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    "case_number": "CAC-ADREU-003266",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdegegner (BG) registrierte am 12.12.2006 die streitgegenständliche Domain.\r\nDie Beschwerdeführerin (BF) ist berechtigt den Namen „FELA“ zur Bezeichnung ihrer Firma zu verwenden. Sie hat dafür eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Wortmarke „FELA“ in der Schweiz und insbesondere in Deutschland, Frankreich und Italien, Herrn Uhlmann, abgeschlossen, die nunmehr auch schriftlich festgehalten ist (Anlagen 9 – 11). Das Recht zur Verwendung der jeweiligen Markenrechte wurde ab Registrierung der jeweiligen Marken in den zitierten Ländern eingeräumt (Anlage 11). \r\nDie BF verwendet das Zeichen „FELA“ zudem seit Jahren als Firmenschlagwort und Unternehmenskennzeichen.\r\n\r\nUnter der streitgegenständlichen Domain wurde zu Beginn des ADR-Verfahrens, zumindest aber noch am 07.02.2007, keine Website bereitgehalten; die Domain wurde auch sonst nicht verwendet, zB als Weiterleitung auf eine andere Site.\r\n\r\nDie BF hatte die Zuteilung der streitgegenständlichen Domain bereits in der phased period beantragt, allerdings aus formalen Gründen nicht erhalten (siehe Fall Nr. 2335) – Panel-Zitat: „The Respondent [Eurid] rejected the application on the basis that the Complainant was not the named owner on the trade mark certificate and no documentary evidence, such as a licence and declaration in accordance with Section 20 of the Sunrise Rules, was submitted. The Complainant explained that the trade mark owner was its CEO and therefore by implication of signing the covering letter, it was clear that it had a licence to use the trade mark and consequently a prior right. While sympathetic, on the basis that it appears to have been an unfortunate oversight, the Panel concluded that the rules on demonstrating a prior right were clear and given that no documentary evidence proving such prior right in accordance with the Sunrise Rules was submitted in due time, the Respondent was right to deny the Complainant’s application as the burden of proof remains plainly with the Complainant to submit the correct documentation“.\r\n\r\nDer BG hat während des ADR-Verfahrens eine Website unter der strittigen Domain eingerichtet, und zwar ein Site auf der er über den nigerianischen Musiker Fela Kuti berichtet. Zusätzlich bietet der BG auf der Website eine Vielzahl von Links, die auf kommerzielle Websites zeigen, an.\r\nDer BG hat kein Dokument eines Berechtigten vorgelegt, aus dem sich ein Recht zur Verwendung des Zeichens „FELA“ ergibt.",
    "other_legal_proceedings": "ADR-Verfahren Fall-Nr. 2335",
    "discussion_and_findings": "Unter Zugrundelegung der Parteienvorträge und der vorgelegten Dokumente kommt das Panel zu folgender Entscheidung:\r\n\r\nNach § B11 ADR-Regeln hat die Schiedskommission den vom BF beantragen Rechtsbehelf zu gewähren, wenn (im Fall, dass der BG Inhaber der strittigen Domain ist) folgende Voraussetzungen vorliegen:\r\n(i) Der Domainname ist mit einem Namen identisch oder verwechselbar, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder\r\n(ii) der Domainname vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde, oder\r\n(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.\r\n\r\nWesentlich ist dabei festzuhalten, dass, anders als nach UDRP-Verfahren, bereits der Nachweis der Voraussetzungen (i) und (ii) oder (i) und (iii) für eine erfolgreiche Beschwerde reichen.\r\n\r\n1) Ad (i):\r\nNach ständiger Spruchpraxis der Domain-Panels ist bei der Beurteilung der Identität bzw Ähnlichkeit die TopLevelDomain nicht zu berücksichtigen. Dieser einhelligen Ansicht folgend ist die strittige Domain <fela.eu> mit der Wortmarke gemäß Anlage 9 „FELA“ identisch.\r\n\r\nFraglich ist aber, ob die BF Rechte an der Wortmarke „FELA“ nachweisen kann:\r\nDer Anlage 9 folgend ist die Wortmarke „FELA“ rechtswirksam registriert, und zwar insbesondere in Deutschland, Italien und Frankreich; als Basismarke dient die Schweizer Wortmarke. Inhaber dieser Marken ist Herr Uhlmann, der mit seinen Erklärungen nach Anlage 10 und 11 bestätigt, dass er die Rechte aus den zitierten Marken auch der BF eingeräumt hat, und zwar jeweils seit dem Tag des Entstehens der Schutzwirkungen der zitierten Marken.\r\nUnstrittig ist, dass eine deutsche, französische und\/oder italienische Marke in den Anwendungsbereich des § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln fällt und sich daraus auch die entsprechenden Rechte ableiten lassen.\r\nFür das Panel bestehen keine Zweifel daran, dass der Markeninhaber der BF in zulässiger Art und Weise das Recht zur Verwendung der Wortmarke „FELA“ eingeräumt hat, und zwar insbesondere für Deutschland, Italien und Frankreich. Aufgrund der übermittelten Erklärungen des Rechteinhabers (Anlagen 10 und 11) wurde diese Rechteeinräumung auch ausreichend dargelegt.\r\n\r\nZudem geht das Panel davon aus, dass der BF auch selbst am Zeichen „FELA“ ein Recht nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln begründen kann, und zwar aus unternehmenskennzeichenrechtlicher Sicht: Dem Zeichen „FELA“ kommt im Zusammenhang mit elektronischen Waren und Dienstleistungen keine beschreibende Wirkung zu – „FELA“ für derartige Produkte ist unzweifelhaft unterscheidungskräftig und genießt auch insoweit Schutz.