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    "case_number": "CAC-ADREU-004700",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Parteien streiten um die Domain „SHB.eu“, die zugunsten des Beschwerdegegners im Rahmen der Landrush-Phase am 07.06.2006 registriert wurde.  \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin firmiert unter SHB Innovative Fondskonzepte AG und ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit einem Grundkapital von EUR 14 Millionen.  \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin verwendet im geschäftlichen Verkehr seit ihrer Gründung im Jahr 2000 das Firmenschlagwort SHB und ist unter der Registernummer HRB 134028 beim Handelsregister in München eingetragen.\r\n\r\nDarüber hinaus ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der deutschen Wortmarke „SHB“ (DE 302 15 008) Die vorbezeichnete Marke wurde 2002 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Klassen 35, 36 und 37 eingetragen. Auf der Basis vorbezeichneter Marke hat die Beschwerdeführerin die Internationale Registrierung 788 620 erwirkt, die Schutz in den Ländern Österreich, Benelux, Schweiz, Italien, Liechtenstein und Großbritannien genießt. Die vorgenannte Internationale Registrierung ist gleichfalls rechtsbeständig.",
    "other_legal_proceedings": "Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain „SHB.eu“ betreffend bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Die Marke SHB der Beschwerdeführerin ist im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874\/2004 identisch bzw. verwirrend ähnlich \r\n\r\nDie Toplevel-Domain „.eu“ kann hierbei nach der herrschenden Meinung und auch ständigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts außer Betracht bleiben (so etwa ADR 3207 „ALLIANZ-ONLINE“).\r\n\r\nDie eingetragene deutsche Wortmarke der Beschwerdeführerin „SHB“ genießt Schutz nach nationalem deutschem Recht, insbesondere gemäß den §§ 4, 14 MarkenG. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt der Buchstabenfolge „SHB“ die Eintragungsfähigkeit zugesprochen hat, ist die Unterscheidungskraft dieser Wortfolge (für den deutschen Rechtskreis) zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach deutschem Markengesetz auf Markenrechte an der Buchstabenfolge „SHB“ berufen.\r\n\r\n2. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin setzt weiter voraus, dass die Registrierung der streitgegenständlichen Domain durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung Nr. 874\/2004 erfolgt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann. \r\n\r\na) Zunächst ist jedoch zu klären, ob die verspätete Stellungnahme des Beschwerdegegners in diesem Verfahren berücksichtigt werden kann. \r\n\r\nDas ADR-Verfahren ist ein bewusst schlank gestaltetes Verfahren, welches den Parteien ermöglicht, eine schnelle Entscheidung ihres Disputes über eine .eu-Domain zu erlangen. Die strengen Verfahrensregeln und Fristen spiegeln dies wieder. Ohne eine strikte Befolgung dieser Regeln wäre das Ziel der schnellen und sachgerechten Streitschlichtung nicht zu erreichen. Ob dieses Prinzip in bestimmten Fällen hinter demjenigen der materiellen Gerechtigkeit zurückzustehen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Beschwerdegegner nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht überzeugend belegt hat, dass er die Aufforderung zur fristgerechten Erwiderung nicht erhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass er nicht bestreitet, die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens erhalten zu haben, die – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – in Ziffer 5 den Hinweis auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung enthält. In Ziffer 6 dieser Mitteilung werden zudem die Folgen des Verzuges geschildert. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat weiter nicht behauptet, andere Schreiben in diesem Verfahren nicht erhalten zu haben. Da daher – ohne eine besondere Begründung - kein Anlass besteht, an der ordnungsgemäßen Zustellung auch der Benachrichtigung vom 01.10.2007 zu zweifeln, muss der Beschwerdegegner die Konsequenzen seiner verspäteten Erwiderung tragen. \r\n\r\nDas Schiedsgericht legt daher seiner Entscheidung nach B 3(g) ADR-Regeln ausschließlich die Beschwerde zugrunde.\r\n\r\nb) Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner kein Recht oder legitimes Interesse an der streitgegenständlichen Domain. Er nutzt danach die Domain auch nicht. VOrbereitungen zu einer Nutzung sind ebenfalls nicht ersichtlich. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat diese negative Tatsache durch Vorlage von Rechercheergebnissen (Inhaberrecherche zu dem Beschwerdegegner, Screenshots der Website des Beschwerdegegners) unterlegt. Ein den Anforderungen des Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874\/2004 genügendes Recht oder Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wobei das Schiedsgericht nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass der Katalog des Artikel 21 Abs. 2 nicht abschließend ist.\r\n\r\nDas Schiedsgericht ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain hat. Auf die Frage, ob die Domain darüber hinaus im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 874\/2004 bösgläubig registriert oder genutzt wurde, kommt es daher für die Entscheidung nicht mehr an.\r\n\r\n3. Der Beschwerdeführerin ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 (b)(i) der Verordnung Nr. 733\/2002 berechtigt, .eu-Domains zu registrieren.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt das Schiedsgericht hiermit, daß \r\n\r\n\r\n\r\nder Domainname SHB auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2007-12-29 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Parties are in dispute regarding the ownership in the domain “SHB.eu”. \r\n\r\nThe Respondent did not manage to file in time a Response to the  Complaint. The Panel therefore held that the case is merely to be decided on the basis of the Complaint. \r\n\r\nThe Panel found that the disputed domain name “SHB.eu” is confusingly similar to Complainant’s German (word) trademark “SHB”. Further the Respondent, in the opinion of the Panel, has no rights or legitimate interests in the domain “SHB.eu”. \r\n\r\nTherefore, and as the Complainant has proven to be eligible to hold domains under Article 4 (2)(b)(i) of the Regulation 733\/2002, the Panel decided to transfer the domain to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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