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    "case_number": "CAC-ADREU-005543",
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    "factual_background": "Der nachfolgenden Entscheidung liegt eine Beschwerde der Firma MasterCard Europe SPRL, einer nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit eingetragenem Firmensitz in Chaussée de Tervuren 198A, 1410 Waterloo (Belgien) zugrunde. Sie richtet sich gegen die Registrierung der Domain europay.eu durch die Beschwerdegegnerin. \r\n\r\nBis 2002 hat die Beschwerdeführerin Aktivitäten unter der Bezeichnung \"Europay\" vollzogen. Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin zweier Benelux-Markenregistrierungen (Nummern 460547 und 506193) betreffend das „EUROPAY”-Zeichen, registriert in Nizza-Klasse 36 (für Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Dienstleistungen in Bezug auf Zahlungsgeschäfte) seit dem 6. April 1989 (für die Benelux-Marke Nr. 460547) und dem 20. Dezember 1991 (für die Benelux-Marke Nr. 506193); sowie einer internationalen Markenregistrierung (Nr. 643424) für das Zeichen „EUROPAY: THE THINKING BEHIND EVERY GREAT BANK”, registriert in Nizza-Klassen 9 (für Magnetstreifenkarten), 16 (für Bankkarten) und 36 (für Bankdienstleistungen) seit dem 6. September 1995.\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin betreibt unter der streitgegenständlichen Domain derzeit eine Betaversion einer freien Shopping-Plattform. Sie trägt gegenüber den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Markenrechten im Kern vor, dass diese dem Verfall wegen Nichtbenutzung nach § 25 MarkenG, § 125 b MarkenG und Art. 50 GMV unterlägen und daher keine Rechte der Beschwerdeführerin an der streitgegenständlichen Domain begründen könnten.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind hinsichtlich des streitigen Domainnamens keine anderen anhängigen und\/oder entschiedene Verfahren bekannt.",
    "discussion_and_findings": "Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 kann von jedermann ein \r\nalternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874\/2004 ist. \r\n\r\nVoraussetzung für den geltend gemachten Übertragungsanspruch ist gem. Art. 21(1), 22(11) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („VO 874\/2004“), dass nach Überzeugung der Schiedskommission der antragsgegenständliche Domänenamen europay.eu („die Domain“) mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar ähnlich ist, an der ein Recht nach nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen besteht und dass der Inhaber der Domain selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann oder die Domain in böser Absicht registriert oder benutzt wird.\r\n\r\n\r\n1. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht, Art.21(1), S. 1 VO 874\/2004\r\n\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist Inhaberin zweier Benelux-Markenregistrierungen (Nummern 460547 und 506193) betreffend das „EUROPAY”-Zeichen, registriert in Nizza-Klasse 36 (für Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Dienstleistungen in Bezug auf Zahlungsgeschäfte) seit dem 6. April 1989 (für die Benelux-Marke Nr. 460547) und dem 20. Dezember 1991 (für die Benelux-Marke Nr. 506193); sowie einer internationalen Markenregistrierung (Nr. 643424) für das Zeichen „EUROPAY: THE THINKING BEHIND EVERY GREAT BANK”, registriert in Nizza-Klassen 9 (für Magnetstreifenkarten), 16 (für Bankkarten) und 36 (für Bankdienstleistungen) seit dem 6. September 1995 (vgl. Anlagen 5, 6 und 7). Für die Zwecke dieser Beschwerde („Beschwerde”) will die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur Bezug nehmen auf die Benelux-Marke mit Eintragungs-Nr. 460547 für die „EUROPAY”-Wortmarke.\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin trägt demgegenüber im Kern vor, die Markenrechte der Beschwerdeführerin unterlägen dem Verfall wegen Nichtbenutzung nach § 25 MarkenG, § 125 b MarkenG und Art. 50 GMV und könnten daher keine Rechte der Beschwerdeführerin an der streitgegenständlichen Domain begründen. Diese Argumentation ist nach Auffassung der Schiedskommission jedenfalls für das vorliegende ADR-Verfahren unerheblich, dennn es kann in einem solchen Eilverfahren nicht in der erforderlichen Tiefe geprüft werden, ob der Einwand der Nichtbenutzung einer Marke greift. Dies ist eine Aufgabe der nationalen staatlichen Gerichte. Verwehrt ist dem Schiedsgericht auch eine Prüfung des generischen Charakters der Marke. Wenn ein nationales Gericht eine Marke eingetragen hat, ist das Schiedsgericht an die Existenz einer solchen Marke grundsätzlich gebunden und hat der von deren Wirksamkeit auszugehen. Allenfalls im Rahmen der Erörterung, wie hoch die Kennzeichnungskraft einer solchen Marke ist, kann es damit auf den sprachlichen Charakter der streitgegenständlichen Marke ankommen.  \r\n\r\nAn der klanglichen Identität des durch die früheren Rechte geschützten Zeichens mit dem Domainnamen bestehen keine Zweifel.\r\n\r\n2. Recht oder berechtigtes Interesse, Art. 21(1) lit. (a) VO 874\/2004\r\n\r\n2.1 Ferner sehen die ADR-Regeln in Abschnitt B11(d) vor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domaininhabers liegen. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den erkennbaren  Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt, ist es in der Regel die Sache des Domaininhabers, entsprechende Fakten vorzutragen und ggf. Nachweise dafür vorzulegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – croatiaairlines.com und D2004-0110 – belupo.com). \r\n\r\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Schiedskommission ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Domain als gegeben anzusehen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt:\r\n\r\n2.2 Auf ein eigenes Recht an „Europay“ beruft sich die Beschwerdegegnerin nicht.