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    "case_number": "CAC-ADREU-003938",
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    "factual_background": "Die Parteien streiten über die Domänennamen ARZT, BOOT, DIAET, FERIEN, GARTEN. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von 5 identischen Wortmarken, registriert beim maltesischen Markenamt. Die Eintragung ist seit dem 3.8.2005 für die Marke Ferien, und seit dem 30.8.2005 für die restlichen Marken wirksam. Die Beschwerdegegnerin hat den ersten Domänennamen am 13.4.2006, und die restlichen Domänennamen am 7.12.2005 beantragt. Ihre Registrierungen stützen sich auf fünf Markenanmeldungen beim schwedischen Markenamt, die seit dem 25.11.2005 wirksam sind. Dabei handelt es sich um folgende Anmeldungen: \"&A&R&Z&T&\", \"&B&O&OT&\", \"&D&I&A&E&T&\", \"&F&E&R&I&E&N&\" und \"&G&A&R&T&E&N&\". Die Beschwerdeführerin begehrt den Widerruf der streitigen Domänennamen und \r\ndie Übertragung der streitigen Domänennamen auf sie. Die Beschwerdegegnerin beantragt, \r\nI. die Beschwerde gegen die Domainregistrierungen boot.eu und diaet.eu zurückzuweisen, II. das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf die Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens Internetportal und Marketing GmbH .\/. Axel Arnulf Pfennig, Az. 14 Cg 194\/06a auszusetzen und\r\nIII. die Beschwerde gegen die Domainregistrierungen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu nach rechtskräftigem Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Gerichtsverfahren zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, I. das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens Internetportal und Marketing GmbH .\/. Axel Arnulf Pfennig, Az. 14 Cg 194\/06a auszusetzen, und II. die Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Gerichtsverfahren zurückzuweisen. Hilfsweise wird beantragt, \r\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\r\n\r\nDie Beschwerde wurde am 1.12.2006 eingereicht. Die Überprüfung der Zahlung, sowie die Bestätigung des Empfangs der Beschwerde erfolgte am 4.12.2006. Als formelles Datum des Verfahrens gilt der 12.12.2006. Am 26.1.2007 hat die Beschwerdegegnerin ihre Erwiderung eingereicht, wobei die Bestätigung des Empfangs vom Tschechischen Schiedsgericht erst am 29.1.2007 stattfand. Das Schiedsgericht hat am 30.1.2007 den Unterzeichneten als Schiedsrichter für den Fall ausgewählt. Am gleichen Tag erfolgte die Einverständniserklärung und Erklärung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie die Benachrichtigung über die Bestellung der ADR-Schiedskommission und das voraussichtliche Datum der Entscheidung. Innerhalb der vorgesehen Frist wurde von der Beschwerdegegnerin die Anfechtung des Mitglieds der Schiedskommission beantragt. Nach Erwiderung des Unterzeichneten auf den Anfechtungsantrag wurde am 9.2.2007 die Ablehnung des Antrags vom Tschechischen Schiedsgericht entschieden. Da gemäß Art. B 5 (e) ADR-Regeln die Entscheidung des Anbieters endgültig und nicht anfechtbar ist, hat das Schiedsgericht dem Unterzeichneten den Auftrag gegeben, mit dem Verfahren weiterzumachen.",
    "other_legal_proceedings": "Betreffend der Domainnamen arzt.eu, ferien.eu und garten.eu: \r\n\r\n1.\tADR-Verfahren Nr. 1717 (schon entschieden).\r\n2.\tLandesgericht Salzburg Az. 14 Cg 194\/06a Internetportal und Marketing GmbH .\/. Axel Arnulf Pfennig (Gerichtsverfahren gegen ADR-Entscheidung Nr. 1717) (anhängig)",
