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    "case_number": "CAC-ADREU-004061",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, SüdLeasing GmbH mit Sitz in Stuttgart, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens suedleasing.eu auf sich selbst. Beschwerdegegner ist die Firma Cervos Enterprises Ltd. mit Sitz in Zypern.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname \r\n\r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder\r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird. \r\n\r\nNach dieser Vorschrift obliegt der Beschwerdeführerin zunächst die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „suedleasing.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. \r\nDie Beschwerdeführerin ist unter dem Namen „SüdLeasing“ im deutschen Handelsregister eingetragen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die deutsche Wortmarke „SüdLeasing“ (Registernummer 30171481), die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar 2002 eingetragen worden ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarke Nummer 002586717 „SüdLeasing“. Bei der EU-Gemeinschaftsmarke „SüdLeasing“ handelt es sich \r\nebenfalls um eine Wortmarke. \r\nDer streitgegenständliche Domainname „suedleasing.eu“ ist daher ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 874\/2004. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat weiterhin ausführlich dargelegt und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalen- oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegt, dass für die Beschwerdegegnerin kein markenrechtlicher Schutz der Bezeichnung „SüdLeasing“ ersichtlich ist. \r\nWeiterhin hat die Beschwerdeführerin ausführlich dargetan und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Nutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat und auch keinerlei Vorbereitungen hierzu getroffen hat. Die Beschwerdeführerin hat hierzu insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin auf einer Vielzahl von Internetseiten unterhalb der Top-Level-Domain „.eu“ lediglich angibt, dass dort ein Internetportal starten solle und zudem lediglich eine Art digitale Uhr er-sichtlich ist, welche die Tage, Stunden, Minuten und Sekunden herunterzählt. \r\nDie Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht unter dem Domainnamen „suedleasing.eu“ allgemein bekannt ist und offensichtlich keinerlei Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bezeichnung „SüdLeasing“ besteht. \r\nDie Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres ausführlichen und im Detail belegten Vortrags somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 a), b) der EU-Verordnung Nr. 874\/2004 dargelegt. \r\nDie Beschwerdegegnerin hat hingegen keinerlei Stellungnahme im ADR-Verfahren abgegeben. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen, ungeachtet der Säumnis einer der Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) kann die Schiedskommission die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. \r\nNachdem die Beschwerdeführerin die von Ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874\/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 der EU-Verordnung 874\/2004 als erfüllt an. \r\nDa die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874\/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 733\/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung Nr. 874\/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname SUEDLEASING auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-03-15 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this proceeding is the german company SüdLeasing GmbH. The Complainant is the owner of the german word mark „SüdLeasing“ and the Community word mark „SüdLeasing“. The Respondent in this proceeding is Cervos Enterprises Ltd. based in Cyprus. The disputed domain name is „suedleasing“.\r\nThe domain name „suedleasing.eu“ is identical to the Complainant´s word marks (Article 21 (1) Commission Regulation 874\/2004).\r\nThe Complainant was able to demonstrate that the Respondent has registered the domain name without rights or legitimate interest (Article 21 (1) (a) Commission Regulation 874\/2004).\r\nThe Respondent did not respond to the Complaint. In accordance with Section B (10) (b) of the ADR Rules the Panel considered the case on the sole basis of the Complainant´s contentions. As the Complainant was able to demonstrate all requirements of Article 21 Commission Regulation and also the general criteria of Article 4 EU Regulation 733\/2002 the Panel ordered the transfer of the domain name to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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