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    "case_number": "CAC-ADREU-001942",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdegegner Matthias Moench hat den streitgegenständlichen Domainnamen am 6. April 2006 (15:05:08.42) unter der Priorität einer registrierten nationalen Marke (Registered National Trademark) „vor“ in Malta registriert.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin, die Verkehrsbund Ost-Region GesmbH als eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen und der österreichischen Marke VOR auf, sie betreibt eine Homepage unter dem Domainnamen www.vor.at. Die Beschwerdeführerin hat die Übertragung der Domain www.vor.eu vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin beantragt.\r\n\r\nDie Beschwerde wurde am 22. Juni 2006 erhoben, das ADR-Verfahren wurde am 10. Juli 2006 aufgenommen.",
    "other_legal_proceedings": "Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind nach Kenntnis der Schiedskommission keine anderen Verfahren anhängig.",
    "discussion_and_findings": "1.\tDie Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe \".eu\" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (weiter auch nur „VO (EG) 874\/2004“) enthält die Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe \".eu\" und die Grundregeln für die Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002.\r\n\r\nGemäß Art. 2 der VO (EG) 874\/2004 dürfen die in Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 aufgeführten Antragsberechtigten einen oder mehrere Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe \".eu\" registrieren lassen. Ein bestimmter Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst beim Register in technisch korrekter Form und im Einklang mit dieser Verordnung eingegangen ist. Dieses Kriterium des ersten Antragseingangs wird für die Zwecke dieser Verordnung als \"Windhundprinzip\" bezeichnet.\r\n\r\nDie Anträge auf Registrierung von Domänennamen müssen alle Bestandteile gemäß Art. 3 der VO (EG) 874\/2004 enthalten, insbesondere\r\na) Name und Anschrift des Antragstellers;\r\nb) eine Erklärung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 erfüllt;\r\nc) eine Bestätigung des Antragstellers in elektronischer Form, dass er die Registrierung des Domänennamens in gutem Glauben beantragt und nach seinem besten Wissen und Gewissen dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei wesentlich falsche Angaben zu den Punkten a) bis d) stellen einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.\r\nAußer bei den zur stufenweisen Registrierung eingereichten Anträgen überprüft das Register die Gültigkeit der Registrierungsanträge erst im Anschluss an die Registrierung entweder von Amt wegen oder infolge einer Streitigkeit um die Registrierung des betreffenden Domänennamens.\r\n\r\nDie spekulative und missbräuchliche Registrierung wird durch den Art. 21 der VO (EG) 874\/2004 geregelt. Ein Domänenname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname\r\na) von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann, oder\r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.\r\n\r\nDie Bösgläubigkeit liegt gemäß Art. 21 (1) (b) und Art. 21 Abs. (3) (e) der VO (EG) 874\/2004 vor, wenn der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.\r\n\r\nAufgrund dieser Vorschriften fühlt sich die Schiedskommission gebunden, ihre Entscheidung zu finden. \r\n\r\n2.\tDurch das Informationsblatt der EURid wurde glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner ihren Antrag unter den Namen Matthias Moench über die Registrierstelle „Aktualisierter Internet GmbH“ auf Erteilung des streitgegenständlichen Domainnamens am 6. April 2006 (15:05:08.42) unter der Priorität einer registrierten nationalen Marke (Registered National Trademark) „vor“ in Malta gestellt hat.\r\n\r\n3.\tDie Schiedskommission hat mit dem „Formularfremden Schriftverkehr“ gemäß Art. 8 der ADR-Regeln beider Parteien innerhalb der Frist bis zum 4. August 2006 die Möglichkeit gewährt und zwar der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie Inhaberin der in Österreich eingetragene Marke „VOR“ ist, dem Beschwerdegegner glaubhaft zu machen, dass er Inhaber der in Malta eingetragenen Marke „vor“ ist, der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie für den von ihr beantragten Rechtbehelf gemäß Art. 22 (11) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 im Zusammenhang mit dem Pkt. B 11 (b) des ADR-Regeln alle Bedingungen erfüllt, unter der Voraussetzung, dass die Schiedskommission über den weiteren Fortgang im ADR-Verfahren nach Ablauf der festgesetzten Frist entscheidet.\r\n\r\n4.