    "discussion_and_findings": "Die Schiedskommission hat das Gesamtmaterial des Falles berücksichtigt. Die Parteien haben viele interessanten Punkte über das .eu Registrierungssystem und die Auslegung der VO 874\/2004 zum Vorschein gebracht. Darunter fallen: \r\n\r\n1. Die Frage der systematischen Registrierung generischer Begriffe.\r\n2. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Domänennamen, solange es um beschreibende, generische Begriffe handelt, für welche kein anerkanntes bzw. festgelegtes Recht einer Drittperson besteht. \r\n3. Die Frage der Aussetzung eines ADR-Verfahrens, solange ein Gerichtsverfahren über die strittigen Domänennamen beim Gericht eines Mitgliedstaats anhängig ist. \r\n\r\nDiese, sowie alle übrigen Punkte der Parteien hat die Schiedskommission betrachtet. Allerdings wird die Schiedskommission auf alle oben genannte Fragen unter Berufung auf Art. B 12 h ADR-Regeln nicht eingehen. Diese Vorschrift sieht folgendes vor: Falls die Schiedskommission nach Betrachtung aller Eingaben befindet, die Beschwerde sei bösgläubig angestrengt worden, soll sie in ihrer Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt. Diese Vorschrift gehört nach länderübergreifender zivilprozessualer Lehre zu den Prozessvoraussetzungen; Deshalb soll sie der Prüfung materieller Fragen vorangestellt werden.\r\n \r\nDabei handelt es sich um eine Regelung, welche im Art. 21 VO 874\/2004 nicht zu finden ist. Letztere Vorschrift richtet sich eher auf die Konkretisierung der Fälle spekulativer und missbräuchlicher Registrierung, sie gibt allerdings keine Antwort auf die heikle Frage des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers. Formellrechtlich ist zwar jede Person berechtigt, eine Beschwerde einzureichen, solange sie sog. frühere Rechte am strittigen Domänennamen nachweisen kann. Diese prozessuale Stufe hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin ohnehin überschritten: Sie ist zweifellos aktivlegitimiert, da sie alle streitgegenständlichen Domänennamen beim maltesischen Markenamt frühzeitig, d.h. vor der entsprechenden Markenanmeldung der Beschwerdegegnerin beim schwedischen Markenamt angemeldet hat. Als zweite prozessuale Stufe erfolgt nun die Prüfung des Rechtschutzinteresses am Widerruf der Domänennamen und an deren Übertragung an die Beschwerdeführerin. \r\n\r\nDie Kardinalfrage lautet hier wie folgt: Darf die Beschwerde einer Partei, welche formellrechtlich frühere Rechte nach Art. 10 Abs. 1 b VO 874\/2004 nachweisen kann, abgelehnt werden, wenn aus den Umständen des spezifischen Falles abzuleiten ist, dass diese Partei einen Institutsmissbrauch begangen hat, und somit als arglistige Prozesspartei einzustufen ist? Nach innerstaatlichem Recht vieler EG-Mitgliedstaaten ist dies zweifellos hinzunehmen. Die VO 874\/2004, sowie die ADR-Regeln, sehen allerdings diesbezüglich nichts vor. Im Einzelnen wird in Art. 22 Abs. 11 VO 874\/2004 folgendes geregelt: In einem Verfahren gegen einen Domäneninhaber entscheidet die Schiedskommission, dass der Domänenname zu widerrufen ist, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist. Der Domänenname wird auf den Beschwerdeführer übertragen, falls dieser die Registrierung dieses Domänennamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 b) der VO 733\/2002 erfüllt. Ähnliches wird von Art. B 11 (b) ADR-Regeln vorgesehen. Nach Art. B 11 (d) (1) ADR-Regeln soll der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Domainname (Domänenname) mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates … anerkannt oder festgelegt sind… Weitere Erfordernisse an der Person des Beschwerdeführers werden nicht gestellt. \r\n\r\nAus der grammatikalischen Interpretation obiger Vorschriften könnten folgende Schlüsse gezogen werden: \r\na.