{
    "case_number": "CAC-ADREU-005208",
    "time_of_filling": null,
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, HAUG GmbH & Co. KG, mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens \"HAUG.EU\" auf sich selbst. Beschwerdegegner ist Herr Winfried Haug aus Kirchentellinsfurt, Deutschland. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde.",
    "other_legal_proceedings": "Andere Verfahren, die die hier streitgegenständliche Domain HAUG.EU betreffen, sind der Schiedskommission nicht bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Vorbemerkung:\r\n\r\nDie Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben jeweils einen zweiten Schriftsatz unaufgefordert eingereicht. Diese ergänzenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 18\/12\/2008 und die darauffolgende Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 28\/12\/2008 wurden durch die Schiedskommission gemäß Regel B8 der ADR-Regeln in diesem Verfahren zugelassen. Weitere Schriftsätze oder Dokumente erachtete die Schiedskommission nicht als erforderlich.\r\n\r\n1. Ansprüche aus der Firma\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf die Firma HAUG GmbH & Co. KG. Zwar ist es richtig, dass nach den hier einschlägigen europäischen Vorschriften Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform eines Unternehmens hinweisen, beim Vergleich der Firma und der Domain keine eigenständig kennzeichnende Wirkung aufweisen. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vermeintlichen Rechte aus der Firma berufen kann. \r\n\r\nSie hat es nämlich versäumt, das rechtsgültige Bestehen dieser Rechte zum Zeitpunkt der Beschwerde nachzuweisen. Dies wäre beispielsweise durch Einreichung eines aktuellen Handelsregisterauszugs möglich gewesen. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin lediglich als Anlage BF 3 einen historischen Handelsregisterauszug eingereicht, dessen letzter Eintrag aus dem Jahr 2002 stammt.\r\n\r\nWeder die eingereichten Auszüge aus der Internetpräsenz der Beschwerdeführerin (BF 4), noch die Fotos eines Messeauftritts (BF 6) lassen genaue Rückschlüsse auf die Firma der Beschwerdeführerin zu. Die genaue Firmierung wäre z.B. einem Impressum ohne weiteres zu entnehmen gewesen. Ein solches hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin keine zeitlichen Angaben über die Messefotos gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, wann diese gemacht wurden. Somit haben diese Fotos eine ebenso geringe Aussagekraft wie anonymisierte und lediglich mit einem Datum versehene Schreiben der Beschwerdeführerin an deren Rechtsberater (BF 5). \r\n\r\nZwar kann aus den Umständen davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil HAUG auch weiterhin im Namen der Beschwerdeführerin verwendet wird, allerdings gibt es keine aktuelle rechtlich verbindliche Auskunft über die Firmierung. Einen Anspruch auf Übertragung allein aus dem Firmenschlagwort hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht begründet. \r\n\r\nDa ein Rückschluss auf die genaue rechtmäßige Firmierung der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerde anhand der Unterlagen nicht möglich ist, können sie auch keinen Anspruch auf die Übertragung der Domain an die Beschwerdeführerin begründen. \r\n\r\n\r\n2. Rechte aus der Marke\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat anhand eines Auszugs aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes nachgewiesen, dass sie die Inhaberin der deutschen Marke 1 138 233 HAUG ist. Diese am 18\/08\/1988 angemeldete und am 20\/04\/1989 eingetragene Marke ist für Waren der Klassen 09 und 11 geschützt und rechtskräftig eingetragen. Sie ist ein älteres Recht im Sinne der VO (EG) 874\/2004. Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin hier die Rechtslage. Das Bestehen eines Markenrechts bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner keine Rechte am Namen HAUG und somit an der streitgegenständlichen Domain haben kann. Vielmehr liegt ein berechtigtes Interesse auch dann vor, wenn es sich bei der Domain um den Namen handelt, unter dem eine Person allgemein bekannt ist. An einem solchen Namen hat die betreffende Person nach Artikel 21(2) b) VO (EG) 874\/2004 ein berechtigtes Interesse, so dass Artikel 21(1) a) VO (EG) 874\/2004 als Anspruchsgegner ausscheidet. Der Beschwerdegegner hat mittels Kopie eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen, dass sein Nachname HAUG lautet. \r\n\r\nDa sich der Beschwerdegegner auf ein berechtigtes Interesse berufen kann, ist die Übertragung der Domain allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. \r\n\r\n\r\n3. Rechte aus der Nichtbenutzung der Domain\r\n\r\nDie Domain HAUG.EU ist seit dem 07\/02\/2006 registriert. Die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 ist abgelaufen. Es gilt festzustellen, ob die streitgegenständliche Domain einschlägig im Sinne der Verordnung benutzt wird.\r\n\r\nEs ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz benutzt wird. Es bestehen lediglich ein Platzhalter „Welcome to haug.eu – more to come soon…“ und ein Impressum. Der Beschwerdegegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt ist und insbesondere auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht, sondern sich auf die Benutzung für private Emails berufen. \r\n\r\nEs kann allerdings nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, dass die in Artikel 21 enthaltene Benutzungspflicht bereits durch einfachste technische Schritte erfüllt werden kann. Dies würde zu einer Aushöhlung des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 führen, die wiederum zur Folge hätte, dass genau diese Benutzungspflicht ad absurdum geführt und zur Bedeutungslosigkeit verdammt würde. Der Benutzungspflicht der VO (EG) 874\/2004 kann daher nicht durch das bloße Einstellen eines Platzhalters und eines Impressums genüge getan werden. \r\n\r\nDie Domain HAUG.EU wird nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 als Internetpräsenz mit Webseiten und Inhalten benutzt.