\r\n\r\nDas Panel geht daher davon aus, dass die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (i) ADR-Regeln im Konkreten vorliegt.\r\n\r\n2) Ad (ii):\r\nFraglich ist, ob der BG die strittige Domain ohne Rechte oder berechtigte Interessen an derselben registriert hat:\r\nDas Panel stimmt der Ansicht des BG zu, dass eine unverzügliche Verwendung der Domain in der Art, dass eine Website angeboten wird, nicht zwingend ist. Verkürzt ist allerdings die Ansicht des BG, wonach bei Domainstreitigkeiten das „first come first served“ Prinzip stets entscheidend wäre. Tatsächlich ist dieses „Windhundprinzip“ nur bei gleichberechtigten Domainantragstellern einschlägig, nicht aber dann, wenn jemand ein „besseres Recht“ im Verhältnis zum Domaininhaber geltend macht. \r\n\r\nDem Vorbringen und den übermittelten Dokumenten zur Folge beruft sich der BG darauf, dass er für den nigerianischen Musiker Fela Kuti eine Fan-Site einrichten will und, wie sich das Panel selbst überzeugte, auch tat.\r\nEine Vielzahl von (insb UDRP-)Panel-Decisions behandelten bereits die Problematik rund um „Fan-Sites“. Die Verwendung eines Domainnamens für eine Fan-Website, der mit einem Namen identisch\/verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, kann Ausdruck der Meinungsäußerungsfreiheit und damit zulässig sein. Voraussetzung dafür ist aber insbesondere, dass die Site auch tatsächlich als Fan-Website eingerichtet ist und ein „non-commercial use“ vorliegt.\r\nIm Konkreten beruft sich der BG zwar auf eine „Fan-Website“, ein klassischer Fan-Website Konflikt liegt aber nicht vor, weil der BG nicht eine Fan-Site zur BF, wie das bei Fan-Website Konflikten der Fall ist, sondern eine Fan-Site zu einer dritten Person, nämlich Herrn Fela Kuti, anbietet. Der BG leitet daher sein behauptetes Recht am Namen „FELA“ nicht von der BF, sondern von Herrn Fela Kuti bzw seinen Nachkommen oder sonstigen Berechtigten, im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung, ab. \r\n\r\nAus Sicht des Panels ist daher entscheidend, ob sich der BG mit seiner „Fan-Website“ im Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung in Bezug auf Herrn Fela Kuti bzw Berechtigten (zB Nachkommen) bewegt, weil eine Zustimmung zur Verwendung des Namens „FELA“ durch die Berechtigten vom BG nicht vorgelegt wurde bzw vorgelegt werden konnte:\r\nBesucht man die „Fan-Website“ des BG unter der strittigen Domain, so sind neben einem Text vor allem Links vorhanden, die auf kommerzielle Websites verweisen: Der Link „Auctions“ verweist auf ebay; der Link „Laut“ auf eine Website der Laut AG mit einem eigenen Musik-Webshop; der Link „Musicload“ auf eine Website der Dt. Telekom AG unter „musicload.de“; am Ende des Textes über Fela Kuti wird unter „us“ ein Link auf die in der Beschwerde bereits genannte Website unter „gaycastle.net“ mit erotischen Inhalten angeboten; etc.\r\nDas Panel ist daher der Ansicht, dass die unter der Domain <fela.eu> abrufbare Website keine Fan-Website zugunsten des Herrn Fela Kuti bzw dessen Berechtigten ist, weil die Voraussetzungen an zulässige Fan-Websites, insb non-commercial use, nicht vorliegen und eine Vereinbarung, aus der Rechte am Namen „FELA“ zugunsten des BG abgeleitet werden könnten, von diesem nicht vorgelegt wurden bzw vorgelegt werden konnten. \r\n\r\nDa die Voraussetzungen für eine zulässige Fan-Website-Nutzung nicht vorliegen und auch sonst keine Rechte für die Verwendung des Zeichens „FELA“ durch den BG dargelegt wurden, ist das Panel der Überzeugung, das der Domainname <fela.eu> vom BG ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert wurde. Die Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (ii) ADR-Regeln liegen vor.\r\n\r\n3) Ad. 3:\r\nEin Eingehen auf ein allfälliges Vorliegen\/nicht-Vorliegen der Voraussetzung nach § B11 (d) (1) (iii) ADR-Regeln ist nicht notwendig.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname FELA auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
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    "date_of_panel_decision": "2007-04-07 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant has a license to use the international word mark \"FELA\", especially in Germany, France and Italiy. The Complainant moreover uses the sign \"FELA\" in the course of business since years.\r\nThe Respondent has registered the domain <fela.eu> and set up a \"fan-website\" of Mr. Fela Kuti, a nigerian musician, who was known under the name \"Fela\".\r\nHowever, the fact that fan-websites might be an expression of the human right of free speech , a prerequesition for that is that there is a non-commercial use of this website. \r\nIn the present case, the Respondent informed user of the website about Mr. Fela Kuti, but he also presented various links to commercial websites, e.g. german telecom, ebay and also to erotic content.\r\nIn the present case the panel therefore held that although a fan-website might be an expression of free speech, the various links to commercial sites exclude the Respondent from legitimately use the disputed domain name for adressing a fan-website. \r\nThe domain name at issue therefore be transferred to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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