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    "case_number": "CAC-ADREU-004227",
    "time_of_filling": null,
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    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, Ihle Baden-Baden AG mit Sitz in Baden-Baden, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens „ihle.eu“ auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Herr Wolf-Dieter Ihle Stuttgart, Deutschland.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Als beschwerdeführende Partei hat die Beschwerdeführerin den Namen und die Kanzlei ihres Bevollmächtigten angegeben. Ein bevollmächtigter Vertreter wurde hingegen im Beschwerdeformular nicht angegeben, obwohl die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich durch einen bevollmächtigten Vertreter im vorliegenden ADR-Verfahren vertreten wird. \r\nAus der Beschwerdeschrift und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anlagen wird jedoch deutlich ersichtlich, dass Beschwerdeführerin die Ihle Baden-Baden AG ist und offenbar im Beschwerdeformular die Felder „Beschwerdeführer“ und „Bevollmächtigter Vertreter“ verwechselt worden sind. Das Schiedsgericht sieht daher die Ihle Baden-Baden AG als Beschwerdeführerin des Verfahrens an. \r\n\r\nNach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname \r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder \r\nb) in böser Absicht registriert oder genutzt wird.\r\n \r\nNach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „ihle.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. \r\nDie Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass diese Inhaberin der EU-Gemeinschaftsmarken 002820199 sowie 002711356 ist. Die Wort-\/Bildmarke 002711356 enthält den Schriftzug „IHLE“ und bei der EU-Gemeinschaftsmarke 002820199 handelt es sich um eine Wortmarke „IHLE“. \r\nDer streitgegenständliche Domainname „ihle.eu“ ist dabei ganz offensichtlich identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichenidentität außer Acht zu bleiben hat (Ruby´s Dinner, Inc. vs. Joseph W. Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004. \r\n\r\nAllerdings kann die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, dass gemäß Artikel 21 Abs. 1 a) EU-Verordnung 874\/2004 die Domain von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann. Vorliegend ist der Domainname identisch mit dem Nachnamen des Beschwerdegegners. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Familienname einem besonderen gesetzlichen Schutz. Das Namensrecht wird durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besonders geschützt. Der durch \r\n§ 12 BGB geschützte Name besteht dabei in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere aus dem Familiennamen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 12 Rdnr. 5). Darüber hinaus wird der Familienname auch durch das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mehrfach entschieden und festgehalten, dass insbesondere auch der Familienname geschützt ist (BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399; 104, 373, 385). Es handelt sich also um ein nach nationalem Recht anerkanntes Namensrecht.\r\nFestzuhalten ist also, dass sich der Beschwerdegegner auf eigene Rechte an der Domain „ihle.eu“ berufen kann, die sich auf seinen nach nationalem Recht geschützten Familiennamen „Ihle“ stützen. \r\nDie der Beschwerdeführerin zustehenden Markenrechte an dem Zeichen „Ihle“ begründen in diesem Zusammenhang kein besseres Recht gegenüber dem zu Gunsten des Beschwerdegegners bestehenden Namensrecht. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht gegenüber dem Namensrecht des Beschwerdegegners vorgehen. \r\nDem Beschwerdegegner kommt ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zu, da er aus seinem Familiennamen entsprechende Namensrechte an dieser Bezeichnung besitzt. Grundsätzlich kann es niemanden verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Privatleben und im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen, sodass es dem Beschwerdegegner freisteht, die Domain „ihle.eu“ entsprechend zu nutzen. \r\nNach den domainrechtlichen Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigkeit erfährt dieser Grundsatz nur dann eine Ausnahme, wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr den Internet-Auftritt des einen überragend bekannten Namensträgers auch unter dem entsprechenden Domainnamen erwartet (BGH WRP 2002, 694 shell.de). \r\nVorliegend ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin eine derartige überragende Bekanntheit in Deutschland oder Europa hat, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, welchen Bekanntheitsgrad die Marke „IHLE“ in der gesamten Bevölkerung erreicht und die Voraussetzungen einer überragenden Bekanntheit erreichen könnte. \r\nEs verbleibt daher dabei, dass dem Beschwerdegegner ein legitimes eigenes Interesse an der Registrierung und Nutzung der Domain „ihle.eu“ zusteht und dieser sich auf entsprechende Namensrechte aufgrund seines gleichnamigen Familiennamens berufen kann. \r\nIn diesem Zusammenhang ist es unschädlich, wenn der Beschwerdegegner die Domain auf einen anderen Internetauftritt weiterleitet. Auch die Weiterleitung einer Domain ist eine anerkannte Form der Nutzung eines Domainnamens. Zudem sind unter der Domain, auf welche die streitgegenständliche Domain umgeleitet wird, die Leistungen des Beschwerdegegners in werbemäßiger Form ersichtlich, sodass offenbar eine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem registrierten Domainnamen besteht (Artikel 21 Abs. 3 e) EU-Verordnung 874\/2004). \r\nAufgrund des für den Beschwerdegegner bestehenden Namensrechts kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdegegner zusätzlich auf Namensrechte an dem Firmennamen „Ihle GmbH“ berufen kann. Der Beschwerdegegner ist geschäftsführender Alleingesellschafter dieser Firma, jedoch handelt es sich bei dem Beschwerdegegner und der Ihle GmbH rechtlich um zwei verschieden juristische Personen, sodass im Hinblick auf die ohnehin bestehenden Namensrechte zu Gunsten des Beschwerdegegners eine nähere Betrachtung etwaiger zusätzlicher Namensrechte nicht notwendig ist. \r\n\r\nEine Registrierung oder Benutzung in böser Absicht durch den Beschwerdegegner im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat hierzu lediglich vorgetragen, der Beschwerdegegner habe die Domain registriert, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin den markenrechtlich geschützten Namen „IHLE“ als Domain nutzen könne. Diese Behauptung wird von der Beschwerdeführerin durch keinerlei Indizien oder Nachweise untermauert. Eine bösgläubige Nutzung oder Registrierung durch den Beschwerdegegner ist daher für das Schiedsgericht unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. \r\nDie Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a) oder b) EU-Verordnung 874\/2004 liegen daher nicht vor. Insbesondere gehen die Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht den Namensrechten des Beschwerdegegners vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\ndie Beschwerde abgewiesen wird.",
    "panelists": [
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    "date_of_panel_decision": "2007-05-04 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this proceedings is the german company Ihle Baden-Baden AG. The Complainant is the owner of two Community Marks that include the wording „Ihle“. The Respondent in this proceedings is Mr. Wolf-Dieter Ihle. The disputed domain name is „ihle“.\r\nThe domain name „ihle.eu“ is identical to the Complainant´s trade marks (Article 21 (1) Commission Regulation 874\/2004). \r\nThe Complainant was not able to demonstrate that the Respondent has registered the domain name without rights or legitimate interest (Article 21 (1) (a) Commission Regulation 874\/2004). The Respondent´s surname „Ihle“ is protected under national German law (§ 12 German Civil Code). This right of name protected under national law is sufficient as a right in the sense of Article 21 (1) (a) of Commission Regulation 874\/2004. The Complainant´s trade mark rights do not outweigh the Respondent´s name rights as the holder of a name must be allowed to use his name for private or business purposes which includes the use of an identical domain name. In conclusion the Panel denied the Complaint.",
    "decision_domains": [],
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