\r\n\r\nEs stellt sich also die Frage, ob die vom Beschwerdegegner vorgetragene Nutzung der Domain HAUG.EU für private Emailzwecke eine Benutzung im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 darstellen kann. \r\n\r\nDie Verwendung von Emails ist weit verbreitet und wird mittlerweile zu einem Großteil über Adressen, die aus Namensbestandteilen bestehen, abgewickelt. Dies ist nicht nur üblich, sondern auch allgemein bekannt. Es kann daher nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Benutzung einer Domain für die Abwicklung von Emailverkehr eine Nutzung im Sinne der VO (EG) 874\/2008 darstellen kann.\r\n\r\nAllerdings muss eine solche Benutzung auch tatsächlich stattfinden. Hier irrt der Beschwerdegegner in der Annahme, dass es der Beschwerdeführerin obliegen könnte, die Nichtbenutzung nachzuweisen. Vielmehr ist es die Aufgabe des Beschwerdegegners eine Benutzung für die Abwicklung von privaten Emails nachzuweisen.\r\n\r\nWie oben bereits ausgeführt, können die Anforderungen an eine einschlägige Benutzung auch hier nicht auf Minimalstandards beschränkt werden, da die Benutzungspflicht andernfalls bedeutungslos würde. Es wäre also die Pflicht des Beschwerdegegners gewesen, eine entsprechende Benutzung nachzuweisen. \r\n\r\nDie bloße Einrichtung einer Emailadresse kann diesen Anforderungen nicht genügen, da sie keine tatsächliche Nutzung nach sich ziehen muss. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner die Benutzung durch z.B. durch die Vorlage von versendeten und empfangen Emails nachweisen können. Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdegegner hat eine einzige Mail vorgelegt, die unter der Adresse WH@HAUG.EU empfangen worden war. Hierbei handelte es sich um eine SPAM-Mail. Eine solche Mail stellt aber gerade keine Benutzung des Email-Accounts dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unaufgeforderte Werbemail, die wahllos an tausende von Adressen versandt wird. Dass eine von diesen Mails in der Inbox des Beschwerdegegners gelandet ist, kann keine Benutzung im Sinne der VO (EG) 874\/2004 nachweisen.\r\n\r\nDie Domain HAUG.EU wurde somit seit ihrer  Registrierung am 07\/02\/2006 nicht einschlägig im Sinne des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874\/2004 benutzt. Auch kann sich die Beschwerdeführerin auf Grund der oben unter Ziffer 2 erörterten eingetragenen deutschen Marke auf ein anerkanntes nationales Recht berufen, an dessen Verwendung sie gehindert wird. Daher ist aus formalen Gründen das Vorliegen der Bösgläubigkeit zu bejahen und der Beschwerde stattzugeben. \r\n\r\n\r\n4. Rechte auf Grund einer Behinderungsabsicht\r\n\r\nBezüglich eines vermeintlichen Verstoßes gegen Artikel 21(1)(b), (3)(c) VO (EG) 874\/2004 sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteile deutscher Gerichte (die in diesem Verfahren nicht verbindlich sind) das bestätigen, was die Beschwerdeführerin jetzt selbst in Frage stellt. Da die Inhaberin der Domain HAUG.DE diese Domain vor dem Beschwerdegegner angemeldet hatte, konnte dieser keine besseren Rechte geltend machen und die Übertragung der Domain verlangen. Allerdings irrt die Beschwerdeführerin auch hier in der Annahme, dass sie aufgrund der oben zitierten Markenrechte einen Exklusivanspruch auf alle Arten der Benutzung des Namens HAUG habe. Dies ist eine offensichtliche Verkennung der Rechtslage, da der Beschwerdeführerin keine exklusiven Alleinbenutzungsrechte am Namen HAUG zustehen. Vielmehr konnte sich auch der Beschwerdegegner auf Rechte berufen, um die Registrierung der streitgegenständlichen Domain in gutem Glauben zu beantragen. Auch besteht zwischen den Parteien kein erkennbares Wettbewerbsverhältnis. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach der Hinzufügung von unterscheidungskräftigen Zusätzen daher ist nicht nachvollziehbar, da kein Anspruch auf Grund einer Behinderungsabsicht besteht.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname HAUG auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
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    "date_of_panel_decision": "2009-01-12 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The complainant in these proceedings is HAUG GmbH & Co. KG, a German company. The complainant is seeking the transfer of the domain HAUG. The claim is based on rights in the company name, rights in a trademark and bad faith due to non-use and to registration primarily for the purpose of disrupting the professional activities of a competitor. The respondent is Mr. Winfried HAUG, a German national. The complainant failed to prove the earlier rights in the company name. While the rights in the trademark were established, Mr. HAUG also established a legitimate interest in the domain by virtue of his surname. No intention to disrupt the professional activities of a competitor could be established, since the parties are not competitors.\r\n\r\nHowever, the only use made of the domain by the respondent was through an “Welcome to haug.eu – more to come soon” page, a further page with information about the proprietor and through the establishment of an email address. The respondent did not provide any further evidence on intended or actual use of the domain. The defence was limited to use of the domain for private email purposes. Since the only email submitted by the respondent was one single email of unsolicited advertising (spam), it was held that this was not sufficient to establish relevant use during the two-year period specified in Article 21(3) b) ii) Commission Regulation (EC) No. 874\/2004. \r\n\r\nThe panel therefore allowed the complaint and ordered the transfer of the domain.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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