{
    "case_number": "CAC-ADREU-004669",
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Beschwerdeführerin ist die neckermann.de GmbH, die ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland hat. Die Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung des Domainnamens „myneckermann.eu“ auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Kenan Seyrekbasan aus Frankfurt, Deutschland.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname\r\n\r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder \r\n\r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird. \r\n\r\nNach der Vorschrift des Artikels 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 obliegt also zunächst der Beschwerdeführerin die Pflicht, nachzuweisen, dass die Domain „myneckermann.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für den die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann.\r\n \r\nDie Beschwerdeführerin verfügt über die EU-Gemeinschaftsmarke „Neckermann“, die beim Harmonisierungsamt unter der Registernummer 003308269 als Wortmarke eingetragen worden ist. Die Eintragung datiert vom 27. April 2005. Zudem ist die Beschwerdeführerin Inhaber der unter der Registernummer 677528 international registrierten und in zahlreichen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums geltenden internationalen Registrierung der Wortmarke „Neckermann“. Die Eintragung dieser international registrierten Wortmarke datiert vom 20. Juli 1997 und wurde ausweislich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zuletzt am 20. Juni 2007 bis zum 20. Juni 2017 verlängert. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Neckermann“. Diese ist zwar ausweislich der vorgelegten Markenurkunde für die „Neckermann Versand AG“ eingetragen, aber nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin ist diese aus der Neckermann Versand AG hervorgegangen und kann sich daher ebenfalls auf die in Deutschland eingetragene Wortmarke berufen. \r\n\r\nDas Schiedsgericht hat keinen Zweifel, dass der streitgegenständliche Domainname „myneckermann.eu“ mit dem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen „Neckermann“ verwechslungsfähig ist. Der Domainname „myneckermann.eu“ enthält vollständig die für die Beschwerdeführerin geschützte Bezeichnung „Neckermann“. Bei dem Zusatz „my“ handelt es sich lediglich um einen unwesentlichen Bestandteil des Domainnamens „myneckermann.eu“, der mit „mein“ übersetzt werden kann. \r\n\r\nDie durch den Beschwerdegegner gewählte Bezeichnung drückt also letztlich nichts anderes als „mein Neckermann“ aus, was die Verwechslungsfähigkeit noch zusätzlich bestärkt, da die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass sich hierhinter ein für den einzelnen Nutzer personalisiertes Angebot der Beschwerdeführerin verbirgt. \r\nAuch die Top-Level-Domain „.eu“ hat bei der Betrachtung der Verwechslungsgefahr außer Acht zu bleiben (z. B. Ruby´s Dinner, Inc. Vs. Joseph Popow, WIPO-Case-Nr. D2001-0868).\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat zudem im Detail dargelegt, dass der Beschwerdegegner über keinerlei Rechte an dem Domainnamen verfügt, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären. \r\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner über Rechte oder sonstige berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen verfügt. \r\nDie Beschwerdeführerin hat zudem schlüssig dargetan, dass der Beschwerdegegner auch nicht unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder diesen in rechtmäßiger und nicht kommerzieller oder fairer Weise benutzt, ohne den Verbraucher in die Irre zu führen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage entsprechender Screenshots nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen im Gegenteil sogar in kommerzieller Weise für solche Dienstleistungen nutzt, welche auch von der Beschwerdeführerin angeboten werden und für welche diese markenrechtlichen Schutz genießt, insbesondere die Dienstleistungen eines Reisebüros sowie den Verkauf von Flügen von Reisen im Wege des E-Commerce über das Internet. \r\n\r\nMithin hat die Beschwerdeführerin sowohl die Voraussetzungen des Artikel 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874\/2004 schlüssig und ausführlich dargetan, als auch dargetan und belegt, dass zu Gunsten des Beschwerdegegners kein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 21 Abs. 2 EU-Verordnung 874\/2004 vorliegt. Da die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften bereits schlüssig von der Beschwerdeführerin dargetan worden sind, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner zudem auch bösgläubig gemäß Artikel 21 Abs. 1 b) i. V. m. Artikel 21 Abs. 3 EU-Verordnung 874\/2004 gehandelt hat. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Nach Abschnitt B 10 der ADR-Regeln soll die Schiedskommission in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Beschwerde treffen ungeachtet der Säumnis einer der beiden Parteien. Nach Abschnitt B 10 a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Fristversäumnis des Beschwerdegegners dabei als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. \r\n\r\nNachdem die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche nach Artikel 21 EU-Verordnung 874\/2004 ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, legt die Schiedskommission in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde und sieht die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 a), Abs. 2 der EU-Verordnung 874\/2004 als erfüllt an. \r\n\r\nDa die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 874\/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung 733\/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung 874\/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname MYNECKERMANN auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-12-05 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this proceeding is the german company neckermann.de GmbH. The Complainant is the owner of the Community Mark „Neckermann“ and the german word mark „Neckermann“. The Complainant uses „Neckermann“ as a business identifier since many years.\r\n\r\nThe Respondent in this proceeding is Kenan Seyrekbasan based in Frankfurt, Germany. The disputed domain name is „myneckermann.eu“.\r\n\r\nThe domain name „myneckermann.eu“ is confusingly similar to the Complainant´s word marks (Article 21 (1) Commission Regulation 874\/2004).\r\n\r\nThe Complainant was able to demonstrate that the Respondent has registered the domain name without rights or legitimate interest (Article 21 (1) (a) Commission Regulation 874\/2004).\r\nThe Respondent did not file a response to the Complaint. In accordance with Section B (10) (b) of the ADR Rules the Panel considered the case on the sole basis of the Complainant´s contentions. As the Complainant was able to demonstrate all requirements of Article 21 Commission Regulation and also the general registration criteria of Article 4 EU Regulation 733\/2002 the Panel ordered the transfer of the domain name to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
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