{
    "case_number": "CAC-ADREU-004497",
    "time_of_filling": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Streitgegenständlich ist die Internet-Domain „www.medtronic.eu“. Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der international tätigen Medtronic-Gruppe, nämlich die „Medtronic BV“ mit Sitz in den Niederlanden. Die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin Medtronic Inc. mit Sitz in 710 Medtronic Parkway NE, Minneapolis, 55432-5604, USA, ist unter anderem Inhaberin der aufrecht registrierten CTM 4326658 \"MEDTRONIC\", die von ihr am 13.01.2006 an die Beschwerdeführerin lizenziert wurde.\r\n\r\nDer streitgegenständliche Domainname wurde am 27.12.2006 zu Gunsten einer Privatperson, Herrn Dr. Matthias Mönch, registriert. Dieser hat die Domain am 16.04.2007 an die nunmehrige Beschwerdegegnerin verkauft. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin macht das Vorliegen älterer Rechte, nämlich der zu ihren Gunsten lizenzierten Gemeinschaftsmarke sowie ihres bekannten Firmennamens geltend, ferner die bösgläubige Registrierung der Domain an sich, und begehrt die Übertragung der Domain. Die von ihr eingebrachte Beschwerde erfolgte rechtzeitig, formell vollständig und unter Erlag der vorgeschriebenen Gebühren.\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin brachte ihre Beschwerdeerwiderung lediglich auf elektronischem Wege ein, nicht jedoch auch in gedruckter und firmenmäßig im Original unterfertigter Form ein. Die Beschwerdeerwiderung erfolgte daher nicht im Einklang mit Art. B 3 (b) 9 der ADR-Regel.",
    "other_legal_proceedings": "ADR Nr. 02316 Medtronic EOC vs. EURid",
    "discussion_and_findings": "Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 01.06.2007 im Rahmen eines sogenannten Formularfremden Schriftverkehrs ein ergänzendes Vorbringen erstattet sowie weitere bzw. ergänzende Beweise vorgelegt. Nachdem das Vorbringen und die Beweise zu keiner Verzögerung der Entscheidungsfindung führen konnten und geführt haben, wird der Schriftsatz gemäß Art. B 8 der ADR-Regeln zugelassen. \r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin brachte ihre Beschwerdeerwiderung lediglich auf elektronischem Wege ein, nicht jedoch auch in gedruckter und firmenmäßig im Original unterfertigter Form. Gemäß Art. B 3 (b) 7 der ADR-Regeln hat eine Beschwerdeerwiderung nicht nur ein konkretes Begehren zu enthalten, dieses hat auch durch die Unterschrift des Beschwerdegegners oder dessen Vertreters gedeckt zu sein. Die Übermittlung einer gedruckten und firmenmäßig im Original unterfertigten Version zumindest aller einleitenden Schriftsätze im Verfahren (Beschwerde und deren Erwiderung) dient daher nicht zuletzt auch der Überprüfung der tatsächlichen Existenz und des Willens der jeweiligen Partei und ist daher unabdingbar. Da die Beschwerdegegnerin bis zum heutigen Tage weder auf die Urgenz des Schiedsgerichtes hin noch im Verlauf der gesetzten Nachfrist den dargelegten Mangel behoben hat, erfolgte die Beschwerdeerwiderung nicht im Einklang mit Art. B 3 (b) 9 der ADR-Regel und war vom Schiedsgericht daher bei der Beurteilung des Falles nicht zu beachten. Das Schiedsgericht hat  in einem solchen Falle alleine das Vorbringen der Beschwerdeführerin seiner Entscheidung zugrundezulegen.\r\n\r\nAber selbst wenn das Schiedsgericht die zu verwerfende Beschwerdeerwiderung inhaltlich berücksichtigt hätte, wäre es im Ergebnis zur selben Entscheidung gelangt. Die Wortmarke und der Firmenbestandteil „MEDTRONIC“ sind das alleinige kennzeichenrechtlich zu beurteilende Element des verfahrensgegenständlichen Domainnamens, da nach herrschender Rechtsprechung weder der Firmenzusatz „BV“ noch die Domain-Endung „.eu“ Berücksichtigung finden. Der Firmenname der Beschwerdeführerin sowie die aufrechte Registrierung der CTM 4326658 \"MEDTRONIC\" zu Gunsten der Medtronic Inc. sind unbestritten, lediglich die Existenz der Lizenzvereinbarung wurde von der Beschwerdegegnerin bestritten. Das Bestehen einer gültigen Lizenzvereinbarung diese CTM betreffend zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird vom Schiedsgericht aufgrund der vorgelegten Beweismittel jedoch als erwiesen angenommen.\r\n\r\nEs ist von beiden Seiten unbestritten, dass Herr Matthias Mönch, der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin, in keinerlei wie auch immer geartetem Verhältnis zu Beschwerdeführerin steht oder sonst Rechte am verfahrensgegenständlichen Kennzeichen MEDTRONIC besitzt. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel sowie eigener Recherchentätigkeit des Schiedsgerichts wird ferner als erwiesen angenommen, dass Produkte und Unternehmen, die einen Namens- bzw. Firmenbestandteil „MEDTRONIC“ aufweisen, nahezu ausschließlich Unternehmen der gleichnamigen Gruppe zugeordnet werden und sohin zu deren Gunsten eine gewisse Bekanntheit aufweisen. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel, insbesondere der Auszüge aus CTM-Markenregister und Firmenbuch, ist ferner erwiesen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain zu Gunsten des Herrn Mönch, sohin auch vor deren Übertragung an die nunmehrige Beschwerdegegnerin, ältere Rechte an diesem Kennzeichen vorweisen kann, sei es nun durch den eigenen Firmennamen oder abgeleitet durch die – jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Registrierung der Domain durch Herrn Mönch bestehende – Lizenzvereinbarung. \r\n\r\nDie Anmeldung der CTM 4326658 „MEDTRONIC“ erfolgte laut für jedermann einsehbarem Gemeinschaftsmarken-Register am 02.03.2005. Es gehört zur normalen Sorgfalt eines jeden Domain-Anmelders, dass er sich selbst bei Begriffen bzw. Kennzeichen, die nicht so bekannt sind wie der verfahrensgegenständliche, vor einer Registrierung darüber informiert, ob diese betreffend nicht bereits etwa Rechte aufgrund einer registrierten bzw. im Registrierungsstadium befindlichen Marke oder einer Firma bestehen, die ihm entgegengehalten werden könnten. Nun mag zwar das niederländische Handelsregister nicht für jedermann leicht einsehbar sein, die Gemeinschaftsmarken-Datenbank ist es, genauso wie beispielsweise die Datenbank für Internationale Marken der WIPO oder jene des Deutschen Patentamtes.\r\n\r\nÜberdies erfolgte die Registrierung der Domain durch Herrn Mönch erst am 27.12.2006, nachdem bereits ein ADR-Verfahren diese Domain betreffend durchgeführt worden war. Im Internet sind diesbezüglich nicht nur die EUrid-Anmerkung einsehbar, sondern auch die am 28.05.2006 erlassene ADR-Entscheidung im Volltext. Bei zumutbar sorgfältiger Recherche hätte daher schon Herr Mönch erkennen müssen, dass im Gemeinschaftsgebiet ältere Rechte am Kennzeichen „MEDTRONIC“ existieren, wobei zumindest eines dieser Rechte vor dem 27.12.2006 an ein Unternehmen innerhalb der EU (die nunmehrige Beschwerdeführerin) lizenziert wurde, das alle Voraussetzungen für die Registrierung einer eu-Domain erfüllt.\r\n\r\nHätte schon Herr Mönch im Rahmen der ihm zumutbaren Überprüfung leicht erkennen können und müssen, dass am verfahrensgegenständlichen Kennzeichen „MEDTRONIC“ ältere Rechte zu Gunsten Dritter, insbesondere auch zu Gunsten der nunmehrige Beschwerdeführerin, bestehen, so wäre diese Feststellung auch der Beschwerdegegnerin vor dem Ankauf der Domain möglich und zumutbar gewesen. Da sie selbst vorgebracht hat, von der Durchführung des ersten ADR-Verfahrens betreffend die missglückte Registrierung der Domain im Rahmen der Sunrise-Phase Kenntnis gehabt zu haben, hat sie es entweder grob sorglos unterlassen, den sich schon allein aufgrund des Firmennamens der damaligen und auch nunmehrigen Beschwerdeführerin ergebenden Bedenken an der Rechtefreiheit des Kennzeichens nachzugehen, sowie den Text der damaligen Entscheidung zu lesen, was spätestens eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob gleich lautende Gemeinschaftsmarken bestünden, nach sich gezogen hätte. Oder sie hat die Domain in Kenntnis des Bestehens älterer Rechte erworben, wofür ihr ebenfalls jegliche Schutzwürdigkeit abzusprechen ist.\r\n\r\nDass Herr Mönch die verfahrensgegenständliche Domain ohne entsprechendes Recht an deren einzig kennzeichnungsfähigen Bestandteil „MEDTRONIC“ und in der Absicht, den wahren Rechteinhaber an der Nutzung der Domain zu hindern, registriert hatte, gilt für das Schiedsgericht aufgrund der diesbezüglich vorgelegten, unbestrittenen Beweise und deren Würdigung in Ansehung der anzuwendenden Gesetze unternehmerischen Handelns als erwiesen. Dieser ursprüngliche Registrierungsmangel kann auch nicht durch eine Übertragung an einen Dritten geheilt werden, erst recht nicht dann, wenn der Dritte, wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin, entweder um bestehende ältere Rechte anderer Personen bzw. Unternehmen positiv wusste oder von denen er im Rahmen ihm jedenfalls zumutbarer und beim Erwerb von Kennzeichenrechten auch üblicher Recherchen leicht Kenntnis erlangen hätte können und müssen.