{
    "case_number": "CAC-ADREU-005231",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin, die Boltze Gruppe GmbH aus Ahrensburg, Deutschland, begehrt die Übertragung des Domainnamens boltze.eu auf sich selbst. Beschwerdegegnerin ist Frau Birgit Boltze aus Reinshagen, Deutschland.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Nach Artikel 21 Abs. 1 EU-Verordnung 874\/2004 wird ein Domainname aufgrund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit  einem anderem Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname\r\n \r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder\r\n \r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird. \r\n\r\nAufgrund dieser Vorschrift besteht zunächst die Pflicht der Beschwerdeführerin darzulegen und nachzuweisen, dass die Domain „boltze.eu“ identisch oder verwirrend ähnlich einem Namen ist, für welchen die Beschwerdeführerin anerkannte nationale oder gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend machen kann. \r\nDie Beschwerdeführerin trägt unwidersprochen vor, dass diese seit 1964 unter der Geschäftsbezeichnung „Boltze“ im Markt auftritt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über die EU-Gemeinschaftsmarke „Boltze“, welche beim Harmonisierungsamt als Wortmarke unter der Registernummer 004100905 eingetragen ist. \r\nDer streitgegenständliche Domainname „boltze.eu“ ist daher identisch mit einem für die Beschwerdeführerin geschützten Zeichen, da die Top-Level-Domain „.eu“ bei der Betrachtung der Zeichen Identität außer Acht zu bleiben hat (z. B. Ruby´s Dinner Inc. vs Joseph W. Popow, WIPO-Case Nr. D2001-0868). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung 874\/2004. \r\n\r\nZu Artikel 21 Abs. 1 a) EU-Verordnung 874\/2004:\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin kann sich jedoch nicht auf Artikel 21 Abs. 1 a) EU-Verordnung 847\/2004 berufen. Der Vortrag der Beschwerdegegnerin erfüllt zwar nicht die nach den ADR-Regeln vorgeschriebenen formellen Erfordernisse und die Beschwerdegegnerin hat trotz entsprechender Hinweise des Schiedsgerichts nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die formellen Mängel ihrer Beschwerdeerwiderung zu beheben. Das Schiedsgericht kann nach Abschnitt B 10 a) der ADR-Regeln die entsprechende Fristversäumnis der Beschwerdegegnerin als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. \r\nZu Gunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl aus den Registrierungsdaten der Domain, als auch dem von der Beschwerdegegnerin geführten Briefkopf hervorgeht, dass diese den Nachnamen „Boltze“ führt. Bei „Boltze“ handelt es sich also offensichtlich um den nach § 12 BGB geschützten Familiennamen der Beschwerdegegnerin. Obwohl die Beschwerdegegnerin also die formellen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten hat, ist evident, dass die Beschwerdegegnerin Namensrechte an der Bezeichnung „Boltze“ innehat, so dass die Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 a) der EU-Verordnung 874\/2004 nicht vorliegen. \r\n\r\nZu Artikel 21 Abs. 1 b) EU-Verordnung 874\/2004\r\n\r\nEs liegen aber die Voraussetzungen des Artikel 21 Abs. 1 b) EU-Verordnung 874\/2004 vor. Die Domain wurde am 8. August 2006 registriert. Damit ist die in Artikel 21 Abs. 3 b) ii) vorgesehene 2-Jahres-Frist im August 2008 abgelaufen. Zu der nach Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 entscheidenden Frage, ob der Domainname innerhalb dieses 2-Jahres-Zeitraums ab der Registrierung in einschlägiger Weise genutzt wurde, hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage eines Screenshots vorgetragen. Auf diesem Screenshot ist ersichtlich, dass unter www.boltze.eu lediglich folgende Information abrufbar ist: \r\n\r\n„Wir sind bald online! Unsere Firma wird hier bald mit einer eigenen Homepage vertreten sein. Haben Sie bitte noch etwas Geduld und schauen später noch einmal vorbei.“ \r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin ist dem nicht entgegengetreten. Selbst wenn man zu Gunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren formell unzureichenden Vortrag aus dem Schreiben vom 12. November 2008 berücksichtigen würde, ergäbe sich hieraus lediglich, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die regelmäßigen Zahlungen der Registrierungsgebühren beruft und vorträgt, dass ein rein privates Interesse an der Domain besteht. Zu irgendeiner Form der Nutzung des Domainnamens hat die Beschwerdegegnerin nichts ausgeführt, so dass das Schiedsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin zugrunde legt, dass unter dem streitgegenständlichen Domainnamen lediglich die Ankündigung eines baldigen Internetauftritts war. \r\n\r\nBereits in frühen WIPO-Verfahren wurde die Nichtnutzung eines Domainnamens für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren als Beweis für das Vorliegen von Bösgläubigkeit angesehen (vgl. Telstra Corp v. Nuclear Marshmallows, D2000-0003 (WIPO Feb. 18, 2000); Mondich & Amer. Vintage Wine Biscuits, Inc. V. Brown, D2000-0004 (WIPO Feb. 16, 2000)). Für den Bereich der .eu-Domains wurde in der Angelegenheit HAUG (ADR-Verfahren Nr.: 05208) entschieden, dass nach Ablauf der zweijährigen Benutzungsschonfrist des Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 von einem Vorliegen der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 b) EU-Verordnung 874\/2004 auszugehen ist. \r\nAuch die Literatur hat sich bereits mit dieser Vorschrift beschäftigt. So sieht Bettinger (Handbuch des Domainrechts, Teil 3 Abschnitt b) Rdnr. 144) als Anwendungsbereich dieser Vorschrift solche Fälle, in denen dem Domaininhaber