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    "case_number": "CAC-ADREU-002818",
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    "factual_background": "1.  Die Beschwerdeführerin, die McClean Deutschland GmbH mit Sitz in Lörrach, ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der McClean AG mit Sitz in der Schweiz. Die McClean AG betreibt unter der Bezeichnung „McClean“ direkt oder über Tochtergesellschaften in der Schweiz, in Deutschland, in Luxemburg und in Frankreich öffentliche WC- und Hygienecenter.\r\n\r\n2.  Die McClean Licensing AG, ebenfalls eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der McClean AG, ist Inhaberin der seit 1993 international registrierten Wort-\/Bildmarke Nr. 615296 „McClean“ mit Schutz in Deutschland und anderen Ländern. Im Jahr 2005 wurde der Schutz dieser IR-Marke auch auf die Europäische Gemeinschaft erstreckt. Die Beschwerdeführerin ist durch eine Lizenzvereinbarung mit der McClean Licensing AG zur ausschließlichen Nutzung dieser Marken in Deutschland berechtigt.\r\n\r\n3.  Die Domain „mcclean.eu“ wurde nach einem offenbar erfolglosen Registrierungsversuch im Rahmen der gestaffelten Registrierung durch das Register am 8. August 2006 um 11 Uhr zur Registrierung freigegeben. Am selben Tag wurde die Domain durch den Beschwerdegegner registriert. Die Versuche der Beschwerdeführerin, die Domain „mcclean.eu“ selbst zu registrieren, waren nicht erfolgreich.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "14.  Die Beschwerdeführerin ist als Lizenznehmerin für die streitgegenständlichen Marken berechtigt, das vorliegende Verfahren nach Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 zu betreiben (vgl. z.B. die Entscheidungen der Schiedskommissionen in den Verfahren Nr. 2381 HAJI oder Nr. 597 RESTAURANT). Darüber hinaus kann Sie sich auf ihr eigenes Firmenrecht als Unternehmenskennzeichen berufen, da Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 – im Gegensatz zu den dieser Vorschrift zu Grunde liegenden Regelungen der ICANN UDRP – nicht nur auf Marken, sondern ganz allgemein auf geschützten Kennzeichen abstellt.\r\n\r\n15.  Nach Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ist zu entscheiden, ob die Domain „mcclean“ identisch oder verwirrend ähnlich zu dem Kennzeichen „McClean“ ist, UND ob der Beschwerdegegner\r\n\r\na) selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, ODER\r\n\r\nb) er die Domain in böser Absicht registriert ODER benutzt hat.\r\n\r\n16.  Die Schiedskommission hat keinen Zweifel daran, dass die Domain „mcclean.eu“ identisch oder zumindest verwirrend ähnlich zu der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen „McClean“ ist. Die Marken wurden von den zuständigen Ämtern in die jeweiligen Markenregister eingetragen und haben dadurch entsprechende Rechte für die Beschwerdeführerin bzw. für deren Lizenzgeber begründet. Auch wenn es sich um eine Wort-\/Bildmarke handelt kann diese identisch oder zumindest verwirrend ähnlich zu der Domain „mcclean.eu“ sein. Die Marke enthält keine auffällige graphische Ausgestaltung, sondern wurde in einer nahezu neutralen Schrifttype registriert. Der Wortbestandteil des Gesamtkennzeichens ist damit allein prägend, zumal die Schiedskommission die Bezeichnung „McClean“ zwar für eine „sprechende Marke“ hält, ihr aber trotzdem originäre Kennzeichnungskraft zubilligt (vgl. zu diesen Fragen auch die Entscheidung der Schiedskommission in dem Verfahren Nr. 597 RESTAURANT). \r\n\r\n17.  Die erste Voraussetzung von Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ist damit erfüllt.\r\n\r\n18.  Weiter ist zu fragen, ob der Beschwerdegegner selbst Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain geltend machen kann. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Domain für den Aufbau eines Internetportals zu privaten Zwecken nutzen wolle. Über diese pauschale Behauptung hinaus hat der Beschwerdegegner keinerlei weitere Details über dieses angeblich geplante Projekt erkennen lassen. Auf das Regelbeispiel in Art. 21(2)(c) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 kann er sich insoweit nicht berufen, da diese Vorschrift eine tatsächliche Nutzung und nicht nur eine bloße Registrierung der Domain voraussetzt.\r\n\r\n19.  Nach Art. 21(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 müssen bei einer künftigen kommerziellen Nutzung einer Domain zumindest „nachweisliche Vorbereitungshandlungen“ vorliegen, damit dies als berechtigtes Interesse akzeptiert wird. Selbst solche Vorbereitungshandlungen – sei es für eine private oder für eine kommerzielle Nutzung – sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beschwerdegegner nicht erklären können, warum er für sein angebliches Projekt gerade die Domain „mcclean.eu“ nutzen muss bzw. will. \r\n\r\n20.  Das bloße Argument, dass theoretisch Nutzungsmöglichkeiten für die Domain geben mag, die nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (also insbesondere nach §§ 14, 15 MarkenG, § 12 BGB oder § 3 UWG) keine Unterlassungsansprüche begründen, genügt nicht als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21(1)(a) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004. Andernfalls hätte Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 neben diesen Vorschriften des nationalen Rechts praktisch keine eigenständige Bedeutung mehr, da diese immer als inzidente Tatbestandsmerkmale zu prüfen wären. Das kann nicht richtig sein.\r\n\r\n21.  Da damit auch das zweite Merkmal von Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 erfüllt ist, kommt es auf die Frage der bösgläubigen Registrierung oder Nutzung nicht mehr an. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien diskutierte angebliche Verschleierung der Kontaktdaten erlaubt sich die Schiedskommission allerdings den Hinweis auf Abschnitt 2.4(ii) und Abschnitt 2.6 der „WHOIS-Politik für .eu Domänennamen“, die auf der Website des Registers abrufbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vermutete Verschleierung der Kontaktdaten ist danach eher fern liegend.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname „mcclean.eu“ auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
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    "date_of_panel_decision": "2006-12-04 00:00:00",
    "informal_english_translation": "Complainant is the licensee of various registered “McClean” trademarks. Respondent has registered the domain name “mcclean.eu” and claims that it plans to use this domain name for a private website project without revealing any additional details about this future website. \r\n\r\nThe Panel decided that the trademark “McClean” is not descriptive and can be invoked as a protected right under Article 21(1) of the Public Policy Rules. The Panel further held that the unsubstantiated claim that Respondent plans to create a private website is not sufficient to serve as a legitimate interest within the meaning of Article 21(1)(a) of the Public Policy Rules.\r\n\r\nThe Panel therefore ordered that the domain name \"mcclean.eu\" be transferred to the Complainant.",
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