\tDie Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der österreichischen Marke AT 233040 „VOR“, eingetragen für die Klassen 39, 41 und 42, ist. Diese Marke und daraus folgendes Recht wurde von dem Beschwerdegegner nicht bestritten. Die Marke der Beschwerdeführerin ist somit identisch mit der Domain.\r\n\r\n5.\tDer Beschwerdegegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er jegliches Recht zu der Marke „vor“ hat, trotz der Möglichkeit, die ihm durch die Schiedskommission gewährt wurde. Der Beschwerdegegner hat auf die Aufforderung der Schiedskommission im ADR-Verfahren gar nicht reagiert.\r\n\r\n6.\tDer Beschwerdegegner ist eine Person unter dem Namen Matthias Moench. Er macht keine Verbindung zwischen dem registrierten Domainnamen „vor.eu“ und ihm als Domaininhaber glaubhaft. \r\n\r\nIm ADR-Verfahren ist vielmehr glaubhaft gemacht, dass der Domainname VOR.eu, der mit dem Handelsname der Beschwerdeführerin und deren Marke identisch und \/ oder verwirrend ähnelt, vom Beschwerdegegner registriert wurde, obwohl der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann und dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in böser Absicht registriert hat.\r\n\r\nDaraus folgt die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874\/2004.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner könne deshalb mit der Registrierung des Domain-Namens \"vor.eu\" in das Namensrecht der Beschwerdeführerin eingreifen.\r\n\r\n7.\tWeitere Tatbestände, dass die Domain bislang nicht genutzt wird, dass der Beschwerdegegner in der Tschechischen Republik lebe und die Firma VOR nicht kenne, dass eine Verkehrsgeltung somit nicht nachgewiesen werden könne, die Berufung auf den Windhundprinzip (\"first-come-first-serve\"), sowie dass die „Firma VOR die behaupteten Rechte in den Sunrisephasen einbringen könne und habe darauf jedoch verzichtet“ sind vor keiner Bedeutung anhand dessen, wenn allein die Bösgläubigkeit nach dem Art. 21 (3) (e) der VO (EG) 874\/2004, wie oben erwähnt, vorliegt.\r\n\r\n8.\tGemäß Art. 22 (11) der VO (EG) 874\/2004 entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname auf den Beschwerdeführer übertragen wird, falls dieser die Registrierung des Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 erfüllt, dh. ein Unternehmen das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat.  \r\n\r\nDie Schiedskommission nimmt als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 erfüllt, die sie durch den Auszug aus dem Firmenbuch vom 12. Juni 2006, als auch durch den Gesellschaftsvertrag der Firma in der Fassung vom 16. April 2002 glaubhaft macht.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen im Einklang mit § B12 (b) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß  \r\n\r\nder Domainname VOR übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2006-08-16 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The dispute is about the domain name “vor.eu”. \r\n\r\nThe domain name „vor.eu“ was registered by the Respondent, after the Sunrise Period, on April 6, 2006. \r\n\r\nThe Complainant is a limited liability company with its seat in Vienna, Austria; he is the owner of an Austrian trade mark “VOR”. The complainant contends that the Respondent has neither rights nor justified interests on the domain name in dispute. Furthermore, the Respondent does not use the disputed domain name. The Complainant requested transfer of the disputed domain name to it since it satisfies the general eligibility criteria. The Complainant contended the absence of any right or legitimate interest on behalf of the Respondent. Alternatively, it claims that the domain name registration was made in bad faith. \r\n\r\nThe Respondent confirmed that it did not make use of the disputed domain name. However, it argued that it had not used the disputed domain name because its registration had not been activated. In addition, the Respondent argued that its registration of a 3 letter term as a domain name cannot be considered to be in violation of the right of the Complainant, because it would mean that any such domain name would have to be considered in relation to all trademark registrations in all 25 EU countries and in all categories of trade marks. The Respondent also mentioned that it was not aware of the trademark of the Complainant. The Respondent asked for the dismissal of the complaint. \r\n\r\nThe Panel dismissed the arguments of the Respondent and confirmed the case in favour of the Complainant.\r\n\r\nFor the above mentioned reasons the complaint is to be accepted and the disputed domain name is to be transferred to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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