{
    "case_number": "CAC-ADREU-005247",
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    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Der Beschwerdeführer mit Sitz in Deutschland bietet als Kreuzfahrtveranstalter auf seinen 6 Schiffen Kreuzfahrten in Europa, den USA, der Karibik und Asien an.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer ist Inhaber der Deutschen Wortmarke Nr. 39701328 „Aida“, welche am 17.03.1998 u.a. für „Veranstaltung von Reisen, Transporte; Bewirtung von Gästen“ eingetragen worden ist. Der Beschwerdeführer ist weiterhin Inhaber der EU -Wortmarke Nr. 4681987 „AIDA“, eingetragen am 24.01.2008, welche unter anderem für „Veranstaltung von Reisen, einschließlich Kreuzfahrten und Ausflüge“ eingetragen ist.\r\n\r\nDer Beschwerdegegner hat die streitgegenständliche Domain „AIDAKREUZFAHRTEN.eu“ am 25. Juli 2007 für sich registriert. \r\n\r\nGegen die Registrierung der Domain hat der Beschwerdeführer am 15.10.2008 Beschwerde eingelegt.",
    "other_legal_proceedings": "Was die hier streitige Domain angeht, sind der Schiedskommission keine anderen anhängigen Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Voraussetzung für den Erfolg der eingelegten Beschwerde ist, dass die Voraussetzungen des Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 erfüllt sind.\r\n\r\nDanach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain\r\n\r\na) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder\r\n\r\nb) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.“\r\n\r\n\r\nI. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht\r\n\r\nDer Beschwerdeführer hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass er Inhaber einer deutschen und einer Gemeinschaftsmarke „Aida“ ist, die unter anderem für „die Veranstaltung von Reisen“ eingetragen sind. \r\n\r\nDer angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird. \r\n\r\nDas dominierende und einzig unterscheidungskräftige Element der Domain ist der Bestandteil „Aida“. In dem zweiten Bestandteil „kreuzfahrten“ ist die Hinzufügung eines lediglich beschreibenden Zusatzes zu sehen, der keinen prägenden Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens hat (vgl. WIPO Case No. D2002- 0888 – porsche-autoparts.com; WIPO Case No. D 2000-0253 – quixtarmortgage.com, ebenso CAC 4645 “AIRFRANCEONLINE”, offen gelassen in CAC 5118 “BYRONADVERTISING”).  Die maßgeblichen Verkehrskreise werden nur den Bestandteil „aida“ als kennzeichnungskräftig erkennen, den Bestandteil „kreuzfahrten“ hingegen als Beschreibung der unter „Aida“ angebotenen Dienstleistungen verstehen. Die Domain „AIDAKREUZFAHRTEN“ ist daher den Marken „Aida“ verwechselbar ähnlich.\r\n\r\nII. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners\r\n\r\nDer Beschwerdegegner behauptet, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 21 (2) Verordnung (EG) 874\/2004 in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass die Domain für die Verlinkung auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ verwendet wird. \r\n\r\nEs kann offen bleiben, ob diese Verwendung ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners nach  Art. 21 (2) a) Verordnung (EG) 874\/2004 darstellen kann. Grundsätzlich ist denkbar, dass die Verlinkung auf andere Seiten im Internet eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen darstellt. Der Beschwerdegegner handelte jedoch bösgläubig im Sinne des Art. 21 (3) Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\nIII. Registrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht\r\n\r\nDer streitige Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874\/2004 benutzt.  Da die Beschwerdegegnerin nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt: \r\n\r\n„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“\r\nAllerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874\/2004 dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn er seinen Anspruch schlüssig vorträgt.\r\n\r\nDer Beschwerdeführer hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, potentielle Kunden des Beschwerdeführers auf die Internetseite „www.cruisecenter.ch“ umzuleiten, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Aida“ des Beschwerdeführers geschaffen wird. Auf dieser Webseite werden Dienstleistungen der Konkurrenz des Beschwerdeführers angeboten. Der Beschwerdeführer hat schlüssig behauptet, dass dies eine Nutzung der Domain aus Gewinnstreben (kommerziell) sei. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdegegner nicht widerlegt. \r\n\r\nEs besteht die Gefahr, dass Kunden des Beschwerdeführers ungewollt auf die Internetseite eines direkten Wettbewerbers des Beschwerdeführers umgeleitet werden. Das Umlenken der Kunden eines Wettbewerbers auf eine konkurrierende Webseite stellt darüber hinaus eine erhebliche Störung der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 21 (3) c) Verordnung 874\/2004 dar. Mit der Umleitung hat der Beschwerdegegner die Umlenkung eine Verwechslungsgefahr mit der von dem Beschwerdeführer benutzten Bezeichnung „Aida“ geschaffen. So liegt nahe, dass ein Teil der Verbraucher, die nach Eingabe der Domain ungewollt auf die Webseite „www.cruisecenter.ch“ gelenkt werden, irrtümlich die dort angebotenen Kreuzfahrten als Dienstleistungen des Beschwerdeführers ansieht. Es ist aufgrund der fehlenden Erwiderung des Beschwerdegegners nach dem Vortrag des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Umlenkung und damit die Verwechslungsgefahr aus Gewinnstreben geschaffen hat.\r\n\r\nDie Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 d) VO 874\/2004 sind damit erfüllt.\r\n\r\nIV. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733\/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.\r\n\r\nV. Damit steht dem Beschwerdeführer gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874\/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname AIDAKREUZFAHRTEN auf den Beschwerdeführer übertragen wird",
    "panelists": [
        null
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    "date_of_panel_decision": "2009-02-06 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant brought proceedings against the Respondent under Art. 22 (1) (a) of Commission Regulation (EC) No. 874\/2004 alleging that the Respondent’s registration of the Domain Name “AIDAKREUZFAHRTEN” was speculative or abusive, Art. 21 (1) a) and b) of Commission Regulation (EC) No. 874\/2004.\r\n\r\nThe Complainant maintained that it was the proprietor of the German and European trade mark rights comprising of the word Aida for, inter alia, travelling, particularly cruises.\r\n\r\nComplainant asserted that there was no obvious connection between the Respondent and the Aida name. The Respondent used the domain solely as an automatic link to cruise offers of competitors.\r\n\r\nThe Respondent failed to file a Response.\r\n\r\nThe Panel held:\r\n\r\n(1) The Compliant had managed to prove to the Panel that the requirements of Art. 21 (1) Regulation (EC) 874\/2004 were satisfied in this case, particularly \r\n\r\nthat the Complainant is the owner of trademark rights acc. to Art. 21 (1) Regulation (EC) 874\/2004 in the name “Aida” and that Aida is confusingly similar to AIDAKREUZFAHRTEN, as “kreuzfahrten” is only a descriptive annex to the distinctive part “aida”. The suffix .eu is technically necessary and can be disregarded as well;\r\n\r\nfurther that the Respondent registered and used the domain name in bad faith acc. to Art. 21 (3) d) Regulation (EC) 874\/2004. The Respondent intentionally used the domain for commercial gain to attract internet users to the holder of a third party website, such website offering competitive services to the products of the Complainant. Internet users will be misguided to this website, where they expect the Complainant’s services offered. \r\n\r\nGiven the Panel’s findings on the question of acting in bad faith, it was not necessary to address the Complainant’s allegation of missing rights and legitimate interests.\r\n \r\nThe Complainant, being a company with its place of business in Germany, also satisfied the criteria of eligibility for a .eu domain name set out in Art. 4 (2) (b) of Commission Regulation (EC) No. 733\/2002.\r\n\r\nAccordingly, the Panel ordered the transfer of the Domain Name to the Complainant.",
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