\r\n\r\n2.3 Art. 21(2) VO 874\/2004 zählt drei Fälle auf, in denen jedenfalls ein berechtigtes Interesse gem. Art. 21(1) lit. a VO 874\/2004 vorliegt (Regelbeispiele).\r\n\r\n2.4 Nach Auffassung der Schiedskommission sind die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „fairen Weise“ i.S.v. Art. 21(2) lit. (c) VO 874\/2004 vorliegend gegeben. Der Begriff der Nutzung \"in fairer Weise“ ist, mangels einer Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften, ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Verwirklichung nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden kann. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.\r\n\r\nGemäß Abschnitt B7(a), S. 2 der ADR-Regeln steht es dabei im Ermessen der Schiedskommission, eigene Ermittlungen den Fall betreffend anstellen, wozu auch die Inaugenscheinnahme der unter der Domain vorgehaltenen Internetseiten gehört.\r\n\r\nZu beachten ist, daß sich die Marke der Beschwerdeführerin nur auf die Nizza-Klasse 36 (für Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Dienstleistungen in Bezug auf Zahlungsgeschäfte) bezieht. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin eine natürliche Person, die vorgeblich in direktem Zusammenhang mit einer deutschen Gesellschaft steht, welche sich im Softwaregeschäft betätigen soll. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung wurde der Domainname nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht benutzt. Aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass die Beschwerdegegnerin vorgeblich ins Auge gefasst hatte, den Domainnamen mit einer Internetauktionsplattform zu verbinden, welche jedoch nicht „Europay”, sonder „Ay-Platform” genannt werden sollte. In der Tat ist derzeit unter der streitgegenständlichen Adresse europay.eu eine solche Plattform zu finden. Diese Plattform hat keine erkennbaren Bezüge zum Bankengeschäft und sonstige Dienstleistungen aus der Nizza-Klasse 36; sie soll fungieren als „a free shopping platform targeted at promoting “Made in EU”-products and EU-Brands within the EU-countries.“. Auch sonst ist nichts dafür bekannt, daß die Beschwerdegegnerin im Banken\/Geldsektor tätig gewesen ist oder eine solche Tätigkeit geplant hätte. \r\n\r\nDafür spricht auch die von der Beschwerdeführerin angegebene Tatsache, daß dass die Beschwerdegegnerin am 6. August 2009 eine Anmeldung für die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke für „EUROPAY.EU WEBSHOP” für die Nizza-Klassen 35, 38 und 45 eingereicht hat. Offensichtlich will die Beschwerdegegnerin nicht in den Marktsegmenten tätig werden, die der Beschwerdeführerin markenrechtlich zugeordnet sind.\r\n\r\nAuch eine Irreführung der Nutzer ist nicht zu befürchten, denn die Beschwerdeführerin nutzt die Domains www.europay.com und www.europay.de derzeit nicht.\r\n\r\nHinzu kommt, daß die Marke der Beschwerdeführerin eine sehr geringe Kennzeichnungskraft hat. Sie besteht aus den Gattungsbegriffen Euro und Pay und beschreibt daher im Kern nur den Vorgang einer auf Europa bezogenen oder mit europäischen Vorgängen in Verbindung stehenden Zahlung. Bei einer so geringen Kennzeichnungskraft scheidet nach Auffassung der Schiedskommission eine Verwechselungsgefahr auch im weiteren Sinne jedenfalls dann aus, wenn die Beschwerdegegnerin den Begriff Europay in einem anderen Marktsegment verwendet. \r\n\r\n\r\n3. Alternativität von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874\/2004\r\n\r\nWie sich aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) VO 874\/2004 ergibt, stehen Recht bzw. Berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP - in einem Verhältnis der Alternativität. Nach Auffassung der Schiedskommission liegen indes keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit vor. \r\n\r\n4. Hijacking\r\n\r\nEbensowenig vermag die Kommission allerdings Anhaltspunkte für eine böswillige Einleitung des Schiedsverfahrens zu erkennen, weshalb der Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerde nach Ziff. 13 (H) der ADR-Regeln bösgläubig angestrengt wurde und dass die Beschwerde einen Missbrauch des Verfahrens darstellt nicht verfängt.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\ndie Beschwerde abgewiesen wird.",
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    "date_of_panel_decision": "2010-02-10 00:00:00",
    "informal_english_translation": "The Complainant claimed that the Respondent had no rights or legitimate interest in the domain name in dispute, that it hasd registered the disputed domain name in bad faith and that the domain name at issue was identical with the Complainant’s registered trademarks. \r\n\r\nThe Respondent disputed that the registration and use of the domain name in issue infringed rights in the trademark of the Complainant because the trademark has not been put to genuine use in the Community in connection with the goods or services in respect of which it has been registered for the last seven years.\r\n\r\nThe Panel held that the usage of the domain name at issue is fair according to Art. 21(1) lit. (a) (EC) Nr. 874\/2004 and that therefore it can remain unanswered whether there are grounds for revocation of the trademark according Art. 50 GMV, §§ 25, 125 b MarkenG or not.\r\n\r\nFor the foregoing reasons, in accordance with Paragraphs B12 (b) and (c) of the Rules, the Panel orders that the Complaint is denied.",
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