\tDer Beschwerdeführer soll primär beweisen, dass der Domainname (Domänenname) mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates … anerkannt oder festgelegt sind. Dabei soll es aber nicht unbedingt um sein eigenes Recht sein, denn die Formulierung der Vorschrift sieht keine entsprechende Begrenzung vor. \r\nb.\tDer Beschwerdeführer soll die Bedingungen von Art. 4 Abs. 2 b) VO 733\/2002 erfüllen. \r\nc.\tDer Beschwerdeführer braucht kein eigenes rechtliches Interesse nachzuweisen, solange er die Voraussetzungen unter (a) und (b) erfüllt.      \r\n\r\nAus dieser Lücke entstand eine widersprüchliche Rechtsprechung: So wurde einerseits in Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 VO 874\/2004 in den Fällen 1559, 1652 und 3257 entschieden, dass der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, dass er Inhaber von früheren Rechten ist. Solange er nicht in der Lage ist, irgendwelches früheres Recht zu beweisen, dann wird seine Beschwerde abgelehnt. Andererseits wurde im Fall 1717 entschieden, dass es für den Antrag auf Widerruf eines Domänennamens nicht notwendig ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber von früheren Rechten ist. Vielmehr spielt Letzteres eine besondere Rolle allein auf die Frage der Übertragung. Aus diesem Grund wurde in diesem Fall der Widerruf der streitgegenständlichen Domänennamen angeordnet, wobei der Antrag auf Übertragung derselben abgelehnt wurde. \r\n\r\nDie Tendenz der Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts scheint also eher dahinzugehen, dass einer Partei ohne frühere Rechte an einem Domänennamen das Beschwerderecht nicht gestattet ist. Allerdings wurde im vorliegenden Fall schon festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin von maltesischen Marken, also früheren Rechten ist. Nunmehr stellt sich demnach eine zweite Frage: Soll die Markenanmeldung eines Beschwerdeführers unter jeglichen Umständen den sog. früheren Rechten nach Art. 10 VO 874\/2004 gleichgestellt werden?\r\n\r\nDer Verordnungsgesetzgeber hatte eine klare Absicht vor Augen, nämlich die Wahrung früherer, nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht anerkannter Rechte. Aus diesem Grund wurde die Konstruktion der gestaffelten Registrierung und der Prüfstelle gestaltet. Im Klartext heißt es folgendes: Gemeint sind diejenigen früheren Rechte, welche in der Tat schutzwürdig sind. Insbesondere in bezug auf Markenrechte, der Verordnungsgesetzgeber wollte diejenigen Markenregistrierungen schützen, welche einen gewissen Bezugspunkt zu einer geografisch bestimmter Geschäftstätigkeit des Markeninhabers vorweisen. Markenanmeldungen ohne keinen Bezug sowohl zum Registrierungsland als auch zur Geschäftstätigkeit des Inhabers, erlauben prima facie den Verdacht, dass es dabei um eine Gesetzesumgehung sowohl des Markenrechtssystems (sei es innerstaatlich oder gemeinschaftlich) als auch der Domainregistrierung gemäß der VO 874\/2004 handelt. Diese Richtung wird auch im Rahmen der Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts bestätigt. So wurde in den Fällen 2438 und 3465 entschieden, dass die strittigen Markenanmeldungen der Beschwerdegegner allein deshalb stattgefunden hatten, um einen Vorteil ihrer Inhaber in der sog. Sunrise Period zuzusichern. Von einem Beweis einer tatsächlichen Absicht, die Marke irgendwie zu benutzen, fehlte jede Spur. \r\n\r\nDiese Situation gilt vielmehr im vorliegenden Fall: Wiederholt wurde vom Tschechischen Schiedsgericht entschieden, dass die Beschwerdeführerin \"die Domain … hauptsächlich registriert hat, um sie anschließend an einen Dritten zu übertragen\" (Fall Nr. 3557), oder dass sie \"den streitgegenständlichen Domainnamen registriert hat, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen\" (Fall Nr. 1584), oder dass \"der Beschwerdegegner solche Kennzeichnung nie in einschlägiger Weise verwendet hat, d.h. insbesondere dass er sie nie im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat, dass er nicht einmal nachweisbare Vorbereitungen zu solcher Tat vor der Ankündigung der Einleitung der ADR getan hat, und nicht einmal zum Zeitpunkt der Anstrengung des ADR Verfahrens erklärt hat, dass er dies beabsichtigt\".  (Fall Nr. 1827).\r\n\r\nAus diesen Gründen wurde in obigen Fällen entschieden, dass der jeweilige Domänenname von der damaligen Beschwerdegegnerin (und nunmehr Beschwerdeführerin) in bösgläubiger Absicht registriert worden ist. Deshalb wurde in der Gesamtheit der Fälle der Widerruf der Registrierung und die Übertragung an den Beschwerdeführer angeordnet.\r\n\r\nDer vorliegende Fall stellt allerdings ein Novum gegenüber oben genannten Fällen dar: Die damalige Beschwerdegegnerin geht nun in die Offensive und beabsichtigt, anhand ihrer zahlreichen Markenanmeldungen, die streitgegenständlichen Domänennamen zu erobern. Wie schon oben bemerkt wurde, hat das Tschechische Schiedsgericht entschieden, dass die Markenanmeldung nicht immer einem früheren Recht gleichgestellt werden kann, solange sie deshalb stattgefunden hat, um einen Vorteil ihrer Inhaber in der Phase der gestaffelten Registrierung zu garantieren. Es fragt sich nun, ob dieser Schlussfolgerung eine allgemeine Geltung beizumessen wäre, d.h. ob sie gegenüber Beschwerdegegnern und Beschwerdeführern in ähnlicher Weise anzuwenden sei. Die Schiedskommission sieht beim besten Wissen und Gewissen keinen Grund, woraus eine allgemeingültige Anwendung dieser Folgerung unangebracht wäre. Der bösgläubige Charakter einer Rechtshandlung kann etwa nicht von der Parteistelle abhängig sein. Daraus lässt sich also ableiten, dass die massenhafte Markenanmeldung beim Markenamt von Staaten, zu welchen der Inhaber gar keinen geografischen oder geschäftlichen Bezug bewiesen hat, kein früheres Recht zur Domainregistrierung bilden kann, sei er (der Markeninhaber) in der Stelle des Beschwerdegegners oder (wie in unserem Fall) des Beschwerdeführers.   \r\n\r\nNun stellt sich aber die Frage, ob sich das Instrumentarium der ADR-Regeln anbietet, die vorliegende Beschwerde abzulehnen. Nach Ansicht der Schiedskommission kann diese Frage anhand von Art. B 12 h ADR-Regeln bejaht werden. Im Wortlaut dieser Vorschrift ist unzweideutig die Rede von der Ablehnung der Beschwerde im Falle einer bösgläubigen Anstrengung bzw. des Missbrauchs des Verfahrens. \r\nBis jetzt wurde Folgendes festgestellt: \r\n1.\tDie Beschwerdeführerin kann sich auf ihre maltesischen Markenanmeldungen nicht im Sinne von früheren Rechten berufen, weil dieses Modell wiederholt vom Tschechischen Schiedsgericht als bösgläubig erachtet wurde. \r\n2.\tDie Bösgläubigkeit dieses Modells hängt nicht von der Parteistelle des Inhabers ab. \r\n3.\tNach der herrschenden Tendenz der ADR-Rechtsprechung ist eine Beschwerde abzulehnen, solange der Beschwerdeführer keine früheren Rechte am streitgegenständlichen Domänennamen nachweisen kann. \r\n\r\nObigen Feststellungen kann nun ein zusätzliches Argument aus Art. B 12 h ADR-Regeln hinzugefügt werden: Die Beschwerdeführerin beantragt zwar den Widerruf und die Übertragung der streitgegenständlichen Domänennamen, in Wirklichkeit bezweckt sie allerdings dieselben Domänennamen deshalb zu erhalten, um sie auf Anhieb verkaufen zu können. Diesen Schluss leitet die Schiedskommission sowohl aus der fundierten Erwiderungsschrift der Beschwerdegegnerin, als auch aus der schon umfangreichen Rechtsprechung des Tschechischen Schiedsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin ab. Nebenbei erlaubt sich die Schiedskommission aus dem