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    "case_number": "CAC-ADREU-004484",
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der GREEN TEAM S.A. gegen die Registrierung des Domainnamens „greenteam.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Markus Peter Jank, zugrunde. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft griechischen Rechts, die Fanartikel des Fußballvereins Panathinaikos vertreibt. Sie wurde am 07. Oktober 2005 gegründet und ist mit dem Firmenschlagwort „GREEN TEAM S.A.“ seit dem 17. Oktober 2005 im Handelsregister der griechischen Regierung eingetragen. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 23. Februar 2006 eingetragenen griechischen nationalen Marke Nr. 183785 „greenteam“, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39 eingetragen ist, sowie der ccTLD „greenteam.gr“, die am 08. November 2006 registriert wurde.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hatte zunächst die Änderung der Verfahrenssprache in die englische Sprache beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch mittels Entscheidung der Schiedskommission vom 02. Juli 2007 als unbegründet abgelehnt. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „greenteam.eu“ am 28. November 2006 beantragt.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend die streitige Domain bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874\/2004 ist.\r\n\r\nDa die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der \r\n\r\n(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt\r\n\r\n(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann \r\n\r\n(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.\r\n\r\n\r\nI. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874\/2004)\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 23. Februar 2006 in Griechenland eingetragenen Marke Nr. 183785 „greenteam“. Dies ist unstreitig. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin in Kopie und Übersetzung vorgelegten Urkunden ist diese Marke eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39. \r\n\r\nDiese Marke ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.\r\n\r\nSomit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „greenteam“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „greenteam.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 sind daher erfüllt.\r\n\r\nNur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der Gründung der Gesellschaft am 07. Oktober 2005 Inhaberin des Firmenschlagworts „GREENTEAM S.A.“ ist. Auch hier ist die Kennzeichnung „S.A.“ auf Grund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als Kennzeichnung einer bestimmten Gesellschaftsform (einer Aktiengesellschaft) beim Vergleich der Zeichen außer Acht zu lassen.\r\n\r\nDie Schiedskommission sieht daher auch die erforderliche Identität zwischen dem Firmenschlagwort der Beschwerdeführerin und dem streitgegenständlichen Domainnamen als gegeben an. Allerdings hat die Eintragung des Firmenschlagworts nach griechischem Recht eine deklaratorische Wirkung. Der Schutz setzt eine Benutzung des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr voraus (siehe ADR-Entscheidung 4099 „vivartia.eu“ bzw. AIPPI Reports Greece Report Q 155, http:\/\/www.aippi.org\/reports\/q155\/gr155-Greece-e.htm). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt hat, aus denen schlüssig hervorgeht, wann die Benutzung der Bezeichnung GREENTEAM S.A. im geschäftlichen Verkehr aufgenommen wurde, so dass dieses nationale Recht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann.\r\n\r\nAuch etwaige Rechte aus der Domain „greenteam.gr“ können dahingestellt bleiben.\r\n\r\nDie Schiedskommission geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Markenrecht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat.\r\n\r\n\r\nII.  Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen\r\n\r\nDie Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874\/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.\r\n\r\nDie ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“). \r\n\r\nUnter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht als gegeben ansehen. \r\n \r\nDer Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen GREENTEAM geltend.\r\n\r\nArtikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874\/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig. \r\n\r\nEine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen. \r\n\r\nDie derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Die hier getroffene Aussage „The Green Team.eu Project will restart soon again.“ ist in diesem Zusammenhang inhaltsleer und kann nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden. \r\n\r\nDiese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 in Betracht kommen, weil der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass diese Anzeige erst nach Bekanntgabe des ADR-Verfahrens aktiviert wurde. \r\n \r\nDer Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist.\r\n\r\nNach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 nicht gegeben. \r\n \r\nObwohl der Beschwerdegegner sich nicht ausdrücklich auf dieses Regelbeispiel beruft, trägt er vor, dass es sich bei GREENTEAM.EU um ein nicht näher erläutertes Umweltprojekt handle, das im österreichischen Raum stattfinden würde. Allerdings bleibt der Beschwerdegegner jeglichen Nachweis für diese Behauptung und ein etwaiges Projekt schuldig. Da zu keinem Zeitpunkt eine projektbezogene Nutzung der Internetdomain zu erkennen war, ist auch dieses Regelbeispiel nicht erfüllt. \r\n\r\nDiese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung \"in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen. \r\n \r\nDas Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine etwaige Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) – unbestritten – erst nach der Einreichung der Beschwerde erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“). \r\n \r\nDie Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874\/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \r\n \r\nDer bloße Hinweis des Beschwerdegegners auf die subjektive Unkenntnis von den Rechten an „GREENTEAM“ reicht dazu nicht aus. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) 874\/2004 kommt es zumindest im Rahmen des berechtigten Interesses gem. Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) VO 874\/2004 auf eine subjektive Kenntnis des identischen oder verwechselbar ähnlichen Rechts durch den Beschwerdegegner nicht an. \r\n \r\nIm Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.\r\n\r\n\r\nIII. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\nWie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874\/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur bösgläubigen Registrierung kommt es somit zur Entscheidung nicht mehr an (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“). \r\n\r\nAllerdings geht die Schiedskommission davon aus, dass durch das unstreitige Anbieten der Internet-Domain zu einem Preis von € 1.890,- zumindest ein Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874\/2004 gegeben sein könnte, da der Vortrag des Beschwerdegegners über vermeintliche „interne Differenzen“ durch diesen in keiner Weise belegt war. \r\n \r\n \r\nÜbertragungsanspruch \r\n \r\nDa die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Eintragungsurkunde des Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733\/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874\/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname GREENTEAM auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-10-03 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant is a company which has been registered in Greece since 17\/10\/2005. It is active in the sale of fan articles and its registered company name is “GREENTEAM S.A.”. It is also the proprietor of the Greek national trademark 183785 “greenteam”, registered on 23\/02\/2006 for goods and services of classes 25, 35 and 39. The Complainant is also registrant of the domain name “greenteam.gr”, registered on 08\/11\/2006. The Complainant submits that all the required elements of Article 21 (1) of the Commission Regulation (EC) No. 874\/2004 have been met.\r\n\r\nThe Respondent registered the disputed domain name on 28\/11\/2006.\r\n\r\nAn initial request of the Complainant to change the language of proceedings to English was denied by the Panel by decision of 02\/07\/2007. \r\n\r\nIt was found that the Domain Name is identical to a name in respect of which the Complainant has rights recognised by national and Community law by virtue of its Greek national trademark registration for the name “greenteam”. This was sufficient to establish a right under Article 21 (1) of the Commission Regulation (EC) No. 874\/2004. Therefore, the fact that the Complainant had not shown the precise date of commencement of use of the Company name was no more relevant than the issue of possible rights arising out of the domain name “greenteam.gr”. \r\n\r\nAlthough the Respondent claimed to have registered the domain in connection with an unspecified environmental project, the only content of the internet presence found under the domain prior to notification of the ADR-proceedings was an offer for sale for a specific amount. No further information pertaining to a possible project was provided online or in these ADR-proceedings. Therefore, the Panel found that in the absence of any evidence showing a legitimate interest or fair use of the Domain Name by the Respondent, the Respondent had no rights or legitimate interests in the Domain Name. \r\n \r\nFor the reasons set out above, the Panel determined that the Domain Name “greenteam.eu” be transferred to the Complainant.",
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    "panellists_text": null
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