{
    "case_number": "CAC-ADREU-001827",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
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    "complainant_representative": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Es handelt sich um Streitigkeit zwischen zwei Parteien. Beide haben ein verwechselbares Prioritätsrecht,  wobei die eine den entsprechenden Domänenamen früher registriert hatte als der andere den Antrag gestellt hat. Der Inhaber des Domänenamens benutzt den Namen jedoch nicht, während der Beschwerdeführer unter diesem Namen bekannt ist. Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass ihm nach der VO EG Nr. 874\/2004 Frist von 2 Jahren zur Einleitung der einschlägigen Nutzung zugebilligt wird. Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des Domänenamens auf ihn.",
    "other_legal_proceedings": "",
    "discussion_and_findings": "Die Schiedskommission stellt fest, dass beide Parteien Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem Recht anerkannt oder festgelegt sind, nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 874\/2004 sind, die beide Parteien zur Registrierung des Domänenamens „mueller.eu“ berechtigen würden. Der Beschwerdeführer aufgrund der in Deutschland registrierten Marke „Müller\" und der Beschwerdegegner aufgrund der maltesischen Marke „mueller“. Das ist auch für die Parteien unstreitig. Das Alter der Registrierung der Marke ist in dieser Hinsicht nicht entscheidungserheblich.  \r\n\r\nUnstreitig ist für beide Parteien auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Registrierung des Domänenamens früher beantragt hatte. Der Registr hat also das Recht  nicht verletzt, wenn die Registrierung dem Beschwerdegegner nach dem sog. Windhundprinzip Art. 14 der VO (EG) Nr. 874\/2004  oder Teil 2. Abs. 1 der Sunrise-Regeln erteilt worden ist. \r\n\r\nWas die angefochtene Verfristung der Beschwerde betrifft, nimmt die Schiedskommission die Stellung, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Register 40 Tage beträgt  und dass nach dem Auszug EURid Applications for domain name mueller.eu am 12. Juni  2006 beendet wurde. (vergleiche dazu Teil 22 Abs. 2 und Teil 26 Abs. 1 der Sunrise-Regeln und A (1) ADR- Regeln)  Hinsichtlich dessen, dass in der Beschwerde jedoch die Verletzung einer Pflicht des Registers bei der Registrierung des Domänenamens nicht angefochten wird, jedoch zielt gegen seinen derzeitigen Inhaber, ist diese Frist für die Einreichung solcher Beschwerde nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde wegen der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung des Domänenamens ist durch keine Frist begrenzt. (vergleiche Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 in fine). \r\n\r\nIm Falle der Bewertung der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung des Domänenamens ist es notwendig zu beurteilen :\r\n\r\n1. ob der Domänenamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend\r\nähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, z.B. registrierte nationale Marken ( Art. 21 Abs.1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 ). Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer in Deutschland eingetragenen nationalen Marke „müller“, die mit dem Domänenamen  „mueller.eu“ verwechselbar ist, dessen Inhaber Beschwerdegegner ist.  Der Beschwerdeführer wendet diese Verwechselbarkeit ein und der Beschwerdegegner lässt sie zu, also die Schiedskommission hält diese Tatsache für unstreitig. Letztendlich ergibt sie sich aus der Anwendung der Bestimmung Art. 11 der VO (EG) Nr. 874\/2004 der letzte Absatz, der die Regel für die Umschreibung der Buschstabe „ä“ durch übliche Schreibweise in die ASCII – Code festlegt. \r\n\r\n2. ob er von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann  ( Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 874\/2004). Wenn auch nicht ausdrücklich die Inhaberschaft einer identischen Marke als Grund genannt wird, mit dem Rechte oder berechtigte Interessen nachgewiesen werden (vergleiche Art. 21 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 874\/2004) man kann vorsehen, dass dieses Verzeichnis nur demonstrativ ist ( vergleiche Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Art.  B (11) (e) ADR-Rules). Die Schiedskommission kam zu dem Ergebnis, dass in der Sunrise-Periode das  Recht, das sich aus der Inhaberschaft einer nationalen Marke ergibt, ein Recht ist, dass zur Registrierung des Domänenamens berechtigt  ( siehe Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 „Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne„.eu“ beginnt.“). Die anderen ausdrücklich angeführten Merkmale, insbesondere die Existenz des berechtigten Interesses erfüllt der Beschwerdegegner nicht. \r\n\r\n3. ob der Name in böser Absicht registriert oder benutzt wird.  Im Rahmen dessen ist es notwendig zu prüfen, ob einige von den folgenden Merkmalen nicht erfüllt worden sind : \r\na) ob „ aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen“ (Art.21 Abs. 3, Buchst. a) der VO (EG) Nr. 874\/2004). Trotz dessen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand einwendet, hält ihn die Schiedskommission für nicht nachgewiesen, da ihn der Beschwerdeführer in keiner Hinsicht belegt hat. \r\n\r\nb) ob „der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder\r\nfestgelegtes Recht besteht“ ( Art. 21, Abs. 3,Buchst. 