainnamen SPAM nicht identisch und sie wird auch nicht identisch durch Weglassen eines „&“ Zeichens. Das ältere Recht soll den Anspruch auf den Domainnamen begründen, und nicht umgekehrt, dass man aus der Registrierung eines Domainnamens dann die Existenz eines älteren Rechts ableitet bzw. dass man letztendlich in Diskussion geraten wird, wie man überhaupt das ältere Recht wahrnehmen soll. Der Schiedsrichter bezweifelt, dass der durchschnittliche Verbraucher in der Marke &S&P&A&M& überhaupt das Wort SPAM sehen wird; vielmehr kann der Verbraucher die Marke &S&P&A&M& als viele „&“, die mit ein paar systemlos gewählten Buchstaben verbunden sind. Dazu hat der Beschwerdegegner jedoch nichts vorgetragen. \r\n\r\nDer Argumentation, dass man die Registrierung von beschreibenden Gattungsbegriffen als Domainnamen zulassen soll, ist natürlich zu folgen. Das Wort SPAM kann so ein beschreibender Begriff sein. Die Marke &S&P&A&M& ist aber mit diesem Wort nicht identisch. Wenn der Beschwerdegegner bei der Anmeldung der Marke &S&P&A&M& eben diese Form gewählt hat, aus welchen Grund auch immer dies geschehen ist, muss er dann diese Marke als solche benutzen und falls er sich entscheidet, daraus ein älteres Recht für die Sunrise Period abzuleiten, muss er seiner Entscheidung bei der Einreichung der Marke auch Rechnung tragen und erklären, warum eben die Buchstaben S, P, A und M, alle mit einem „&“ verbunden, als SPAM zu verstehen sind. \r\n\r\nIn dem vorliegenden Fall steht das ältere Recht zu dem Zeichen SPAM dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer hat auch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen SPAM.EU nachgewiesen. \r\n\r\n3. Bösgläubigkeit der Registrierung \r\n\r\nDie Bösgläubigkeit einer Handlung kann sich aus der Handlung selbst oder aus den Umständen der Handlung bzw. der handelnden Person ergeben. Nach der Meinung des Schiedsrichters handelt bösgläubig auch die Person, die die wirkliche Situation oder Sachlage kennt, und trotzdem handelt sie so, als ob sie die tatsächliche Lage oder Situation nicht kennen würde. \r\n\r\nDie Tatsache, dass eine Person mehrere Domainnamen registriert hat und dass dabei als Grundlage eines älteren Rechts eingetragene Marken dienten, die ähnlich wie die Marke &S&P&A&M& gebildet sind, reicht für die Annahme der Bösgläubigkeit allein nicht aus. Die Anzahl der von einer Person registrierten Domainnamen ist nicht begrenzt (und kann nicht begrenzt sein). \r\n\r\nAuch aus der Zeit der Registrierung des vermeintlichen älteren Rechts (der Marke &S&P&A&M&) ist allein nicht auf die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners zu schließen. \r\n\r\nFraglich ist dabei aber, warum eigentlich der Beschwerdegegner aus einer im Jahre 2005 registrierten Marke &S&P&A&M& ältere Rechte zu dem Domainnamen SPAM ableitet und wie er dabei argumentiert. Dazu hat der Beschwerdegegner nichts vorgetragen. Der Beschwerdegegner hat auch nichts zu einer Benutzung der Marke &S&P&A&M& vorgetragen. Die Benutzung einer Marke ist natürlich keine condicio sine qua non der älteren Rechte und der Benutzung einer Marke als Grundlage eines Domainnamens, bei der Würdigung der möglichen Bösgläubigkeit kann dies aber eine Rolle spielen. Die Benutzung des Zeichens SPAM als Domainname für ein Internetportal, das sich mit SPAM im Sinne von unerwünschten Emails befasst, stellt kein älteres Recht oder berechtigtes Interesse dar, zumal sich diese Seite erst im Aufbau befindet und seitens des Beschwerdegegners nicht behauptet oder nachgewiesen wurde, wann diese Seite überhaupt in Betrieb aufgenommen wurde. \r\n\r\nDer Argumentation des Beschwerdegegners, dass der onus probandi incumbit actori, dass also die Beweislast dem Beschwerdeführer obliegt, ist auf jeden Fall zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht auch seine Argumentation, mit Beweisen unterstützt (siehe oben), vorgetragen. Es ist klar, dass sich der Beschwerdeführer, der die Bösgläubigkeit behauptet, überwiegend an Umständen der Handlung richtet und daraus entsprechende Schlussfolgerungen über mögliche Absichten oder Motivation der Handlung des Beschwerdegegners zieht. Es obliegt dem Beschwerdegegner, seine Absichten oder Motivation bei der Registrierung des Domainnamens SPAM.EU so zu erläutern, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Bösgläubigkeit zumindest teilweise widerlegt werden. Dies hat der Beschwerdegegner nicht gemacht, und auch nicht im minimalen Umfang, wie z.B. warum er aus der Marke &S&P&A&M& Rechte zu dem Domainnamen SPAM.EU ableitet. \r\n\r\nIn dem vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner also bei der Registrierung des Domainnamens SPAM.EU bösgläubig gehandelt.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname SPAM dem Beschwerdegegner entzogen wird \r\n\r\nund \r\n\r\nder Domainname SPAM auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-07-03 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The legal disputes goes over the domain name SPAM.EU. The Plaintiff is manufacturer of foodstuffs marketed under the SPAM trademark, having several subsidiaries located in various EU member states. The Plaintiff is owner of several SPAM trademarks. The Defendant is owner of the Swedish trademark &S&P&A&M& and runs internet websites for commercial purposes. The Plaintiff claims that the Defendant has no valid prior right and legitimate interest to the domain name SPAM.EU and that this domain name was registered in bad faith, since the Defendant registered several trademarks consisting of descriptive terms using the \"&\" sign to use these trademarks as basis for domain name registrations, however without the \"&\" sign. The panel concluded that the trademark &S&P&A&M& does not constitute any valid prior right or legitimate interest to the domain name SPAM and further that the Defendant acted in bad faith while registering both the &S&P&A&M& trademark and using this trademark as prior right for the registration of the SPAM domain name.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}