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    "case_number": "CAC-ADREU-005128",
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    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin ist eine Kooperation von mehr als 180 Hotels in 12 europäischen Ländern. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Bestandteil „Romantik“ aufweisen, darunter die Wort-\/Bildmarken DE 1005986 „Romantik Reisen“ in der Klasse 39, DE 993819 „Romantik Hotel und Restaurant“ in der Klasse 42 sowie die Gemeinschaftswortmarke „Romantik“ 002527109, die in Klassen 39 und 43 für Veranstaltungen, Vermittlung von Ausflugsfahrten und Reisen, Reisebegleitung; Beförderung von Reisenden; Veranstaltung von Kreuzfahrten; Dienstleistungen von Verkehrsbüros, Autovermietung, Beherbergung und Verpflegung von Gästen und Zimmerreservierungen eingetragen ist. Weiterhin ist sie Inhaberin der Wort-\/Bildmarke „Romantik“ CTM 2914042 in Klassen 39 und 43, der Wort-\/Bildmarke „Romantikhotels & Restaurants International“ DE 2027335 in Klassen 42, 35 und 39, Wort-\/Bildmarke „Romantik Hotels und Restaurants“ DE 993818 in den Klassen 42, 35 und 39 sowie der Wort-\/Bildmarke „Romantikhotels & Restaurants International“ IR 620910 in Klassen 35, 39 und 42. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 03. April 1973 im Handelsregister eingetragen. \r\n\r\nDer hier streitige Domainname „romantik.eu“ wurde am 7. März 2006 registriert, war ursprünglich auf das zypriotische Unternehmen CERVOS Enterprises Ltd. mit Sitz in Limassol angemeldet und wurde später auf die Beschwerdegegnerin, die ebenfalls in Limassol ihren Sitz hat, übertragen. Im Register bei EURID ist für die Beschwerdegegnerin die Sprache Deutsch angegeben. Gegen die ursprüngliche Inhaberin des Domainnamens waren bislang sechs, gegen die jetzige Inhaberin bereits vier ADR-Verfahren beim tschechischen Schiedsgerichtshof  wegen verschiedenen Domainnamen anhängig, in denen in jedem Fall auf Übertragung des Domainnamens entschieden wurde.\r\n\r\nDie ursprüngliche Inhaberin des Domainnamens ist Inhaberin einer eingetragenen maltesischen Wortmarke „Romantik“, die am 30.08.2005 unter der Nummer 44168 für Werbung, Unternehmensverwaltung und Management sowie Bürotätigkeiten eingetragen worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat eine „Licence Declaration for a Registered Trade Mark (.eu Domain Registration) zwischen dem ursprünglichen Inhaber des Domainnamens, der dort als „Licensor“ bezeichnet wird und der Beschwerdegegnerin, die dort „Licensee (Domain name applicant)“ genannt wird, vom 24. Mai 2007 vorgelegt, in der die o.g. maltesische Marke erwähnt ist. Die Vereinbarung gibt einleitend an, dass die Parteien vor der Einreichung der Domainnamenanmeldung in der „Phased Registration period“ eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung der Marke abgeschlossen hätten. Der Lizenzgeber autorisiert im weiteren die Beschwerdegegnerin, innerhalb der „Phased Registration Period“ den Domainnamen „romantik.eu“ anzumelden. \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hatte zunächst die ursprüngliche Inhaberin am 07. August 2006 auf Deutsch angeschrieben und unter Geltendmachung ihrer Markenrechte zur Übertragung aufgefordert. \r\n\r\nAm 23. November 2007 forderte die Beschwerdeführerin mit einem inhaltsgleichen Schreiben die Beschwerdegegnerin auf Deutsch auf, den Domainnamen zu übertragen. Später, am 18. Februar 2008 schickte die Beschwerdeführerin ein inhaltsgleiches Schreiben nochmals auf Englisch an die Beschwerdegegnerin. \r\n\r\nDer Domainname war im Januar 2008 auf der Plattform „Sedo.de“ zum Verkauf angeboten. Die Beschwerdeführerin machte hierfür ein Angebot von EUR 500,00 auf der Plattform. Ein Gegenangebot in Höhe von EUR 39.990,00 wurde daraufhin von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung eingestellt, dass man, da man ein Markenrecht habe und gerade an einem Portal arbeite, an sich den Domainnamen nicht verkaufen wolle, es sei denn man erhalte ein Angebot, welches „kaufmännisch extrem spannend“ sei. \r\n\r\nAuf der Website sind seit mindestens dem 29. Januar 2008 Inhalte eingestellt. Im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sind neben Anzeigen der Suchmaschine Google für Romantikrock, online Partnervermittlung, günstige Romantik-Bilder, Tee- und Saftfasten, Partituren, auch redaktionelle Inhalte zur Musik der Romantik, Angaben zur Kunstepoche der Romantik sowie Verweise zu kommerziellen Anbietern von Büchern und Filmen, die im Titel einen Bezug zur Romantik haben, auf der Website geschaltet. Unter den Anzeigen findet man auf der Website unter „www.romantik.eu“ darüber hinaus auch solche für diverse Hotels in Europa wie z. B. ein „Vitalhotel Verdinserhof“ oder eine „Villa Contessa“.",