Sachverhalt folgenden Erfahrungssatz aufzustellen: Natürliche bzw. juristische Personen, welche nach der Veröffentlichung von der VO 874\/2004 massenweise Marken zu Rechtsordnungen angemeldet haben, die mit ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit in keinem Bezug stehen, haben hiermit in ungebührlicher Weise auf die Vorteile des Art. 10 und 11 VO 874\/2004 abgezielt. Denn durch ihr Verhalten wurde der Wortlaut obiger Vorschriften umgegangen. Diese Taktik kann deshalb ohne Zweifel als missbräuchlich angesehen werden. Somit wäre aber inkonsequent, hätten wir obenerwähnter Taktik über den Beschwerdeweg Tür und Tor geöffnet.  \r\n\r\nAls letztes ist Folgendes klarzustellen: Der Schiedskommission ist bewusst, dass bei der jetzigen Domäneninhaberin um eine Gesellschaft handelt, die exakt dasselbe Geschäftsmodell gewählt hat, welches die Beschwerdeführerin anstrebt. Vorliegendes Urteil sollte deshalb unter keinen Umständen als ein Freibrief dieses Verhaltens angesehen werden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist in materiellrechtlicher Hinsicht vielerorts zuzustimmen. Was in diesem Fall allerdings fehlt, ist das Rechtsschutzbedürfnis am Widerruf und an der Übertragung der streitgegenständlichen Domänennamen seitens der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B 12 (h) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\ndie Beschwerde abgewiesen wird",
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    "date_of_panel_decision": "2007-02-26 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The complainant is a Cypriot firm, which has registered approximately 140 trademarks in Malta. The respondent is an Austrian firm, which has registered more than 100 trademarks in Sweden, Belgium and Austria. Both parties have registered almost exclusively generic \/ descriptive terms in the German language. The complainant asks for the revocation of the disputed domain names and their transfer to him, because of his earlier registrations in Malta. Apart from the above, he underlines that the respondent’s trademark registrations are contrary to the meaning of Art. 11 PPR, since they contain ampersands that had to be transcribed at the domain name registration stage.\r\n\r\nIt was held that the mere registration of trade marks does not always confer prior rights to the owner, especially when it is apparent that they were registered for the purpose of obtaining the disputed domain name in the .eu sunrise period, without supplying any persuasive explanation or supporting evidence indicating a genuine intention to use the mark. The respondent produced a number of earlier CAC decisions, which served as serious evidence that the complainant has exercised this pattern excessively in the past, i.e. from the time starting with the publication of the PPR until the beginning of the Sunrise Period. This pattern of behaviour constitutes a fraudulent attempt to take advantage of the wording of Art. 10 PPR. Thus, any domain name registration emanating from such a background should be regarded as speculative and abusive.\r\n\r\nThe above conclusion remains the same regardless if one deals with the complainant or the respondent. In the case before hand, it was evidenced that the complainant followed exactly the pattern aforementioned. Bearing in mind that Regulation 874\/2004 does not contain any rules regarding the complainant’s standing to sue, the Panel applied Art. B 12 h ADR-Rules, which allows the Panel to reject the complaint as constituting an abuse of the administrative proceeding, if it has been proved that it was initiated in bad faith.",
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