{
    "case_number": "CAC-ADREU-005347",
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    "factual_background": "Streitgegenständlich ist vorliegend die Domain „telekom24.eu“.  \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn und nach eigenen Angaben als Europas größtes Telekommunikationsunternehmen in mehr als 50 Ländern weltweit vertreten. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Umsatz von 61,7 Milliarden Euro mit 235.000 Mitarbeitern weltweit. Die Beschwerdeführerin firmiert unter der Bezeichnung „Deutsche Telekom“ und betreibt Internetauftritte u.a. unter telekom.eu, telekom.com, telekom.de, telekom24.com und telekom24.de. Sie ist darüber hinaus Inhaberin verschiedener eingetragener Marken für die Bezeichnung “Telekom”, darunter Deutsche Marken, IR- und Gemeinschaftsmarken. Die Beschwerdeführerin beruft sich neben den Ansprüchen aus eingetragenen Marken nach deutschem Recht auf Namensrechte, Titelschutz sowie auf den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin begehrt die Übertragung der verfahrensgegenständlichen Domain. Die Domain ist seitens des Beschwerdegegners registriert und wurde vorübergehend im Januar 2009 auf der Domain-Handelsplattform Sedo für EUR 999,00 zum Kauf angeboten. \r\n\r\nDer Beschwerdegegner ist als natürliche Person erst im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz wg. Herausgabe- bzw. Löschungsbegehren zwischen der Beschwerdeführerin und der Voreigentümerin, Frau Meli Schäfer, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Domain geworden. Der Beschwerdegegner beruft sich unter Nennung von einer Vielzahl von Rechtsprechungszitaten und einer Reihe von Normen u.a. aus dem UWG und dem UrhG im wesentlichen auf die Unzulässigkeit der Monopolisierung des Begriffs Telekom und überträgt diese Gedanken auf die Argumentation im Rahmen der Anspruchsabwehr.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren in Zusammenhang mit dem Domainnamen \"telekom24.eu\" bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Gem. Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874\/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) Nr. 874\/2004 und Nr. 733\/2002 verstößt. Vorliegend war zu prüfen, ob die Registrierung des Domainnamens \"telekom24.eu\" durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 erfolgt ist.    \r\n\r\nDas ist dann der Fall, wenn der Domainname \"telekom24.eu\" mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder in böser Absicht registriert oder benutzt wurde.  \r\n\r\n2. Die Beschwerde weist die verfahrensrechtliche Konformität auf. Sie genügt den Formerfordernissen der ADR-Regeln und der Ergänzenden ADR-Regeln.  \r\n\r\n3. Der Beschwerdegegner als Inhaber der streitgegenständlichen Domain wurde vom Tschechischen Schiedsgericht nach Aufnahme des Verfahrens am 29.01.2009 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein ADR-Verfahren gem. den Verordnungen (EG) Nr. 733\/2002 und Nr. 874\/2004 eingeleitet worden ist.  Innerhalb von 30 Werktagen ab Zustellung dieser Mitteilung gem. Abschnitt A2 (b) hatte der Beschwerdegegner die Möglichkeit, die Beschwerdebeantwortung einzureichen, vgl. dazu Abschnitt B3 (a) und (b). Diese wurde fristwahrend elektronisch am 11.03.2009, jedoch entgegen der Bestimmungen zunächst nicht zusätzlich als Abschrift in Papierform eingereicht. Dieser Mangel wurde innerhalb der Nachfrist behoben.\r\n\r\nDie Schiedskommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikels 21 VO (EG) Nr. 874\/2004 in ihrer Beschwerde unter Vorlage geeigneter Nachweise schlüssig dargelegt hat. Die Berechtigung des Beschwerdeführers eine .eu-Domain zu registrieren, ist gem. Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733\/2002 vorliegend auch gegeben.    \r\n\r\n4. Anhand der der Beschwerde beigefügten Anlagen und aktueller Registerauszüge aus den Markendatenbanken konnte sich die Schiedskommission davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer ein Recht an mehreren in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragenen Wortmarken bzw. Wort-Bildmarken mit dem Bestandteil \"telekom\" geltend machen kann. Die jeweilige Schutzdauer dieser Marken (DE30043798, DE30021663, DE30648510) war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass im Rahmen des Verfahrens Ansprüche aus den vorgenannten Marken geltend gemacht werden konnten.  \r\n\r\nDarüber hinaus besteht aus Sicht der Schiedskommission kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin über nicht eingetragene Kennzeichenrechte sowie über Namens- und Titelschutzrechte verfügt, die aus der in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegten und zum Teil auch der Kommission aus eigener Wahrnehmung bekannten umfänglichen Nutzung der Bezeichnung \"telekom\" resultieren. \r\n\r\nDer streitgegenständliche Domainname \"telekom24\" ist bis auf den Zusatz „24“ identisch zu dem Namen und dem Wortbestandteil der vorgenannten Marken \"telekom\" des Beschwerdeführers, vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874\/2004. Die Schiedskommission kommt unter Auswertung und Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und einer unmittelbar festzustellenden Üblichkeit in der Internetpraxis zu dem Ergebnis, dass der Annex \"24\" nicht nur hinter dem eindeutig prägenden, ersten Wortbestandteil (hier telekom) zurücksteht, sondern im Verkehr stets die Aussage vermittelt, dass es sich um ein \"rund-um-die-Uhr-Geschäft\" handelt, d.h. um ein solches Angebot - sei es ein Informations- oder Shopangebot - welches dem Nutzer 24 h am Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung steht. Infolgedessen ist der beschreibende, von den angesprochenen Verkehrskreisen aus den unterschiedlichsten Branchen bekannte und stets gleich assozierte Annex \"24\" nicht geeignet, den Wegfall der Annahme einer verwirrenden Ähnlichkeit herbeizuführen.\r\n\r\nGleiches gilt für die Top-Level-Domain \"eu\". Diese war bei der vergleichenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen, da diesem als unverzichtbarer Bestandteil des Domainnamens nach herrschender Auffassung keine ähnlichkeitsausschließende Wirkung zukommt.  \r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat demnach unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Abschnitt B11 (d) (1) (i) der ADR-Regeln nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Domainname „telekom24.eu“ mit dem Namen \"telekom\" mindestens verwirrend ähnlich, im wesentlichen sogar identisch ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats - hier nach deutschem - anerkannt oder festgelegt sind.  \r\n\r\n5. Vorliegend sind darüber hinaus Umstände gegeben, die geeignet sind, eine bösgläubige Registrierung oder Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens zu belegen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874\/2004. Das - wenn auch nur vorübergehende - Anbieten der streitgegenständlichen Domain auf der Domainhandelsplattform Sedo.de lässt den Schluss zu, dass der Domainname seitens des Beschwerdegegners in bösgläubiger Absicht registriert wurde. Eine Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens im Internet am Tag der Entscheidung dieser eu-Domainstreitigkeit hat ergeben, dass \"telekom24.eu\" zwar nicht mehr bei Sedo.de angeboten wurde, jedoch ohne Anbieterkennzeichnung und bis auf den Schriftzug auf „design ideas the creative team“ komplett inhaltsleer betrieben wird.  Bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 (a) VO (EG) Nr. 874\/2004 erfüllt. \r\n\r\n6. Der Beschwerdegegner kann selbst kein Recht oder ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen geltend machen, vgl. Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874\/2004. Diesbezüglich mangelt es an einer glaubhaften Darlegung von Ansprüchen und Fakten, denn der Beschwerdegegner trägt weder hinreichend substantiiert ein eigenes Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Domain vor noch lässt seine Beschwerdeerwiderung eine irgendwie geartete Nutzung der Domain in der Vergangenheit oder für die Zukunft als solches erkennen. Das kann jedoch dahinstehen, da nach Annahme der Voraussetzungen des Abschnitts B11 (d) (1) (iii) der ADR-Regeln die Voraussetzungen des Abschnitt B11 (d) (1) (ii) nur alternativ vorliegen müssen. Gleiches gilt für die Annahme einer Registrierung in Behinderungsabsicht.  \r\n\r\n7. Bei der Entscheidung ist unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner sehr kurzfristig, d.h. während einer schriftlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin mit der Voreigentümerin unter gleicher Wohnanschrift wie der Beschwerdegegner, Eigentümer der Domain geworden ist. Entscheidend für die Urteilsfindung war allein der Eigentümerstatus als solcher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, um den Beschwerdegegner zunächst definieren und mögliche Rechtsfolgen konkret adressieren zu können. \r\n\r\nDer o.g. vielfältigen, jedoch nicht ausdifferenzierten Argumentation des Beschwerdegegners musste in dieser Entscheidung nicht in allen Punkten Rechnung getragen werden. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass die vorgenannten Voraussetzungen zur Übertragung der Domain positiv wegen besserer Rechte der Beschwerdeführerin vorliegen, und zum anderen damit, dass der Beschwerdegegner verkennt, dass Tatbestandsvoraussetzungen - die Erfüllung derer sei dahingestellt - aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie aus dem Urhebergesetz hier nicht entscheidungsrelevant sind. Sämtliche urheberrechtlichen Ausführungen des Beschwerdegegners nebst Zitaten lagen neben Sache. \r\n\r\nDarüber hinaus hat die Schiedskommission nicht über die Eintragbarkeit von Marken zu entscheiden oder bereits eingetragene Marken hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Eintragbarkeit - insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen - zu bewerten.  \r\n\r\nEs kann auch dahinstehen, ob die als Anlage K 5 zur Beschwerde eingereichte außergerichtliche Korrespondenz wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen stattgefunden hat. Zwar erscheint der Vortrag des Beschwerdegegners, dass ihn weder E-Mails noch zwei Einschreiben mit Rückschein der Beschwerdeführerin erreicht haben, nicht glaubwürdig. Darauf und auf die Beweislast des Zugangsnachweises kam es jedoch für das Verfahren nicht an, da eine außergerichtliche Kontaktaufnahme bzw. Inanspruchnahme, etwa in Form einer Abmahnung, weder Verfahrensvoraussetzung ist noch Einfluss auf die Kostentragungspflicht bzw. Kostenteilung hat.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname TELEKOM24 auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.\r\n\r\nEs wird festgelegt, dass die Entscheidung vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung umzusetzen ist, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit beidseitiger Gerichtsbarkeit.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2009-04-20 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The domain name in dispute is TELEKOM24.  \r\n\r\nThe Complainant, namely the “TELEKOM” is a German corporation located in Bonn. With 235,000 employees worldwide and 50 subsidiaries all over the world the Complainant is Europe´s biggest telecommunication corporate group. \r\n\r\nThe Complainant is owner of several German, European and IR trademarks with the word-component “Telekom”. Moreover the Complainant refers to several rights under German statutory law which are not registered. The Complainant requests the transfer of the disputed domain name TELEKOM24.  \r\n\r\nThe Respondent is a natural person with residence in Germany who became owner of the disputed domain during the first correspondence between the Complainant and the former owner of the domain. Mainly the Respondent alleges that the term “Telekom” is not suitable to be monopolized.\r\n\r\nIn the Meantime the disputed domain name was parked on SEDO, an online marketplace for buying and selling domain names and websites and is offered for sale. The Complainant alleges that the domain name is confusingly similar to its trademark rights and further business identifiers, that the Respondent has no rights or legitimate interests in respect of the domain name, that the Respondent is not using the disputed domain in connection with the offer of goods or services, and that the domain name has been registered or is being used in bad faith.\r\n\r\nThe Panel held:  \r\n\r\n(1) The domain name TELEKOM24 is confusingly similar and in the essential part even identical with several trademarks held by the Complainant in the sense of Art. 21 (1) of Regulation (EC) No 874\/2004. In Accordance with Para B11 (d) (1) (i) of the ADR Rules the Complainant has provided sufficient evidence that it is the proprietor of the aforementioned registered German trademarks “Telekom” Reg.No DE30043798, DE30021663, DE30648510 and also owns the right to the name “Telekom” which is acknowledged and regulated under the laws of a member state, namely Germany. \r\n\r\n(2) The Respondent has registered the disputed domain name and temporarily offered it for sale. According to Art. 21 (3) (a) of Regulation (EC) No 874\/2004 the direct offer for sale to the Complainant is not requested. It is sufficient that the Respondent offered the domain name for sale on a public online marketplace addressed to anyone and consequently also to the Complainant. Moreover the Respondent has no rights or legitimate interests in respect of the disputed domain name. The Respondent has registered the domain in bad faith. \r\n\r\n(3) Finally, the Complainant is entitled to have the disputed domain name transferred to it. For the foregoing reasons, the Panel orders that the disputed domain name TELEKOM24 be transferred to the Complainant.",
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