    "other_legal_proceedings": "Andere Verfahren bzgl. des streitigen Domainnamens sind der Schiedskommission nicht bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Aufgrund von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wird ein Domainname widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Rechte, und wenn dieser Domainname entweder vor einem Domaininhaber registriert wurde der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen in diesem Domainnamen geltend machen kann, oder wenn dieser Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird. \r\n\r\n1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Markenrechte mit dem Bestandteil „Romantik“, darunter der Gemeinschaftsmarkeneintragung „Romantik“ 002527109, die u. a. für Beherbergung und Verpflegung von Gästen, und Zimmerreservierungen eingetragen ist. \r\n\r\nDer Domainname „romantik.eu“ ist in der kennzeichenrechtlich maßgeblichen Second Level Domain (SLD) identisch zu diesem Markenrecht. Dies räumt letztendlich auch die Beschwerdegegnerin ein. \r\n\r\nEin Vergleich der Waren und Dienstleistungen findet an dieser Stelle der Prüfung nicht statt. (vgl. z. B. Müller, „.eu“-Domains: Erkenntnisse aus dem ersten Jahr Spruchpraxis, GRUR Int. 2007, 990 ff., 991). \r\n\r\n2. Fraglich ist, ob der Einwand, der Beschwerdegegnerin stehe ein Recht oder ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zu, durchgreift. Die Schiedskommission hat erhebliche Zweifel daran, ob sich die Beschwerdegegnerin auf ein Recht berufen kann. Die vorgelegte „Licence Declaration“ und der dazugehörige Vortrag im Verfahren lassen viele Fragen offen. Zum einen handelt es sich offenbar nicht um die Lizenzierung einer zypriotischen Marke, wie es in der Beschwerdeerwiderung heißt, sondern um die einer maltesischen Marke. Zum anderen ist nicht erklärlich, warum im Mai 2007, also ein Jahr nach Abschluß der Sunrise periode, zu einem Zeitpunkt, als der fragliche Domainname bereits längst für die ursprüngliche Inhaberin eingetragen war, eine Erklärung mit dem Inhalt unterschrieben wurde, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der „Phased Registration“, also der (abgelaufenen) Sunrise Periode einen Domainnamen anmelden wollte oder sollte. Unklar ist auch, warum der Lizenzgeber den Domainnamen angemeldet hat, wenn eine Lizenzvereinbarung bereits vor der Einreichung der Anmeldung des Domainnamens („Prior to the submission of the application for the domain name“) bestand. Auch liegt Vortrag zur Benutzung der Marke in Malta nicht vor.\r\n\r\nDer Beschwerdegegnerin ist im weiteren insoweit Recht zu geben, als die Benutzung von generischen Begriffen unter Umständen für ein berechtigtes Interesse sprechen kann, wenn derartige Begriffe nämlich in rechtmäßiger und nicht kommerzieller oder fairer Weise benutzt werden, ohne die Verbraucher in die Irre zu führen oder das Ansehen eines Namens, für den Rechte bestehen, zu beeinträchtigen. \r\n\r\nDie Frage der Einordnung einer Bezeichnung als beschreibend hängt dabei ersichtlich von dem Bezugspunkt ab. So bezeichnet der Begriff „Romantik“ u.a. eine bestimmte Kultur\/Kunstepoche.  Dagegen ist „Romantik“ nicht ohne weiteres für Hoteldienstleistungen beschreibend. Dies zeigen auch die Markeneintragungen der Beschwerdeführerin. Daher könnte ggf. ein berechtigtes Interesse angenommen werden, soweit es sich allein um die Darstellung der Kultur\/Kunstepoche unter „romantik.eu“ handelt, nicht jedoch ohne weiteres in Zusammenhang mit Hoteldienstleistungen. \r\n\r\nDarüber hinaus ist hier anzumerken, dass Rechtsprechung aus den Nationalstaaten der Europäischen Gemeinschaft zwar dann berücksichtigt werden kann, soweit die hier relevante – im wesentlichen autonom auszulegende - europäische Rechtsgrundlage, die Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004, auf nationales Recht verweist. Art 21 dieser Verordnung ist jedoch eigenständiges europäisches Recht, das keine Entsprechung zu den  Rechtsnormen aufweist, die der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zu Grunde lagen. \r\n\r\nUnstrittig ist im weiteren, dass der Domainname seit der Registrierung bis zum 29. Januar 2008 nicht benutzt wurde. Umstritten ist dagegen, ob die inzwischen vorliegende Benutzung in Kenntnis oder Unkenntnis des Schreibens der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin aufgenommen wurde. Die Umstände sprechen vorliegend allerdings eher für eine Kenntnis der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin lässt erwidern, dass sie das deutschsprachige Schreiben vom Dezember [gemeint ist wohl November] 2007 „zum einen nie erhalten, zum anderen […] nicht zuordnen [konnte]“. Schon diese widersprüchliche Aussage spricht gegen eine Plausibilität dieses Vortrags. Entweder hatte sie dieses Schreiben nie erhalten oder sie konnte es nicht zuordnen, wenn sie es erhalten hatte. Das Argument, dass die Beschwerdegegnerin im übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig sei, wird durch das Gegenangebot der Beschwerdegegnerin bei Sedo.de, das auf Deutsch abgegeben war, entkräftet. Weiterhin hatte die Beschwerdeführerin Anlass, anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin der deutschen Sprache mächtig ist, da als Sprache im Registrierungseintrag bei EURID Deutsch angegeben ist. Es wäre für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen, die Angabe der Sprache in der Registrierung bei oder nach der Übertragung von ihrer Vorgängerin zu ändern, wenn sie das gewollt oder gemusst hätte.