{
    "case_number": "CAC-ADREU-001043",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdegegnerin hat den Domainnamen „pixyfoto.eu“ registriert als Inhaberin der nationalen Wortmarke „pixyfoto“.\r\nAm 18.5.2006 wurde mit der Einreichung der Beschwerde der Beschwerdeführerin das ADR-Verfahren eingeleitet, in dem die Beschwerdeführerin die Übertragung des Domainnamens „pixyfoto.eu“ auf die Beschwerdeführerin, hilfsweise den Wiederruf des Domainnamens anstrebt. \r\nDie Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde, dass die Registrierung des Domainnamens „pixyfoto.eu“ durch die Beschwerdegegnerin ohne vorrangige Rechte und ohne berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin an dem Domainnamen und in bösgläubiger Absicht erfolgt ist.",
    "other_legal_proceedings": "",
    "discussion_and_findings": "Der Schiedskommission steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke pixyfoto,  Inhaberin der nationalen Wortmarken pixyfoto und Inhaberin der Domain www.pixyfoto.de  ist.\r\nDie Beschwerdegegnerin als Inhaberin der nationalen Marke Nr. DD652208 \"pixyfoto\" hat die Registrierung des Domainnamens „pixyfoto.eu“ laut Art.10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.  874\/2004 durchgeführt und den Domainnamen  „pixyfoto.eu“ erworben, was auch außer Zweifel bewiesen wurde.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde insbesondere, dass die Registrierung des Domainnamens „pixyfoto.eu“ durch die Beschwerdegegnerin ohne vorrangige Rechte und ohne berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an dem Domainnamen erfolgt ist, sowie auch in der bösgläubigen Absicht gemacht wurde.\r\n\r\nDamit die Schiedskommission diese Streitigkeit entscheiden kann, muss sie die Frage beantworten, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 erfolgt ist oder nicht.\r\nDieser\tsetzt voraus, dass\t\r\n  (1)  der streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt\t\r\n  (2)  der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend\tmachen kann\t \r\n  (3)  oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\t\r\n\r\nDie Wortmarken im Besitz der Beschwerdeführerin „pixyfoto“ und „pixyfoto.de“ sind identisch mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „pixyfoto.eu“ der Beschwerdegegnerin, also geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „pixyfoto“ und „pixyfoto.de“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „pixyfoto.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 besteht. \r\n \r\nDie Beschwerdeführerin bemüht sich in ihrer Beschwerde sowie in der Stellungnahme zu der Beschwerdeerwiderung seitens der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass der Domainname von der Beschwerdegegnerin ohne Berechtigung zu dem Domainnamen bzw. ohne berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an dem Domainnamen erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin ist im Gegensatz dazu der Meinung, dass sie nicht die Benutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit Angebot an Waren oder Diensten nachweisen muss, denn solche Beweisführung bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Dennoch in der Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdeführerin selbst angeführt, dass sie sowie ihre Lizenznehmer den Domainnamen „unter der Domain pixy.de“ benutzen. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat Beweise darüber vorgelegt, dass die Beschwerdegegnerin unter Verwendung der Domains „www.diamantportrait.de“ bzw. „www.diamantportrait-portrait.de“, der Marke „happypicture“ unter den Domains „www.happypicture.de“ bzw. www.happy-picture.de auftritt, jedoch nicht am Markt unter dem Domainnamen „pixyfoto“ auftritt.\r\n\r\nAuch die Beschwerdegegnerin selbst hat in der Beschwerdeerwiderung zugelassen, dass sie zwar den Domainnamen „pixyfoto“ benutzt, jedoch unter der Domain „pixy.de“. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung ebenso nicht der Behauptung widersprochen, dass die Beschwerdeführerin am Markt unter der Bezeichnung pixyfoto bekannt ist und unter diesem Namen am Markt aufritt. \r\n\r\nIn dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.7.2006 hat die Beschwerdeführerin den Beweis darüber vorgelegt, dass auf dem Portal Sedo.de, das als Handelsportal für Domains dient, der Domainname „pixyfoto.eu“ zum Verkauf angeboten wird. Vom Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 7.8.2006 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Domain pixyfoto.eu zum Verkauf angeboten hat.