\r\n\r\nAufgrund der vorgelegten Beweismittel (ausdrücklicher Hinweis auf Möglichkeit zum Erwerb und Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen einer mit SEDO verlinkten Seite) und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ankauf der verfahrensgegenständlichen Domain (16.04.2007) und dem Tag der Erhebung der Beschwerde (01.06.2007) wird ferner als erwiesen angenommen, dass die Domain von der Beschwerdegegnerin lediglich zum Zwecke des Verkaufs an Dritte, sohin auch an die Beschwerdeführerin, deren Recht am Kennzeichen „MEDTRONIC“ nach national niederländischem sowie nach Gemeinschaftsrecht eindeutig besteht, erworben hat. Es gilt ferner als erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin – abgesehen vom Besitz des verfahrensgegenständlichen Domainnamens – keinerlei Bezug oder Verbindung zum Kennzeichen „MEDTRONIC“ vorweisen kann.\r\n\r\nAus all diesen Gründen kommt das Schiedsgericht selbst bei Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung zu dem Schluss, dass zum einen die ursprüngliche Registrierung der verfahrensgegenständlichen Domain bösgläubig erfolgt ist, was die Beschwerdegegnerin gegen sich gelten lassen muss, und dass die Beschwerdegegnerin zum anderen selbst die Domain bösgläubig im Sinne insbesondere von Art. 21 Abs. 3 lit a und d der VO (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28.04.2004 erworben hat und benutzt.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname MEDTRONIC auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-11-09 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant is Medtronic B.V., a company with its seat in the Netherlands. Medtronic B.V. is part of the international Medtronic Group with Headquarters in Minneapolis, USA. The Complainant’s parent company Medtronic Inc. is owner of, inter alia, CTM 4326658 \"MEDTRONIC\", which was licensed to the Complainant on 13.01.2006.\r\n\r\nThe disputed domain name “medtronic.eu” was registered on 27.12.2006 for a Dr. Matthias Mönch. Dr. Mönch has sold the domain name on 16.04.2007 to the Respondent.\r\n\r\nThe Respondent failed to file the Response in accordance with Art. B 3 (b) 9 of the ADR-Rules as he filed the Response only on the ADR platform but not in print with the obligatory signature. \r\n\r\nThe Complainant stated that his firm is named \"MEDTRONIC\" and this name is protected by Netherland law, and that he is licensee of the CTM 4326658 \"MEDTRONIC\". Both rights are to be accepted as prior rights. The Complainant also stated that Dr. Mönch as well as the Respondent acted in bad faith when registering, buying and\/or using the disputed domain name and therefore requested that the disputed domain name should be transferred to him.\r\n\r\nThe Panel found that the disputed domain name is identical to a name in respect of which a right is recognised or established by national law of a Member State and\/or Community law. The Response was according to Art. B 3 (b) 9 of the ADR-Rules not to be taken into account by the Panel but even if doing so the Respondent failed to prove that he has not acted in bad faith. Neither Dr. Mönch nor the Respondent has any connection to \"MEDTRONIC\", which is a well recognised trade name for medical products by the Medtronic Group, which is one of the biggest international players in the medical products market. \r\n\r\nFurthermore, it is common practise to check possible prior rights with respect to a specific sign before registering a trademark or a domain name. As the Complainant of this case already started an ADR-proceeding before concerning the disputed domain name after a rejection of an application during Sunrise Period it has to be assumed that a sound check by Dr. Mönch and the Respondent (which admitted to have known about this ADR-proceeding) would have produced these prior rights owned by the Complainant as well as by othe companies of the Medtronic Group. Therefore Dr. Mönch as well as the Respondent have both either not checked the sign „MEDTRONIC“ for existing prior rights at all or they have deliberately registered, sold, bought and\/or used the domain name in the knowledge of these third party prior rights. The Respondent while being in possession of the domain name only for six weeks already offered “medtronic.eu” via SEDO which is also found to be a clear indication what intention he had concerning the domain name.\r\n\r\nTherefore not only the registration of the disputed domain name by Dr. Mönch was done in bad faith, which counts also against the Respondent as such a root failure can in principle not be healed by selling the domain name to a third party, but also the Respondent himself has evidently acted in bad faith when buying and using the disputed domain name.\r\n\r\nFor all these reasons the Panel ordered the transfer of the disputed domain name to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
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