\r\n\r\nDie vorstehend dargestellten Umstände, die gegen das Vorliegen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses sprechen, müssen aber hier letztendlich nicht entschieden werden, da die Beschwerde bereits wegen bösgläubiger Nutzung des Domainnamens gemäß Artikels 21 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 begründet ist. \r\n\r\nWie Artikel 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 eindeutig feststellt, bleibt die bösgläubige Absicht bei Registrierung oder Benutzung ein selbständiger Widerrufsgrund. Auch generische Begriffe können daher als Domainnamen widerrufen werden, wenn eine Bösgläubigkeit zu verzeichnen ist. \r\n\r\n\r\n3. Nach Auffassung des Panels liegt nämlich jedenfalls eine bösgläubige Benutzung des Domainnamens im Sinne des Art 21 (3) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004 vor. \r\n\r\nBösgläubigkeit im Sinne dieser Vorschrift unter Buchstabe a) liegt u. a. vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein Recht besteht, zu verkaufen. \r\n\r\nVorliegend ist unstrittig, dass der fragliche Domainname auf der Internetplattform von Sedo.de zu finden war und damit auch grundsätzlich zum Kauf verfügbar war. Auf das Angebot der Beschwerdeführerin von EUR 500 reagierte die Beschwerdegegnerin mit einem Gegenangebot von EUR 39.990. Der Kommentar, den die Beschwerdegegnerin diesem Gegenangebot beifügte, ändert nichts an der Bereitschaft, den Domainnamen für den angegebenen Preis zu verkaufen. Da die Beschwerdeführerin ein erfolgreiches europäisches Hotelunternehmen ist, konnte die Beschwerdegegnerin auch darauf spekulieren, dass die Beschwerdeführerin diesen hohen Preis für ihr zentrales Kennzeichen ggf. sogar zahlen würde. Hätte die Beschwerdegegnerin keinerlei Interesse an einem Verkauf des Domainnamens an berechtigte Kennzeicheninhaber gekannt, hätte sie den Domainnamen nicht auf die Plattform Sedo.de stellen müssen. \r\n\r\nLetztendlich entscheidend für die Schiedskommission ist jedoch die ersichtliche Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 (3) d) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission vom 28. April 2004, da unter dem Domainnamen „romantik.eu“ für Hotels geworben wird. Hier besteht eine Verwechslungsgefahr mit den Kennzeichenrechten der Beschwerdeführerin für Verpflegung von Gästen u. a. Dies geschieht in Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin und aus Gewinnstreben, da über die Schaltung dieser Werbung Geld verdient wird, wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt.\r\n\r\n\r\n4. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) (i) VO (EG) Nr. 733\/2002: Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs hat sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Karlstein\/Deutschland. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874\/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens „romantik.eu“ zu.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname ROMANTIK.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
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    "date_of_panel_decision": "2008-10-21 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant is a cooperation with more than 180 hotels in 12 European countries and is proprietor of several trademarks with the component “Romantik”, inter alia a word Community trademark “Romantik” for accommodation services.\r\n\r\nThe domain name “romantik.eu” was registered on March 7, 2006 by the Cypriote company Cervos Enterprises Ltd. based in Limassol also owning a maltesian trademark for “Romantik” which was allegedly licensed to Respondent for the application of the domain name. The domain name was later on transferred to the Respondent also based in Limassol. The domain name was parked for almost two years on the internet platform Sedo.de. When Complainant made an offer to buy this domain name for EUR 500 a counter offer of EUR 39.990 was made by the Respondent stating that they are working on an own internet portal and have own trademark rights and accordingly are only interested in a very good offer. The current website under “romantik.eu” shows some content inter alia related to the culture\/art era of the romanticism, but also advertising links for hotels. \r\n\r\nThe trademark rights of the Complainant, at least the mentioned word mark, is identical to the domain name. The panel is discussing in the decision whether or not the Respondent can rely on a right or a legitimate interest. \r\n\r\nThe decision is, however, based on bad faith due to the advertising links for hotels on the website under “romantik.eu” due to the created likelihood of confusion combined with economical gain for the Respondent. \r\n\r\nConsequently the Panel orders that the domain name be transferred to the Complainant.",
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