3 der VO (EG) Nr. 874\/2004) . \r\nIm Rahmen dessen ist es zu prüfen,  ob eine der folgenden Tatsachen nicht eingetreten ist  :\r\n  (i) ob „dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann“. Darauf deutet im wesentlichen die präsentierte Tatsache hin, dass der Beschwerdegegner eine Menge von Marken registriert hat, die entweder generische Begriffe sind oder verwechselbar mit Kennzeichnungen bekannter Unternehmen in einem Mitgliederstaat der EU sind. Es ist schwer vorzusehen, dass der Beschwerdegegner alle diese Kennzeichnungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwenden könnte und verwenden wollte. Man kann jedoch solche Absicht nicht für nachgewiesen halten, da der Beschwerdeführer nicht belegt, dass der Beschwerdegegner diese Kennzeichnungen zugleich als Domänenamen registrieren würde. \r\n  (ii) ob,  die Tatsache nach Art. 21 Abs. 3, Buchst b) (ii) der VO (EG) Nr. 874\/2004, nicht eingetreten ist, d.h. ob 2 Jahre verstrichen sind, ohne dass die Domäne in einschlägiger Weise verwendet worden wäre. Der Beschwerdegegner verwendet den Domänenamen in einschlägiger Weise jedoch nicht hinsichtlich dessen, dass die Domäne neulich registriert wurde, konnte deswegen diese Tatsache nicht eintreten.  \r\n  (iii) ob, da es sich um einen Domänenamen, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, handelt, nicht die in Art.  21 Abs. 3, Buchstabe b) (iii) vorgesehene Tatsache eintrat, d.h. ob der Inhaber hinsichtlich des streitgegenständlichen Domänennamens,  zu Beginn eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens seine Absicht erklärt hat, diesen Domänennamen in einschlägiger Weise zu nutzen. Das hat der Beschwerdegegner nicht gemacht. Die Schiedskommission vermutet, dass diese Bestimmung eine spezielle Bestimmung zu der Bestimmung darstellt(ii), und deswegen muss diese im Falle der Nichtverwendung des Domänenamens für den Fall, dass es sich um einen Namen handelt, der dem Prioritätsrecht, das durch das Recht geschützt wird, konkurriert ( und das auch ohne Rücksicht darauf, ob er selbst aufgrund eines Prioritätsrecht registriert worden ist), überprüft werden. \r\n\r\nAuf Grund dessen, dass der Domänename verwechselbar mit der Kennzeichnung, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU geschützt wird, ist, und dass der Beschwerdegegner solche Kennzeichnung nie in einschlägiger Weise verwendet hat, d.h. insbesondere dass er sie nie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat, dass er nicht einmal nachweisbare Vorbereitungen zu solcher Tat vor der Ankündigung der Einleitung der ADR getan hat, und nicht einmal zum Zeitpunkt der Anstrengung des ADR Verfahrens erklärt hat, dass er dies beabsichtigt, wobei auch wenn der Domänename auch ein häufiger Personenname ist, keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann, kam die Schiedskommission zum dem Schluss, dass der Domänename in bösgläubiger Absicht registriert worden ist.  \r\nDa der Bescherdeführer die Bedingungen für die Zuweisung des Domänenamens erfüllt und er seine Übertragung auf ihn beantragt hat, kam die Schiedskommission zu der Entscheidung diesen Domänenamen laut 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874\/2004 auf ihn zu übertragen.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass \r\n\r\nder Domainname MUELLER auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-10-13 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The dispute in question is a dispute between two parties. Both have a confusingly similar prior right (registered trademarks in Malta and Germany), whereas one of them has registered corresponding domain name earlier than the other applied for the registration. Nevertheless, the holder of the domain name does not use the name, whereas the Complainant is known under this name. The Respondent assumes that pursuant to the COMMISSION REGULATION (EC) No 874\/2004 he is granted the period of two years to begin to use the name in a relevant way. \r\n\r\nFollowing are  conclusions arrived at by the Panel: \r\n\r\nThe Panel came to the following conclusions: \r\n- Sunrise Appeal Period of 40 days is applicable only to the Complaint concerning the breach of EU law pending the registration against  EURid; the Complaint against the holder of the domain name is not subject to any deadline because of a speculative and abusive registration of a domain name. \r\n- the speculative and abusive registration and misuse of the domain name can be committed also in case the domain name has been registered upon a prior right \r\n- registration of more trademarks, which are either generic concepts or are confusingly similar to the names of some known enterprises in a member state of the EU, does not indicate by itself that the domain name was registered or acquired primarily for the purpose of selling, renting, or otherwise transferring the domain name to the holder of a name, especially if the registration of a larger amount of corresponding domain name was not proved \r\n- because of the fact that the German wording of Art. 21 Section 1 letter a of  COMMISSION REGULATION (EC) No 874\/2004 requires the Respondent to prove that he registered the domain name „based on a right or legitimate interest“, hence, provided that the holder took the advantage of a corresponding registered trade mark in a member state of the EU (Malta), the speculative and abusive registration cannot be inferred only (within the Sunrise Period)  from  the lack  of the legitimate interest ( this lack has been proved, or admitted by the Respondent). \r\n- the provision of Art. 21 Section 3, letter b) (iii) of COMMISSION REGULATION (EC) No 874\/2004 is a special provision to the provision of Art. 21 Section 3, letter b), (ii) of COMMISSION REGULATION (EC) No 874\/2004. In case the registered domain name competes with a protected prior right, the holder must declare at least the intent to use the domain name in a relevant way to prove the absence of bad faith (in case he has not used it yet), in order to suspend the proceedings.   And it was not  this case. \r\nThe Panel decided to transfer the domain name to the Complainant pursuant to the Art. 22 Section 11 of the COMMISSION REGULATION (EC) No 874\/2004.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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