\r\n\r\nNach Durchführung der vorgeschlagenen Beweise ist daher die Schiedskommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin zwar Berechtigung zur Registrierung des streitgegenständlichen Namens hatte, sie jedoch nicht nachgewiesen hat, dass sie an dem Domainnamen berechtigtes Interesse hätte. Überdies hat die Beschwerdegegnerin selbst in ihren Schriftsätzen zugelassen, dass sie kein am Markt unter dem Domainnamen „pixyfoto“ allgemein bekanntes Subjekt ist (Art. 21 Abs.2)  und auch nicht unter diesem Domainnamen auftritt. Für die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Interesse an der Benutzung der streitgegenständlichen Domain hat, zeugt auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den streitgegenständlichen Domainnamen – obwohl die streitgegenständliche Domain erst zum 29.4.2006 aktiviert wurde - kurz danach zum Verkauf mittels eines Internetdomainhändlers angeboten hat. Durch die Registrierung der Domain wollte sich so die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel lediglich einen Vorteil gegenüber dem Wettbewerber am ähnlichen oder gleichen Markt verschaffen, also gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht das Interesse an tatsächlicher Benutzung der Domain nachgewiesen. \r\n\r\nDie Schiedskommission ist daher zu der eindeutigen Schlussfolgerung gelangt, dass im Sinne des Art.21 Abs.1 (a) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin ohne berechtigtes Interesse an dem Domainnamen registriert wurde.\r\n\r\nAuf der anderen Seite hat die Beschwerdeführerin eindeutig nachgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat dies auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin unter der Domain „pixyfoto“ am Markt auftritt, unter dieser Domain am nationalen Markt allgemein bekannt ist, also die Domain pixyfoto benutzt. \r\n\r\nDie Präambel der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 733\/2002 legt u.a. die Ziele der Domain „eu“ fest, und zwar insbesondere die Förderung des internetgestützten Handels im Rahmen der Initiative eEurope, wobei die TLD „eu“ die Benutzung von Internetnetzen und des internetgestützten virtuellen Marktes und Zugriff darauf fördern sollte und die Interoperabilität der transeuropäischen Netze verbessern und den Zugriff auf den „eu“-Namens-Server in der Gemeinschaft sicherstellten sollte.  \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin wird dadurch, dass sie nachweislich die Domain pixyfoto im nationalen Rahmen benutzt, in dem sie auch allgemein bekannt ist, dann durch Erwerb der europäischen Domain die Ziele erfüllen, die für die Domains die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 733\/2002 vorsieht. \r\n\r\nAndererseits ist es der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Schiedskommission nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne des Art.21 Abs.1 (b), Abs. 3 (a),(d) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 und Art. B11(d)(i)\/(iii), B11(f) (1),(4) der ADR-Regeln gehandelt hat. \r\nEs ist zwar wahrscheinlich, dass das größte Interesse an dem Kauf der von der Beschwerdegegnerin angebotenen Domain die Beschwerdeführerin haben sollte, die streitgegenständliche Domain wurde jedoch allen potenziellen Interessenten, also nicht nur an die Beschwerdeführerin angeboten. In Bezug darauf, dass die Schiedskommission für nachgewiesen hält, dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Domain nicht benutzt hat, konnte sich daher auch nicht den Sachverhalt der im Art. 21 Abs.3 (a) (b) (c) (d) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 und B11 (f), (1), (4) der ADR- Regeln beschriebenen Handlung erfüllen.\r\n\r\nIn Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für die Registrierung der streitgegenständlichen Domain erfüllt, hat die Schiedskommission entschieden, dass die streitgegenständliche Domain an die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname PIXYFOTO auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-08-10 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The complainant in the motion to start proceedings attempts to prove that the respondent registered the contested domain name without being entitled to, and without vested interest in it. Moreover that the domain name was registered, and is being used, in bad faith. Complainant seeks in the complaint for the domain to be transferred to Complainant. The Defendant, in reference to the principle of “first come first served” claimed that he registered the domain in good faith and intended to use it in his offer of services over the internet.\r\nIt was found during the argumentation stage that the respondent isn‘t using the contested domain and moreover during the ADR proceedings he offered it for sale through a dealer in domains.\r\nTherefore the panel came to the conclusion that even though the respondent of the contested domain was entitled to register it, he hasn‘t establish vested interest in this domain as he himself has never used it and moreover he intends to sell it. Therefore the panel decided that the domain will be transferred to the complainant as this party complied with the conditions of the transfer.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}