{
    "case_number": "CAC-ADREU-001048",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domäne www.panterra.eu an ihn.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1.\tBeide Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass der Beschwerdegegner Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt zu Aktenzahl 304 19 740 und hinsichtlich der Klassen 12 und 28  (betrifft z.B. Fahrräder, Dreiräder, Spiele, Turn- und Sportgeräte, Fahrrad-Heim-Trainer etc.) eingetragenen Marke „Panterra“ ist.\r\n\r\n2.\tDer Beschwerdegegner hat weiters auch eine Anmeldung dieser Bezeichnung beim HABM zu Nummer 004058285 als Europäische Gemeinschaftsmarke hinterlegt. Hinsichtlich dieser Anmeldung ist derzeit ein Widerspruch anhängig. \r\n\r\n3.\tDer Beschwerdegegner stellte seinen Antrag auf Registrierung der Domäne www.panterra.eu am 07.12.2005, der Beschwerdeführer am 07.02.2006. Die strittige Domäne wurde zu Gunsten des Beschwerdegegners registriert, sie wird von diesem derzeit nicht verwendet.\r\n\r\n4.\tDer Beschwerdeführer verfügt über keine eingetragene (Gemeinschafts- oder nationale Marke) mit der Bezeichnung „Panterra“. Er verwendet die Firmenbezeichnung „PanTerra GeoConsultants B.V.“, das Firmenschlagwort „Panterra“ und die Domäne www.panterra.nl. Das Firmenschlagwort „Panterra“ ist nach den entsprechenden niederländischen gesetzlichen Bestimmungen geschützt. Er betätigt sich geschäftlich im Bereich der Durchführung geologischer Untersuchungen und der diesbezüglichen Beratung.\r\n\r\n5.\tGemäß Art 10 (1) der Verordnung Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, ABl Nr. L 162 vom 30.04.2004, S 00400 – 0050 (im Folgenden als „Verordnung Nr. 874\/2004“ bezeichnet) sind (u.a.) Inhaber früherer Rechte berechtigt, während der gestaffelten Registrierung einen Domänennamen für die Domäne „.eu“ zu beantragen. \r\n„Frühere Rechte“ im Sinne dieser Verordnung sind (u.a.) registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken.\r\n\r\n6.\tDie Schiedskommission hat ihre Entscheidung auf Grundlage der eingereichten Eingaben und Dokumente und der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweise zu treffen. Dies ergibt sich aus § B 11 (a) und (d) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamensstreitigkeiten (im Folgenden als „ADR-Regeln“ bezeichnet). Der Beschwerdeführer hat die Nachweise gemäß § B 11 (d) (1) der ADR-Regeln nicht erbracht bzw. zum Großteil nicht angetreten. \r\n\r\n7.\tWie bereits oben ausgeführt, ist das Firmenschlagwort des Beschwerdeführers („Panterra“) in den Niederlanden auf Grund der Gesetzeslage gegen Falschangaben und Verwechslungen geschützt. Somit liegt eine Identität bzw. Verwechselbarkeit zwischen dem Domänennamen und diesem Firmenschlagwort gemäß § B 11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln (bzw. Art 21 (1) der Verordnung 874\/2004) vor. \r\n\r\n8.\tWie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Beschwerdegegner Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke „Panterra“. Die Registrierung der strittigen Domäne zu Gunsten des Beschwerdegegners erfolgte somit unter Berufung auf die in § B 11 (d) (1) (ii) der ADR-Regeln genannten Rechte bzw. Interessen. Entgegenstehendes wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch unter Beweis gestellt.\r\n\r\n9.\tEine (seitens des Beschwerdegegners angesprochene) Bösgläubigkeit bei der Registrierung (§ B 11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln bzw. Art 21 Verordnung Nr. 874\/2004) war von der Schiedskommission mangels diesbezüglicher Behauptungen bzw. Nachweise seitens des Beschwerdeführers nicht konkret zu überprüfen. Eine solche Bösgläubigkeit ist darüber hinaus auf Basis des wechselseitigen Vorbringens bzw. der vorgelegten Dokumente nicht erkennbar, nachdem seitens des Beschwerdeführers insbesondere keiner der Tatbestände gemäß § 11 (f) der ADR-Regeln nachgewiesen wurde. Die bloße Nichtbenutzung des Domännamens begründet noch keine Bösgläubigkeit seitens des Beschwerdegegners.\r\n\r\n10.\tDas Vorliegen der Tatbestände gemäß § B 11 (d) (1) der ADR-Regeln bzw. Art 21 Verordnung Nr. 874\/2004 wurden seitens des Beschwerdeführers nicht unter Beweis gestellt bzw. wurde derartiges Vorbringen nicht erstattet.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-07-25 00:00:00",
    "informal_english_translation": "1.\tAccording to the Complainant the domain name www.panterra.eu should be transferred to him because of his trade name (PanTerra GeoConsultants B.V.) and since he is using the domain www.panterra.nl. The Respondent argues that he is proprietor of the registered (national) trademark “Panterra” which is identical with the registered domain name and requests that the Complaint is to be dismissed.\r\n\r\n2.\tBoth Parties confirm that the Respondent is proprietor of a registered trademark “Panterra”.\r\n\r\n3.\tThe decision of the Panel is to be prepared on the basis of the statements and documents submitted by the Parties (§ B 11 (a) and (d) of the ADR-Rules). \r\n\r\n4.\tThe Complainant did not specify the reasons why the domain name should be transferred to him and did not prove the elements mentioned in § B 11 (d) 1 of the ADR-Rules and in Art. 21 of the Regulation (EC) Nr. 874\/2004.\r\n\r\n5.\tThe Complainant did especially not prove any bad faith of the Respondent.\r\n\r\n6.\tThe Panel therefore dismisses the Complaint.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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