{
    "case_number": "CAC-ADREU-003210",
    "time_of_filling": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdeführer bekämpft die Registrierung des Domänennamens www.dacta.eu zu Gunsten des Beschwerdegegners und beantragt dessen Übertragung an ihn.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1.\tZunächst ist in formaler Hinsicht auf den Antrag des Beschwerdegegners auf Verlängerung der Frist für die Erwiderung der Beschwerde einzugehen. Dieser Antrag wurde vom Beschwerdegegner am 8.1.2007 eingereicht. Die Frist für die Erwiderung der Beschwerde ist allerdings bereits am 2.1.2007 abgelaufen. Nach diesem Antrag auf Fristverlängerung wurden keine weiteren Eingaben seitens des Beschwerdegegners eingebracht.\r\n\r\n2.\tArtikel A 2 (i) der ADR-Regeln legt fest, dass das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei nach ihrem freien Ermessen Fristen verlängern kann (eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht). Diese Verlängerung ist gemäß der genannten Bestimmung nur dann möglich, wenn der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der relevanten Frist eingereicht wurde. \r\n\r\n3.\tIm vorliegenden Fall steht fest, dass dieser Antrag seitens des Beschwerdeführers erst am 8.1.2007, somit nach Ablauf der relevanten Frist, eingereicht wurde. Eine Fristverlängerung war somit nicht möglich.\r\n\r\n4.\tDarüber hinaus sei darauf verwiesen, dass eine Verlängerung auch nur dann gewährt werden kann, wenn die jeweilige Partei besondere Gründe dafür vorbringt. Seitens des Beschwerdegegners wurden keinerlei Gründe vorgebracht.\r\n\r\n5.\tGemäß Artikel B 10 (a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission das Versäumnis von Fristen durch eine Partei in der Art und Weise würdigen, dass die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen sind. Ergänzend bestimmt Artikel B 10 (b) der ADR-Regeln, dass die Verletzung von Bestimmungen der ARD-Regeln die Schiedskommission dazu berechtigt, daraus die von ihr für angemessen erachteten Schlüsse zu ziehen. Laut Artikel 11 (a) der ADR-Regeln erfolgt die Entscheidung der Schiedskommission auf Basis der eingereichten Unterlagen.\r\n\r\n6.\tIm vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner bereits am 24.10.2006 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das gegenständliche ADR-Verfahren eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Mitteilung wurde er darüber informiert, dass er innerhalb von 30 Werktagen ab deren Zustellung die Beschwerdeerwiderung einreichen kann bzw. muss. Weiters wurden ihm die Verzugsfolgen gemäß Artikel B 10 der ADR-Regeln zur Kenntnis gebracht.\r\n\r\n7.\tZusätzlich dazu wurde er mit Schreiben vom 21.12.2006 nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist für die Erwiderung der Beschwerde am 2.1.2007 ausläuft. Diese Verständigung hat er am 21.12.2006 gelesen.\r\n\r\n8.\tSomit hat der Beschwerdegegner trotz zweifacher Aufforderung keine Beschwerdeerwiderung eingebracht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Sein Antrag auf Fristverlängerung wurde von ihm erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt, darüber hinaus wurde in diesem Antrag in keinster Weise ausgeführt, auf Grund welcher Umstände die Fristverlängerung notwendig ist. Auch nach dem Antrag auf Fristverlängerung hat sich der Beschwerdegegner an diesem Verfahren nicht beteiligt.\r\n\r\n9.\tDie Schiedskommission wertet die oben angeführten Umstände gemäß Artikel B 10 (a) und (b) der ADR-Regeln in Verbindung mit Artikel 11 (a) der ADR-Regeln in der Art und Weise, dass sie die Ansprüche des Beschwerdeführers anerkennt.\r\n\r\n10.\tSelbst wenn die Schiedskommission eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt hätte, wäre der Beschwerde Folge zu geben. Darauf wird im Folgenden kurz eingegangen.\r\n\r\n11.\tWie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er Beschwerdeführer – ein in Dänemark niedergelassenes Unternehmen - zu seinen Gunsten in diversen Staaten die Marken DACTA bzw. LEGO DACTA registrieren lassen. Weiters verwendet er den Begriff DACTA weltweit für seine Produkte.\r\n\r\n12.\tDer registrierte Domänenname ist identisch bzw. verwirrend ähnlich mit den vom Beschwerdeführer verwendeten Marken. Dieser Name wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers in zahlreichen Staaten als Marke registriert. Die Voraussetzungen des Artikel 21 (1) der Verordnung Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, ABl Nr. L 162 vom 30.04.2004, S 00400 – 0050 (im Folgenden als „Verordnung Nr. 874\/2004“ bezeichnet) sind somit gegeben.\r\n\r\n13.\tDer Beschwerdegegner verwendet den Begriff DACTA im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht. So ergibt sich z.B. kein positives Suchergebnis, wenn dieser Begriff in der Suchabfrage auf der Homepage des Beschwerdegegners eingegeben wird. \r\n\r\n14.\tDer Beschwerdegegner verfügt über keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Namen DACTA. Er verwendet ihn auch nicht im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit. So ergibt sich z.B. kein positives Suchergebnis, wenn dieser Begriff in der Suchabfrage auf der Homepage des Beschwerdegegners eingegeben wird. Der Beschwerdegegner kann sich auf keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Namen im Sinne von Artikel 21 (2) der Verordnung Nr. 874\/2004 berufen.\r\n\r\n15.\tDie Registrierung des Domänennamens DACTA zu Gunsten des Beschwerdegegners ist daher in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde zu widerrufen. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bösgläubigkeit des Beschwerdegegner braucht nicht mehr eingegangen werden.\r\n\r\n16.\tDer Beschwerdeführer erfüllt als in Dänemark, somit innerhalb der EU niedergelassenes Unternehmen die Voraussetzung des Artikel 4 (2) b der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe \".eu\", ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1–5. \r\n\r\n17.\tDie Schiedskommission gibt der Beschwerde daher Folge und verfügt zugleich gemäß Artikel B 11 (b) der ADR-Regeln die Übertragung des Domänennamens DACTA auf den Beschwerdeführer.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname DACTA auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-01-25 00:00:00",
    "informal_english_translation": "1.\tComplainant has issued ADR proceedings as to the domain name www.dacta.eu. According to his opinion this name should be transferred to him since he is the owner of the trademarks DACTA and LEGO DACTA.\r\n\r\n2.\tRespondent has been informed about this fact on 24.10.2006. On 21.12.2006 he has again been informed that the delay for filing the response expires on 2.1.2007.\r\n\r\n3.\tOn 8.1.2007 Respondent has – without giving any reasons for this - requested an extension of time for filing the response until 31.1.2007. Following that date Respondent has not filed any further motion, he has not provided any documents.\r\n\r\n4.\tAccording to Paragraph B 10 (a) and (b) in connection with Paragraph B 11 of the ADR-Rules, the Panel therefore accepts the claim of Complainant. \r\n\r\n5.\tEven if this case would have to be decided in content, the Panel would follow Complainant.\r\n\r\n6.\tHe did prove that he is owner of the trademarks DACTA and LEGO DACTA, that he is using these worldwide and that Respondent does have no rights, trademarks etc as to this. Respondent does also not use these words to promote or sell his products.\r\n\r\n7.\tThe registration would therefore have to be revoked according to article 21 (1) a of the Commission Regulation (EC) No 874\/2004. \r\n\r\n8.\tThe Panel therefore allows the complaint and orders that the domain name www.dacta.eu is to be transferred to Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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