zwar ein eigenes Recht an dem Domainnamen zusteht, der Domainname jedoch zwei Jahre nach der Registrierung nicht in einschlägiger Weise benutzt wird. Nach Ansicht von Bettinger unterliegen daher auch diejenigen Domainnamen, hinsichtlich derer der Domaininhaber sich auf ein nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht bestehenden Recht berufen kann, einem nach spätestens zwei Jahren einsetzenden Benutzungszwang. Kipping (Das Recht der .eu-Domains, Rdnr. 160) bezeichnet den Benutzungszwang als „überaus beachtliches Novum“ im Domainrecht. Nach Kipping wird die Blockierungsabsicht einer Domain indiziert, wenn eine Domain mindestens zwei Jahre ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise benutzt wird. Auf die subjektive Absicht des Domaininhabers, die Domain auch tatsächlich blockieren zu wollen, kommt es nach Kipping nicht an. \r\nAuch Schafft (Streitigkeiten über „.eu“-Domains, GRUR 2004, 986) nennen als Beispiel für die Registrierung oder Benutzung einer Domain in böser Absicht den Fall, dass eine Domain auch zwei Jahre nach ihrer Registrierung noch nicht einschlägiger Weise benutzt wird. \r\n\r\nDas Schiedsgericht sieht Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 als eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift an. Insbesondere mit Blick darauf, dass dem Domaininhaber vorgeschrieben wird, dass er die von ihm registrierte Domain auch tatsächlich benutzen muss und der Tatsache, dass er diese im Falle der Nichtbenutzung nach zwei Jahren verlieren kann, ist Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 geeignet, unmittelbar in eine durch den Domaininhaber rechtmäßig erworbene Rechtsposition einzugreifen, nämlich die aus dem Registrierungsvertrag entstehenden Rechte an der Nutzung der Domain. Aufgrund dessen sind nach Ansicht des Schiedsgerichts die Voraussetzungen dieser Vorschrift eng auszulegen, was insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden gilt, in welchem sich der Domaininhaber auf eigene Namensrechte an dem Domainnamen berufen kann. \r\n\r\nArtikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 ist demnach nicht einschlägig, wenn entweder evident ersichtlich oder entsprechende Anhaltspunkte dafür durch den Domaininhaber vorgetragen sind, dass der Domainname innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums ab Registrierung der Domain genutzt worden ist. Dabei setzt die Nutzung einer Domain insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass der Domainname einem Familiennamen entspricht, nicht voraus, dass beispielsweise eine umfangreiche Internetpräsenz unter dem Domainnamen abrufbar ist. Eine Nutzung kann in solchen Fällen beispielsweise auch dann vorliegen, wenn die Domain auch nur für eine äußerst geringfügige inhaltliche Darstellung im Internet genutzt wird oder aber für die Weiterleitung auf eine andere Website, welche sodann den Benutzungskriterien entspricht. \r\n\r\nDie Frage, ob welche der verschiedensten denkbaren technischen Nutzungsarten einer Domain (zur Nutzung für E-Mail-Zwecke ablehnend: ADR-Fall Nr. 05208) als ausreichend im Sinne des Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 anzusehen sind, kann aber vorliegend dahingestellt bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Domain überhaupt in irgendeiner Weise genutzt worden ist. Die über www.boltze.eu abrufbare Nachricht, dass dort bald eine eigene Homepage entsteht, sieht das Schiedsgericht als nicht ausreichende Benutzungshandlung an. Die bloße Ankündigung einer baldigen Nutzung erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass nichts dazu vorgetragen wurde, wie eine solche Nutzung aussehen soll, als nicht ausreichend. \r\nDie Voraussetzungen des Artikel 21 Abs. 1 b) i. V. m. Artikel 21 Abs. 3 b) ii) EU-Verordnung 874\/2004 liegen somit vor. \r\n\r\nDa die Beschwerdeführerin neben den Voraussetzungen des Artikels 21 der EU-Verordnung 847\/2004 auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 733\/2002 nachgewiesen hat, ordnet die Schiedskommission im Sinne des Artikels 22 Abs. 11 der EU-Verordnung 874\/2004 die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin an.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname BOLTZE auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2009-01-26 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant in this proceeding is the german company Boltze Gruppe GmbH. The Complainant is the owner of the Community word mark „Boltze“. The Respondent is Mrs. Birgit Boltze from Germany.\r\nThe disputed domain name is „boltze“.The domain name „boltze“ is identical to the Complainant´s word mark (Article 21 (1) Commission Regulation 874\/2004).\r\n\r\nThe Complainant was able to demonstrate that the Respondent has made no sufficient use of the domain within the 2-year-period stated in Article 21 (3) b) ii) Commission Regulation 874\/2004. The panel finds Article 21 (3) b) ii) as a special regulation only applicable when it is proven that no use of the domain name whatsoever has taken place. The panel finds that a simple and vague announcement on the website that a „homepage is soon to come“ is not a sufficient form of use in the sense of Article 21 (3) b) ii).\r\n\r\nThe Respondent did not demonstrate that the domain was used in any kind of form. Therefore the Complainant was able to demonstrate all requirements of Article 21 Commission Regulation and also the general criteria of Article 4 EU Regulation 733\/2002. The domain name was ordered to be transfered to the Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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