{
    "case_number": "CAC-ADREU-002048",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, Creative Support Group B.V. mit Sitz in den Niederlanden begehrt die Übertragung des Domainnamens escort-date.eu auf sich selbst. Beschwerdegegner ist die DD GmbH mit Sitz in Deutschland.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Nach Artikel 21 Absatz 1 EU-Verordnung 874\/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname \r\n\r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder \r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird. \r\n\r\nGemäß Artikel 21 der EU-Verordnung 874\/2004 ist seitens der Beschwerdeführerin daher zunächst nachzuweisen, dass die Domain escort-date.eu identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese unter dem Handelsnamen EscortDate seit 12 Jahren europaweit u.a. in den Niederlanden sowie in Norwegen tätig ist und EscortDate als Handelsname sowohl nach niederländischen als auch nach norwegischem Recht ohne Eintragung in das jeweilige Handelsregister geschützt ist. Der streitgegenständliche Domainname escort-date.eu ist daher mit einer für die Beschwerdeführerin geschützten Bezeichnung verwirrend ähnlich, da der im streitgegenständlichen Domainnamen eingefügte Bindestrich keinen hinreichenden Abstand zum geschützten Namen der Beschwerdeführerin mit sich bringt. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung 874\/2004. \r\n\r\nAllerdings ist nicht hinreichend erkennbar und von der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass Bösgläubigkeit gemäß Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung Nr. 874\/2004 vorliegt. \r\nZwar hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgeben, sodass nach Abschnitt B10 der ADR-Regeln seitens der Schiedskommission ungeachtet der Säumnis einer der Parteien eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen ist und nach Abschnitt B10 a) die Schiedskommission die Frist als Grund werten kann, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.\r\n\r\nAber auch im Falle der Säumnis einer Partei hat das Schiedsgericht im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Substantiiertheit der Beschwerde zu prüfen und nur für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien rechtfertigt, zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden (Bettinger, Alternative Streitbeilegung für .eu, WRP 2006, 548, 551). Der Beschwerdeführerin ist nicht gelungen, die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 3 c) oder d) EU-Verordnung 874\/2004 substantiiert darzulegen. \r\nDas Kopieren von Bildern von der Website der Beschwerdeführerin mag urheberrechtlich unzulässig sein, weist jedoch nicht die Voraussetzungen der genannten Vorschriften nach. Die Nichtbeantwortung E-Mails seitens der Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls kein hinreichendes Indiz zum Nachweis der Bösgläubigkeit im Sinne der genannten Vorschriften dar. \r\n\r\nAuch ist keine Bösgläubigkeit in der Nutzung der Bezeichnung Escort Date, sei es als Domain oder im Quellcode der Website der Beschwerdegegnerin zu erkennen. Bei „Escort Date“ handelte es sich um einen aus zwei normalen Wörtern der englischen Sprache zusammengesetzten Begriff, der für ein im Rahmen eines Escort Services organisiertes Treffen steht. Eine seitens des Schiedsgerichts durchgeführten Google-Recherche ergab, dass der Begriff „Escort Date“ in der Branche der Escort Services allgemein gebräuchlich und häufig genutzt wird. Auch in den einschlägigen Foren berichten die User über Escort Dates als beispielsweise „Mein erstes Escort Date“ oder „Willkommen beim Escort Date“, sodass von einer rein beschreibenden Begrifflichkeit auszugehen ist. \r\n\r\nBei generischen oder beschreibenden Domainnamen liegt aber in der Regel keine Bösgläubigkeit vor, da die Domain nicht zur Behinderung, sondern im Hinblick auf den generischen oder beschreibenden Charakter des Domainnamens erfolgt (WIPO Case No D2006-0001 post.com; WIPO Case No D2005-0725 zeit.com; E-Resolution Case No AF 0250 jobcoastings.com; WIPO case No D2000-0016 allocation.com; WIPO case No D2005-1314-nationalcityhomelaon.com). Nur in Ausnahmefällen kann daher bei beschreibenden Domainnamen Bösgläubigkeit vorliegen. Derartige Besonderheiten sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin die Nutzung von „Escort Date“ im Titel der Website, im Quellcode sowie als Twitter-Benutzername im Hinblick auf den beschreibenden Charakter dieses Begriffs nicht vorwerfbar und stellt jedenfalls keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bösgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin dar.\r\n\r\nBösgläubigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 c) oder d) EU-Verordnung 874\/2004 ist daher nicht erkennbar. Die Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 1 EU-Verordnung 874\/2004 liegen nicht vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\ndie Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2011-06-28 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this proceeding is the company Creative Support Group B.V. from the Netherlands. The Complainant offers escort services under the name EscortDate in several european countries. The Complainant does offer its services also to norwegian customers.\r\n\r\nThe domain escort-date.eu was registered by the Respondent DD GmbH from Germany in December 2008. The Respondent also offers escort services in Norway and other countries. The disputed domain name is escort-date.eu.\r\n\r\nThe Complainant was not able to demonstrate that the Respondent acted in bad baith according to Article 21 (3) (c) or (d) Commission Regulation 874\/2004. As the domain name is of descriptive nature there was no sufficient indication that the Respondent acted in bad faith. In conclusion the Panel denied the Complaint.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}